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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0224, 20.03.2024

Temporäre Verkehrsvorschriften, Kreis 4

Wegen Kanal-, Werkleitungs- und Strassenbauarbeiten ergeht für die nachgenannte Strasse etappenweise ab etwa 2. April 2024 bis Ende Oktober 2024 folgende Verkehrsvorschrift:

Müllerstrasse
Fahrverbot

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen Zubringerdienste und der Verkehr mit Fahrrädern:
zwischen der Rebgasse und der Ankerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Es wird gelockert:

Müllerstrasse

In der Verfügung der Direktorin der Dienstabteilung Verkehr vom 16. Februar 2024: Fahrverbot. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen Zubringerdienste: zwischen der Rebgasse und der Ankerstrasse.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Damit die Bauarbeiten termingemäss begonnen werden können, wird Neubeurteilungsbegehren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Die Verfügung und ein Übersichtsplan zum geplanten Vollzug der Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.