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Schulbesuch und Absenzen

Regelmässiger Schulbesuch

Die Erziehungsberechtigten sind dafür verantwortlich, dass die Schülerinnen und Schüler den (obligatorischen und fakultativen) Unterricht regelmässig und ausgeruht besuchen. (VSV § 66)

Absenzen

  1. Die Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler verantwortlich (Volksschulgesetz).
  2. Krankheitsbedingte Absenzen sind am ersten Tag der Absenz vor Unterrichtsbeginn der Klassenlehrperson mitzuteilen.
  3. Unmittelbar nach der Absenz muss der Klassenlehrperson die Absenzmeldung zur Unterschrift vorgelegt werden.
  4. Unmittelbar nach der Absenz müssen Schülerinnen und Schüler den verpassten Unterrichtsstoff nachgeholt haben.
  5. Voraussehbare Absenzen wie Arztbesuche oder Sitzungen bei der Berufsberatung sind in die unterrichtsfreie Zeit zu legen.
  6. Bei tagesweisen Absenzen mit den folgenden Gründen, muss ein schriftlicher Antrag an die Schulleitung gestellt werden: aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld, an hohen Feiertagen konfessioneller Art und andere (§29 VSV). Für alle anderen Anträge muss ein Antrag an die Kreisschulbehörde (Ferienverlängerung etc.) gestellt werden.
  7. Unentschuldigte Absenzen werden den Erziehungsberechtigten und der Schulleitung gemeldet. Im Wiederholungsfall erfolgt eine Meldung an die Kreisschulbehörde.
  8. Wenn der Mittagsclub durch eine Absenz betroffen ist, muss sie diesem ebenfalls mitgeteilt werden.
  9. Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis eingetragen. Verspäteter Unterrichtsbesuch oder das Versäumen einzelner Lektionen wird im Kontaktheft und im Zeugnis unter dem Verhaltensmerkmal «Erscheint pünktlich und ordnungsgemäss zum Unterricht» vermerkt und angemessen kompensiert.

Bezug von Jokertagen

Die Volksschulverordnung (§ 30) erlaubt, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben können. Zusätzlich gelten folgende Regeln:

  1. Die Sorgeberechtigten teilen den Bezug von Jokertagen möglichst frühzeitig vor der geplanten Absenz der zuständigen Klassenlehrperson mit.
  2. Die Jokertage können nur pro Schuljahr bezogen werden, nicht bezogene Jokertage verfallen.
  3. Die Jokertage können nur tageweise bezogen werden.
  4. Die Schülerinnen und Schüler informieren vorgängig alle Fachlehrpersonen und holen den Unterrichtsstoff und Prüfungen selbständig und schnellstmöglich nach.
  5. Die Klassenlehrperson erfasst und kontrolliert den Bezug der Jokertage. Sie zieht im Zweifelsfalle die Schulleitung bei.
  6. Die Schulleitung kann anordnen, dass bei besonderen Schulanlässen wie Besuchstagen, Sporttagen, Exkursionen, Schulreisen, Klassenlagern und Projektwochen keine Jokertage bezogen werden können.

Dispensation

Begründete Absenzen

Bitte richten Sie ihr Gesuch nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson an die Schulleitung. Sie erhalten dann eine schriftliche Antwort.

§28 Abs. 2 Bei vorhersehbaren Absenzen ersuchen die Eltern rechtzeitig um Dispensation. Dauert die Absenz mehr als zwölf Schulwochen, ist die Schülerin oder der Schüler von der Schule abzumelden.

Volksschulverordnung VSV vom 28. Juni 2006

§29 Abs. 1 Die Gemeinden dispensieren Schülerinnen und Schüler aus zureichenden Gründen vom Unterrichtsbesuch. Sie berücksichtigen dabei die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse.

§29 Abs. 2 Dispensationsgründe sind insbesondere:

  1. ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
  2. aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
  3. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art,
  4. Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen,
  5. aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Anlässen,
  6. Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung.

(Anm.: diese Liste ist nicht abschliessend)

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