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Klare Bestimmungen zur Videoüberwachung

Medienmitteilung

Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat eine Teilrevision der Datenschutzverordnung. Diese soll im Bereich Videoüberwachung aufgrund verschiedener parlamentarischer Vorstösse aktualisiert und modifiziert werden.

14. Dezember 2022

Der Stadtrat und die Datenschutzstelle haben in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass die Normen zur Videoüberwachung in mehrfacher Hinsicht Klärungs- und Anpassungsbedarf besteht. Mit der nun beschlossenen Teilrevision der Datenschutzverordnung (DSV, AS 236.100) aktualisiert und modifiziert der Stadtrat die bisher geltenden Regelungen. Zudem beantwortet er fünf parlamentarische Vorstösse, die zum Thema eingereicht wurden (Motion GR Nr. 2019/57, Motion GR Nr. 2019/327, Motion GR Nr. 2021/450, Postulat GR Nr. 2016/64 und Postulat GR Nr. 2021/451).

Mit den neuen Bestimmungen regelt der Stadtrat die Videoüberwachung klarer und ausführlicher, ohne aber dabei zu starke Einschränkungen in der Handhabung für die Stadtverwaltung einzuführen. Zudem differenzieren die neuen Bestimmungen zwischen Videoüberwachung durch öffentliche Organe und Videoüberwachung durch Privatpersonen.

Gemäss den neuen Bestimmungen darf das öffentliche Organ Videoüberwachung einsetzen, soweit dies für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben erforderlich und geeignet ist. Hingegen stellt die Verhinderung oder Ahndung geringfügiger strafbarer Handlungen wie beispielsweise Littering keinen hinreichenden Grund dar, um Videoüberwachung einzusetzen. Zudem legt der Stadtrat neu fest, dass Videoüberwachung keine Technologie anwenden darf, die eine automatisierte Identifikation von Personen, sprich Gesichtserkennung im Sinne von Echtzeitüberwachung, ermöglicht, was zusätzlich eine Petition von der Stadt Zürich ebenfalls verlangt hatte. Weiter enthalten die Bestimmungen Vorgaben unter anderem betreffend Aufbewahrung und Transparenz. Wie bis anhin ist eine vorgängige Prüfung durch die Datenschutzstelle vorgesehen.

Der Gemeinderat beauftragte mit der Motion (GR Nr. 2019/57) den Stadtrat, eine Weisung vorzulegen, die eine Bewilligungspflicht für die Überwachung des öffentlichen Raums durch Videokameras Privater festlegt. Gemäss der vom Stadtrat vorgelegten Bestimmung wird die Stadtpolizei eine solche Bewilligung erteilen, wenn die Videoüberwachung der Wahrung wichtiger privater Interessen dient und primär Privatgrund und den öffentlichen Grund lediglich im erforderlichen Umfang miterfasst. Damit soll verhindert werden, dass willkürlich öffentlicher Grund von Privaten überwacht wird und sich Personen durch Kameras und Videoüberwachung im öffentlichen Raum in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt fühlen. Videoüberwachung bleibt bis zu einer Tiefe von einem Meter ab Privatgrund bewilligungsfrei, weil sie in diesem Fall kaum Auswirkungen auf Personen auf öffentlichen Strassen und Plätzen hat. Wer eine Bewilligung löst, muss für die Miterfassung des öffentlichen Grundes durch die Kamera keine Gebühren bezahlen.

Für Privatpersonen gibt es weiterhin die Möglichkeit einer Beratung durch die Datenschutzstelle.

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