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Mehrlängenzuschlag: Ein komplexes Instrument verlangt Gesamtsicht

Medienmitteilung

Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat die Abschreibung einer Motion, die die (Teil-)Aufhebung des Mehrlängenzuschlags in der Bau- und Zonenordnung fordert.

23. November 2022

Die Motion (GR Nr. 2018/506) verlangt die (Teil-)Aufhebung des Mehrlängenzuschlags (MLZ). Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat nun die Abschreibung der entsprechenden Motion. Das Anliegen soll stattdessen anlässlich einer zukünftigen Revision der Bau und Zonenordnung (BZO) umgesetzt werden. Dies, da die Prüfung von zahlreichen Referenzbeispielen gezeigt hat, dass die Wirkungsweise des MLZ äusserst umfassend und stark von spezifischen örtlichen Gegebenheiten abhängig ist. Eine allfällige (Teil-)Aufhebung des MLZ in der BZO soll daher sorgfältig mit entsprechenden qualitätssichernden Ersatzregelungen beziehungsweise spezifischen Planungsvorgaben abgestimmt werden.

Wirkungsweise des Mehrlängenzuschlags

Der MLZ führt bei Gebäuden mit Fassadenlängen von mehr als 12 Metern zu einer Erhöhung des Grenzabstands um ein Drittel der Mehrlänge. Der Zuschlag gilt nach aktueller BZO in allen Wohnzonen sowie in gewissen Kernzonen – entfällt aber in Gebieten mit erhöhter Ausnützung sowie entlang von Strassen, Wegen und Baulinien.

Eingeführt wurde der MLZ mit der Bauordnung von 1931 – aus Gründen des Nachbarschaftsschutzes im Sinne der Wohnhygiene (Frischluft, Belichtung). Heute sind knapp die Hälfte der Bauzonenflächen in der Stadt Zürich vom MLZ betroffen.

Die am 19. Dezember 2018 eingereichte Motion verlangt vom Stadtrat einen Antrag zur Anpassung der BZO für die Aufhebung des MLZ. Dies mit der Begründung, dass der MLZ die angestrebte Innenentwicklung verhindere, insbesondere auf kleinen Parzellen. Die Motion wurde am 20. November 2019 – nach der Ablehnung des Antrags des Stadtrats auf die Umwandlung in ein Postulat – vom Gemeinderat ergänzt: Sie verlangt heute explizit auch die Berücksichtigung von klima- und sozialpolitischen Vorgaben.

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