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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0257, 17.04.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 12

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht folgende Verkehrsvorschrift:

Aemmerliweg
Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)

Die Begegnungszone «Aemmerliweg» umfasst:

- Aemmerliweg

In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:
a. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützenden von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber Fahrzeuführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
b. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
c. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es wird aufgehoben:

Aemmerliweg

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 31.5.1991: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8050 wird aufgehoben: Aemmerliweg (entspricht -2 Parkplätzen).
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 25.6.1991: Zone mit Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt. g. Zone
«Auzelg», umfassend den Strassenzug: Aemmerliweg.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 8.11.2006: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf beiden Fahrbahnrändern der ganzen T-förmigen Erschliessungsstrasse, inkl. den Kehrplätzen bei den Häusern Nrn. 10 und 28.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu der Verkehrsvorschrift können im Anhang eingesehen werden.