Global Navigation

Häufig gestellte Fragen / FAQ zum städtischen Online-Service «Steuern verwalten»

Registrierung / Anmeldung

Wie kann ich mich beim Online-Service «Steuern verwalten» registrieren bzw. anmelden?

Um den Online-Service «Steuern verwalten» nutzen zu können, benötigen Sie ein Login für «Mein Konto», den zentralen Zugang zu den Online-Services der Stadt Zürich. Hier können Sie sich für «Mein Konto» registrieren.

Nach Anmeldung und Aktivierung bei «Mein Konto» wählen Sie den Online-Service «Steuern & Finanzen» und klicken Sie auf die Schaltfläche «Steuern verwalten».

Nach erfolgreicher Registrierung für «Steuern verwalten» sendet Ihnen das Steueramt der Stadt Zürich per Post ein Aktivierungsschreiben an Ihre Wohnadresse. In diesem Schreiben finden Sie den Aktivierungscode für den Online-Service «Steuern verwalten». Der Aktivierungscode ist 30 Tage gültig.

Um den Online-Service «Steuern verwalten» zu aktivieren, melden Sie sich erneut bei «Mein Konto» an und geben Sie Ihren Aktivierungscode bei «Steuern verwalten» ein und bestätigen Sie Ihre Eingabe.

Damit ist die Registrierung abgeschlossen und Sie können «Steuern verwalten» sofort nutzen. Den Aktivierungscode benötigen Sie anschliessend nicht mehr.

Welche Daten muss ich bei der Registrierung bei «Steuern verwalten» eingeben?

Um sich für den Online-Service «Steuern verwalten» zu registrieren, geben Sie bitte Ihre eigenen Daten (Geburtsdatum und AHV-Nummer) sowie den vollständigen Namen und den bzw. die Vornamen gemäss den beim Bevölkerungsamt registrierten Daten ein. Allfällige Sonderzeichen (à, é, ö, etc.) sind zu beachten.

Technischer Hinweis: Sollte beim Versuch, sich zu registrieren, eine Fehlermeldung erscheinen, versuchen Sie es bitte noch einmal ohne Sonderzeichen.

Kann ich auch die Angaben der Ehefrau oder des Ehemannes bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners für die Registrierung verwenden?

Der Zugriff auf den Online-Service «Steuern verwalten» ist personenbezogen. Sie müssen sich deshalb mit Ihren eigenen Personendaten anmelden und können nicht die Daten der Ehefrau oder des Ehemannes bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners verwenden.

Ich bin neu in die Stadt Zürich gezogen und möchte mich für den Online-Service «Steuern verwalten» registrieren. Weshalb klappt die Registrierung nicht?

Damit Sie sich registrieren können, müssen Sie in der Stadt Zürich gemeldet sein. Im Anschluss an Ihre Anmeldung hinterlegt das Steueramt der Stadt Zürich im System für Sie eine Steuerpflicht. Erst nach dieser Erfassung können Sie sich für den Online-Service registrieren. Diese Bearbeitung kann einige Tage in Anspruch nehmen.

Ich wohne nicht (mehr) in der Stadt Zürich. Kann ich den Online-Service auch nutzen?

Der Online-Service «Steuern verwalten» des Steueramts der Stadt Zürich steht nur Personen zur Verfügung, die in der Stadt Zürich steuerpflichtig sind. Bei einem Wegzug aus der Stadt Zürich bleibt der Zugang weiterbestehen und Sie behalten Einsicht in Ihre Steuerdaten der vergangenen zehn Steuerjahre, in welchen Sie in der Stadt Zürich steuerpflichtig waren.

Sofern Sie nicht in der Stadt Zürich wohnhaft oder steuerpflichtig sind, wenden Sie sich bitte an das Steueramt Ihrer Wohngemeinde.

Ich habe einen Vertreter, der mich in Steuerangelegenheiten vertritt. Kann mein Vertreter für mich einen Zugang zum Online-Service erhalten?

Aus datenschutzrechtlichen Gründen haben Vertreter keine Möglichkeit, Zugriff auf den Online-Service «Steuern verwalten» ihrer Kunden zu erhalten.

Da der Zugriff personenbezogen ist, wird der Aktivierungscode nur der steuerpflichtigen Person direkt an die Wohnadresse zugestellt, auch wenn ein Steuervertreter hinterlegt ist.

Ich bin eine juristische Person bzw. eine Aktiengesellschaft. Kann ich den Online-Service auch nutzen?

Der Online-Service ist zurzeit nur für natürliche Personen (Privatpersonen) mit Steuerpflicht in der Stadt Zürich nutzbar.

Aktivierungscode / Aktivierungsschreiben

Ich habe das Aktivierungsschreiben bzw. den Aktivierungscode verloren?

Das Aktivierungsschreiben kann innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungscodes von 30 Tagen nochmals beim Steueramt der Stadt Zürich angefordert werden. Bitte nutzen Sie hierfür das Kontaktformular für technische Fragen zum Online-Service.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von 30 Tagen müssen Sie den Online-Service «Steuern verwalten» erneut in «Mein Konto» aktivieren. Sie erhalten dann per Post ein neues Aktivierungsschreiben mit einem neuen Aktivierungscode.

Wie lange ist der Aktivierungscode gültig?

Der Aktivierungscode ist 30 Tage gültig.

Ich bin bereits registriert und habe den Aktivierungscode nicht innert 30 Tagen eingegeben. Wie erhalte ich einen neuen Aktivierungscode?

Aktivieren Sie den Online-Service «Steuern verwalten» bei «Mein Konto» erneut. Sie erhalten dann per Post ein neues Aktivierungsschreiben mit einem neuen Aktivierungscode. 

Können Sie mir das Aktivierungsschreiben per E-Mail oder den Aktivierungscode per SMS zustellen?

Das Aktivierungsschreiben mit Ihrem persönlichen Aktivierungscode wird Ihnen per Briefpost zugestellt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist ein Versand per E-Mail oder SMS nicht möglich.

Wie lange muss ich warten, bis mir der Aktivierungscode zugestellt wird?

Das Aktivierungsschreiben mit Ihrem persönlichen Aktivierungscode wird Ihnen in der Regel innert Wochenfrist zugestellt.

Wird der Aktivierungscode per A-Post versandt?

Der Versand des Aktivierungsschreibens mit Ihrem persönlichen Aktivierungscode erfolgt per B-Post.

«Meine Zahlungen»

Welche Zahlungen werden mir unter «Meine Zahlungen» angezeigt?

Es werden sämtliche Zahlungen der letzten 10 Jahre für die Staats- und Gemeindesteuern angezeigt. Es dauert einige Tage, bis Ihre Zahlung unter "Meine Zahlungen" aufgelistet wird. Weitere Details sind auf dem Kontoauszug des jeweiligen Steuerjahres unter «Übersicht Steuerjahre» ersichtlich.

Die Zahlungen für die direkte Bundessteuer werden hier nicht angezeigt. Die Dienstabteilung Inkasso des Kantonalen Steueramts Zürich ist für die direkte Bundessteuer zuständig.

Umbuchung

Warum wurde der Umbuchungsantrag für mein Verrechnungssteuerguthaben durch das Steueramt der Stadt Zürich abgelehnt?

Verrechnungssteuerguthaben auf noch nicht definitiv veranlagten Steuerkonti können nicht umgebucht werden. Ein allfälliges Guthaben aus der definitiven Schlussrechnung wird vom Steueramt entweder rückerstattet oder auf ein Folgejahr umgebucht.

«Meine Dokumente»

Welche Dokumente stehen mir unter «Meine Dokumente» zum Herunterladen zur Verfügung?

Es können Dokumente der letzten 10 Jahre für die Staats- und Gemeindesteuern mit Steuerpflicht in der Stadt Zürich heruntergeladen werden. Dabei kann nach Steuerjahr und/oder Dokumenten-Typ gefiltert werden.

Dokumente für die direkte Bundessteuer werden hier nicht angezeigt. Die Dienstabteilung Inkasso des Kantonalen Steueramts Zürich ist für die direkte Bundessteuer zuständig.

Welche Kategorien von Dokumenten werden mir unter «Meine Dokumente» angezeigt?

Folgende Dokumenten-Typen werden angezeigt und können als PDF-Datei heruntergeladen werden. Es werden dabei jeweils sämtliche verfügbaren Dokumente aufgelistet (Ausnahme: Zahlungsabkommen Entscheid, siehe unten):

«Rechnung»
Zahlungsempfehlungen, provisorische Rechnungen, definitive Schlussrechnungen, Verzugszinsrechnungen, Abschlusszinsrechnungen.

«Abrechnung Steuerausscheidung»
Abrechnungen bei interkommunalen Steuerausscheidungen.

«Auflage»
Auflageschreiben, Auflagemahnungen.

«Betragsmahnung»
Mahnungen für ausstehende Restbeträge von definitiven Schlussrechnungen.

«Zahlungsabkommen Antrag»
Online eingereichte Anträge für Zahlungsabkommen (sowohl bis zu 6 Monatsraten, als auch von mehr als 6 Monatsraten).

«Zahlungsabkommen Auflage»
Auflageschreiben bei beantragten Zahlungsabkommen.

«Zahlungsabkommen Entscheid»
Entscheide des Steueramts für beantragte Zahlungsabkommen (Bestätigungen, Alternativ-Vorschläge, Ablehnungen).
Wichtig: Bei diesem Dokumenten-Typ wird zwecks besserer Orientierung pro Steuerjahr jeweils nur das aktuellste Dokument (jüngstes Datum) angezeigt (aus technischen Gründen ist es möglich, dass bestimmte, vor Dezember 2022 erstellte Dokumente zusätzlich zum aktuellsten angezeigt werden). 

Welchen Einfluss hat die Art der Steuerpflicht (aufgrund Zivilstand) in Bezug auf die angezeigten Dokumente?

Für jede steuerpflichtige Person der Stadt Zürich wird pro Steuerjahr ein eigenes Steuerkonto geführt, solange die Person allein besteuert wird.

Bei einer Heirat oder eingetragenen Partnerschaft werden die beiden Personen gemeinsam besteuert, es wird sodann ein gemeinsames Steuerkonto verwaltet. Bei einer Trennung werden ab dem Trennungsjahr wieder separate Steuerkonten geführt.

In «Steuern verwalten» werden sowohl der auf den Steuerdokumenten erstaufgeführten Person (P1), als auch der als zweitaufgeführten Person (P2) jeweils die Dokumente aus alleiniger wie auch aus gemeinsamer Steuerpflicht angezeigt.

Ausnahmen (aus technischen Gründen), gelten nur bei eingeloggter P2:

  • Im ersten Jahr der gemeinsamen Steuerpflicht sieht P2 nur die Dokumente aus der alleinigen Steuerpflicht. Ab dem Folgejahr sieht P2 auch die Dokumente aus der gemeinsamen Steuerpflicht.
  • Bei Wechsel von nachträglich ordentlich veranlagten Personen (quellenbesteuert) zu ordentlicher Besteuerung (ohne Quellenbesteuerung) sieht P2 im ersten Jahr der gemeinsamen ordentlichen Besteuerung keine Dokumente. Ab Folgejahr sieht P2 die Dokumente aus der gemeinsamen Steuerpflicht.
  • Aufgrund der per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Quellensteuerreform und der damit verbundenen Systemanpassungen sieht P2 für das Jahr 2021 (sofern für dieses Jahr gemeinsam besteuert) keine Dokumente. Ab Folgejahr sieht P2 die Dokumente aus der gemeinsamen Steuerpflicht.

Falls Sie als eingeloggte Person P2 ein Dokument anhand einer der oberwähnten Konstellationen nicht herunterladen können, empfehlen wir die Registrierung von P1 (auf Steuerdokumenten erstaufgeführte Person) für den Online-Service «Steuern verwalten».

Postzustellung

Warum erhalte ich vom Steueramt der Stadt Zürich immer noch Dokumente per Post zugestellt, obwohl diese auch im Online-Service «Steuern verwalten» verfügbar sind?

Die Zustellung rechtlich verbindlicher Steuerdokumente wie Rechnungen oder Verfügungen sowie von Mitteilungen, die eine direkte Rechtswirkung entfalten, erfolgen durch das Steueramt der Stadt Zürich grundsätzlich per Post. Die im Service «Steuern verwalten» enthaltenen Angaben dienen lediglich der Information der steuerpflichtigen Person.

Erstberechnung

Ich habe eine Erinnerungsmitteilung betreffend Erstbrechung erhalten. Was bedeutet das?

Nach Einreichung Ihrer Steuererklärung werden Ihre deklarierten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ins Veranlagungssystem unverändert übernommen. Das Steueramt der Stadt Zürich berechnet anhand des Steuerrechners eine erste provisorische Steuerschuld für das entsprechende Steuerjahr. Dieser Betrag ist für Sie im Online-Service auf der Kachel «Provisorisch» als «Erstberechnung Steueramt» ersichtlich und selektierbar, sobald er ermittelt wurde. Sollte diese provisorische Erstberechnung höher ausfallen als die provisorische Rechnung, welche Sie vom Steueramt erhalten haben, so erhalten Sie vom Steueramt eine Mitteilung. Sollten Sie im Online-Service selbst einen Steuerbetrag eingegeben und selektiert haben, erhalten Sie ebenfalls eine Mitteilung, wenn die Erstberechnung höher ausfällt als der selektierte Betrag.

Um allfällige Zinsen zu Ihren Lasten zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen in diesen Fällen, den noch offenen Betrag zu begleichen. Die entsprechenden Zahlungsinformationen finden Sie direkt in «Steuern verwalten» durch Anklicken des «Bezahlen»-Buttons beim betroffenen Steuerjahr.

Ich habe meine Steuererklärung eingereicht. Weshalb wird bei mir kein Betrag der Erstberechnung angezeigt?

Dies kann verschiedene Ursachen haben. Entweder wurden die Deklarationen noch nicht ins Veranlagungssystem geladen, die letztjährige Steuererklärung wurde noch nicht definitiv veranlagt oder es handelt sich um eine unterjährige Steuerpflicht, eine nachträglich ordentliche Veranlagung oder um eine Steuerausscheidung.

Was gilt es bei der Erstberechnung zu beachten? Welcher Steuertarif wird für die Erstberechnung herangezogen?

Ein allfälliges Verrechnungssteuerguthaben wird bei der Erstberechnung nicht berücksichtigt.

Für die Erstberechnung wird jeweils der Steuertarif des Vorjahres übernommen, sofern dieses bereits definitiv veranlagt wurde. Haben sich die Verhältnisse für die Steuerperiode der eingereichten Steuererklärung gegenüber dem Vorjahr verändert, kann es bei der im «Steuern verwalten» angezeigten Erstberechnung zu Abweichungen kommen, z.B. bei:

  • Änderung des Zivilstandes (verheiratet, getrennt, geschieden)
  • Konkubinatspaare ohne Kinder im Vorjahr: Zugang von Kindern
  • Konkubinatspaare mit Kindern im Vorjahr: Veränderungen der Einkommensverhältnisse und daraus ggf. der anspruchsberechtigten Person für den Einelterntarif
  • Wegfall des Kinderabzuges (z.B. für volljährige Kinder mit abgeschlossener Erstausbildung)

Bei solchen veränderten Konstellationen empfehlen wir, zur Berechnung des mutmasslichen Steuerbetrages, den Steuerrechner von «Steuern verwalten» zu verwenden und den so berechneten Betrag in das entsprechende Steuerjahr zu übernehmen oder - falls Sie den mutmasslichen Steuerbetrag anlässlich der Einreichung Ihrer Steuererklärung bereits berechnet haben - diesen unter «Von Ihnen berechneter Betrag» einzufügen.

Ändern Sie nun Ihre Selektion auf «Von Ihnen berechneter Betrag», wird ein allfällig offener Restbetrag gemäss Ihrer Selektion angezeigt. Die entsprechenden Zahlungsinformationen inkl. QR-Code können Sie mittels «Bezahlen» abrufen.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Ich werde nachträglich ordentlich veranlagt.

Was muss ich dazu wissen?

Nachträglich ordentlich veranlagte Personen werden anhand Ihrer eingereichten Steuererklärung definitiv veranlagt.

Mit der Ihnen bereits abgezogenen Quellensteuer wird zunächst die direkte Bundessteuer abgerechnet. Ein allfälliger Überschuss an Quellensteuer wird an die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern angerechnet. Diese wird nach Erstellung in «Steuern verwalten» angezeigt.

Sollte ein offener Restbetrag bestehen, erfolgt zusätzlich eine Pendenz in «Zu erledigen». Ein allfällig offener Restbetrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung zu begleichen.

Wie kann ich meinen mutmasslichen Steuerbetrag berechnen?

  • Berechnen Sie mit Hilfe des Steuerrechners den mutmasslichen Steuerbetrag sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer.
  • Den berechneten Betrag für die Staats- und Gemeindesteuern können Sie unter «Übersicht Steuerjahre» beim entsprechenden Steuerjahr unter «Von Ihnen berechnete Staats- und Gemeindesteuern» eintragen.
  • Ziehen Sie vom mutmasslichen Steuerbetrag der direkten Bundessteuer die Ihnen abgezogene Quellensteuer gemäss Lohnausweis(en) ab.
  • Bei (-) Saldo zu Ihren Gunsten: Dieser Saldo kann vom mutmasslichen Steuerbetrag der Staats- und Gemeindesteuern abgezogen werden. Tragen Sie den Saldo unter «Übersicht Steuerjahre» beim entsprechenden Steuerjahr unter «Anteil Quellensteuer an Staats- und Gemeindesteuern» ein.
  • Bei (+) Saldo zu Ihren Lasten: Mit der bezogenen Quellensteuer gemäss Lohnausweis kann die Rechnung der direkten Bundessteuer nicht vollständig beglichen werden. Es kann daher keine Quellensteuer an die Staats- und Gemeindesteuern angerechnet werden. Der Betrag unter «Anteil Quellensteuer an Staats- und Gemeindesteuern» bleibt 0.
  • Unter «Gutschriften» sind Quellen- und Verrechnungssteuer-Gutschriften, Umbuchungen sowie geleistete Zahlungen enthalten. Allfällige Quellensteuer-Gutschriften werden jedoch erst angerechnet, wenn die Steuerperiode definitiv eingeschätzt wurde.
  • Erhalten Sie nun einen (+) Saldo zu Ihren Lasten, handelt es sich um den mutmasslichen Restbetrag für die Staats- und Gemeindesteuern. Über den «Bezahlen»-Button erhalten Sie die benötigten Zahlungsinformationen zur Begleichung des mutmasslichen Restbetrages, falls Sie den mutmasslichen Restbetrag bereits vor Erhalt der Schlussrechnung bezahlen möchten.
  • Erhalten Sie nun einen (-) Saldo zu Ihren Gunsten, können die mutmasslichen Steuerbeträge, sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern, vollständig mit der Ihnen bereits abgezogenen Quellensteuer beglichen werden. Der (-) Saldo zu Ihren Gunsten entspricht somit einem Guthaben, welches Ihnen nach Erstellung der Schlussrechnung auf ein Folgejahr umgebucht oder Ihnen rückerstattet wird.

Wie kann ich Vorauszahlungen leisten?

Möchten Sie für ein bestimmtes Steuerjahr bereits vor der definitiven Abrechnung (Schlussrechnung) Vorauszahlungen leisten, so können Sie uns dies über das Kontaktformular «Allgemeine Anfrage» im Online-Service mitteilen.

Wir werden dann die entsprechenden Schritte vornehmen, damit Sie sich unter «Übersicht Steuerjahre» sowohl die Zahlungsinformationen (u.a. QR-Code) als auch die Option «Von Ihnen berechnete Staats- und Gemeindesteuern» anzeigen lassen können. Ihren mutmasslichen Steuerbetrag können Sie in diesem Feld eintragen (siehe auch Antwort zur Frage «Wie kann ich meinen mutmasslichen Steuerbetrag berechnen?»).

Auflage-Schreiben

Ich habe ein Auflage-Schreiben im Veranlagungsverfahren per Post erhalten und möchte dieses in «Steuern verwalten» beantworten. Die Auflage wird mir jedoch im Online-Service nicht angezeigt. Was kann ich tun?

Da sowohl das Steueramt der Stadt Zürich als auch das Kantonale Steueramt Auflage-Schreiben verschicken, handelt es sich wahrscheinlich um ein Schreiben des Kantonalen Steueramts, welches in «Steuern verwalten» nicht dargestellt werden kann.

Bitte überprüfen Sie den Absender. Sollte es sich um ein Schreiben, des Kantonalen Steueramts handeln, reichen Sie Ihre Antwort bitte beim Kantonalen Steueramt Zürich ein.

Auszahlungskonto

Wie teile ich dem Steueramt eine ausländische Kontoverbindung für allfällige Rückerstattungen mit?

Bei einem Wegzug ins Ausland kann für künftige Rückerstattungen ein ausländisches Konto hinterlegt werden. Bitte nutzen Sie zur Mitteilung Ihrer ausländischen Kontoangaben unser Kontaktformular in der Fusszeile des Online-Service «Steuern verwalten».

Damit die Rückerstattung auf ein Konto im Ausland ausgeführt werden kann, benötigen wir folgende Angaben:

  • IBAN-Nummer (falls kein SEPA-Land, zwingend Kontonummer angeben)
  • BIC/SWIFT-Code
  • Konto lautend auf (Vorname, Name, Adresse)
  • Name und Ort der Bank (optional)

Technische Daten

Welche Browser werden unterstützt?

Folgende Browser werden unterstützt:

  • Chrome
  • Firefox
  • Safari
  • Edge

Der Internet Explorer wird nicht unterstützt.

Weitere Informationen