Friedensrichteramt
Die Stadt Zürich hat sechs Friedensrichterämter, welche jeweils für zwei Stadtkreise zuständig sind. Eine Friedensrichterin oder ein Friedensrichter führt mit Unterstützung von zwei Kanzleimitarbeitenden ein Amt. Jährlich erledigt die Stadt Zürich ca. 3'000 Schlichtungsverfahren.
Friedensrichterämter der Stadt Zürich
Eine Übersicht der Streitigkeiten, welche in die Zuständigkeit der Friedensrichterinnen und Friedensrichter fallen, finden Sie unter Schlichtungsverfahren. Neben der Durchführung von Schlichtungsverhandlungen erteilt das Friedensrichteramt auch allgemeine Rechtsauskünfte oder verweist Ratsuchende an die zuständigen Beratungsstellen.
Wählbar für das Amt sind alle stimmberechtigten Frauen und Männer. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Friedensrichter sind Mitglieder der Gerichtsbehörde auf Gemeindeebene und dem Bezirksgericht Zürich als erste und dem Obergericht des Kantons Zürich als zweite Aufsichtsbehörde unterstellt.
Aktuell
- Es nehmen nur jene Personen an Gerichtsverhandlungen teil, welche dort eine Aufgabe zu erfüllen oder Rechte wahrzunehmen haben.
- Damit hinreichend grosse physische Abstände zwischen allen Verhandlungsteilnehmenden gewährleistet werden können, dürfen an den Verhandlungen pro Partei höchstens zwei Personen, (inklusive Rechtsbeistand) teilnehmen.
- Personen, die krank sind oder Erkältungssymptome haben, werden zu Verhandlungen grundsätzlich nicht zugelassen. Parteien, die zum persönlichen Erscheinen am Gericht vorgeladen sind und solche Symptome haben, werden gebeten, sich vorgängig telefonisch zu melden.
- Unter bestimmten Voraussetzungen können Verhandlungen, Einvernahmen oder Anhörungen künftig mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. In Ausnahmefällen können Zivilverfahren schriftlich erledigt werden.
Einschränkungen im Verhandlungsbetrieb
Der Schutz aller beteiligten Personen hat oberste Priorität. Verhandlungen werden nur unter strikter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und Bundesrates durchgeführt.
Es gelten folgende Einschränkungen:
Bei Unklarheiten bitten wir Sie, sich telefonisch mit dem zuständigen Friedensrichteramt in Verbindung zu setzen.