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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0682, 09.11.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 11

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Aufenthaltsqualität im Quartier folgende Verkehrsvorschrift:

Blumenfeldstrasse
Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)

Die Begegnungszone «Blumenfeldstrasse» umfasst:

–       Blumenfeldstrasse, Teilstück Mühlackerstrasse bis Liegenschaft Nr. 31 (inkl.)

In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:
a. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützenden von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
b. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
c. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es wird aufgehoben:

Blumenfeldstrasse

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 29.11.2010: Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Zone «Mühlacker», in der die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist, ersetzt die bestehende Zone «Katzensee». Der Umfang der neuen Zone definiert sich wie folgt: Zone innerhalb der Wehntalerstrasse (Teilstück Cäsar-Ritz-Strasse bis Blumenfeldstrasse); Blumenfeldstrasse; Mühlackerstrasse (Teilstück Blumenfeldstrasse bis Zehntenhausstrasse); Zehntenhausstrasse (Teilstück Mühlackerstrasse bis Kornamtsweg); Nationalstrasse/Siedlungsgrenze; Cäsar-Ritz-Strasse. Umfassend die Strassenzüge: Blumenfeldstrasse, Teilstück Mühlackerstrasse bis Liegenschaft Nr. 31 (inkl.).

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Unterlagen zu der Verkehrsvorschrift sind im Anhang einsehbar. Darin befindet sich ein Übersichtsplan. Verbindlich für die Verkehrsvorschrift ist der Verfügungstext.