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Aktuell

Brütende Vögel

Die Wildhut der Stadt Zürich hält fest, dass ihre Unterstützung wie auch jene der Firma Ratex AG bei brütenden Wasservögeln auf Booten nicht mehr angeboten wird. Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel besagt:

Art. 17 Vergehen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört.

Art. 5 Jagdbare Arten und Schonzeiten
Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt: Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran und Wildenten vom 1. Februar bis 31. August.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte ausnahmslos an die Wildhut der Stadt Zürich.

Motorisierung von Schiffen, Wassergefährten, Schwimmkörpern ohne Zulassung ist verboten

Im Handel werden Wassergefährte angeboten, welche mit Motorenleistung angetrieben werden (z.B. motorisierte Surfbretter). 

Gemäss Art. 16 der der Binnenschifffahrtsverordnung BSV des Bundes vom 8.11.1978 dürfen jegliche Form von motorisierten Wassergefährten nur dann eingewassert werden, wenn diese eine Zulassung der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons (im Kanton Zürich: Schifffahrtskontrolle) haben. Gefährte unter 2,5 m Gesamtlänge sind von der Motorisierung grundsätzlich ausgeschlossen.

Auskunft über Zulassungsfragen erteilt die zuständige Kantonale Behörde: https://vks.ch/de/heroes/schifffahrtsaemter 

Wichtig zu wissen: Der Handel mit solchen Gefährten ist – im Gegensatz zu deren Verwendung auf Schweizer Gewässern – nicht verboten.

Einsatz von Scootern ist in der Schweiz für Tauchende und Schwimmende verboten

Im Handel werden auch in der Schweiz Scooter angeboten, welche sowohl zum Tauchen als auch zum Schwimmen taugen sollen. 

Die Rechtslage für öffentliche Gewässer in der Schweiz ist eindeutig: 

Gemäss Art. 54a der Binnenschifffahrtsverordnung BSV des Bundes vom 8.11.1978 ist der Einsatz von Tauchscootern einem sehr eingeschränkten Personenkreis vorbehalten (Behörden, für gewerbliche Arbeiten oder für Forschungszwecke). Für Privatpersonen ist der Einsatz von Tauchscootern verboten.

Alle Gefährte auf dem Wasser, welche mit einem Motor versehen sind, benötigen gemäss Art. 16 BSV für den Einsatz auf dem Wasser eine Zulassung der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons: https://vks.ch/de/heroes/schifffahrtsaemter. Gefährte mit einer Länge von weniger als 2,5m sind von der Motorisierung ausgeschlossen. Somit ist auch die Verwendung von Scootern, welche primär für Schwimmaktivitäten eingesetzt werden sollen, auf den öffentlichen Gewässern der Schweiz verboten.

Wichtig zu wissen: Der Handel mit solchen Gefährten ist – im Gegensatz zu deren Verwendung auf Schweizer Gewässern – nicht verboten.

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