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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0222, 20.03.2024

Temporäre Verkehrsvorschriften, Kreis 11

Wegen Kanal-, Werkleitungs- und Strassenbauarbeiten ergehen für die nachgenannte Strasse etappenweise rückwirkend ab etwa 1. Januar 2024 bis etwa Ende Oktober 2025 folgende Verkehrsvorschriften:

Katzenbachstrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen sind Fahr- und Motorfahrräder:
von der Höhe der Liegenschaften Nrn. 228/234 nach der Hertensteinstrasse,
von der Hertensteinstrasse nach der Liegenschaft Nr. 190, gemäss örtlicher Signalisation.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Da die Bauarbeiten bereits begonnen haben, wird Neubeurteilungsbegehren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Die Verfügung und ein Übersichtsplan zum geplanten Vollzug der Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.