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Teuerungsausgleich für zusatzleistungsberechtigte AHV/IV-Rentnerinnen und -Rentner

Medienmitteilung

Der Stadtrat gewährt den gut 16 000 zusatzleistungsberechtigten AHV/IV-Rentnerinnen und -Rentnern im kommenden Jahr den Teuerungsausgleich auf den Gemeindezuschüssen. Zudem beantragt er dem Gemeinderat, den maximal anrechenbaren Mietzins in der Verordnung um monatlich 100 Franken zu erhöhen. Mit diesen beiden Massnahmen erreichen die ZusatzleistungsrentnerInnen in der Stadt Zürich wieder die Kaufkraft von 2002. Der Zusatzaufwand für den städtischen Haushalt beläuft sich auf rund 4,2 Millionen Franken.

17. September 2008

Zusatzleistungen zur AHV/IV werden ausbezahlt, wenn die anerkannten Ausgaben der AHV-/ IV-RenterInnen die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben setzen sich aus individuellen Kosten (z.B. Miete bis zum gesetzlichen Maximum) und gesetzlich vorgegebenen Pauschalbeträgen (z.B. Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf) zusammen. Werden die Beträge nicht der Kostenentwicklung angepasst, sinkt die Kaufkraft der Zusatzleistungsberechtigten.  

Teuerungsausgleich auf den Gemeindezuschüssen
Während der Bund den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf in der Regel alle zwei Jahre an die Lohn- und Preisentwicklung anpasst, wurde dieser bei den Gemeindezuschüssen letztmals per 1. Januar 2002 erhöht. Den Teuerungsausgleich auf den Gemeindezuschüssen kann der Stadtrat in eigener Kompetenz entscheiden: Ab 2009 beträgt der zusätzliche monatliche Lebensbedarf in der Stadt Zürich 325 Franken für Alleinstehende (bisher 300 Franken) und 488 Franken für Ehepaare (bisher 450 Franken). Damit wird eine Teuerungsrate von rund 8 Prozent seit der letzten Anpassung ausgeglichen. Die Erhöhung der Beträge zieht Mehrkosten von rund 2,5 Millionen Franken nach sich. Sie sind im Budget 2009 bereits enthalten.  

Anpassung des maximal anrechenbaren Mietzinses an die Kostenentwicklung
In den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen sind die Mietkosten seit 2001 für Alleinstehende auf monatlich 1 100 Franken und für Ehepaare und Familien auf 1 250 Franken begrenzt. Da das Mietzinsniveau in der Stadt generell höher liegt als in ländlichen Gebieten und die Bundeswerte diese regionalen Unterschiede zuwenig berücksichtigen, hat die Stadt Zürich für die Ermittlung des jährlichen Gemeindezuschusses bereits 1971 ein Korrektiv eingeführt: Übersteigt der effektive Bruttomietzins den bundesrechtlichen Maximalabzug, können die bei den Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigten Kosten bis maximal 175 Franken pro Monat (bzw. 2 100 Franken pro Jahr) bei der Berechnung des Gemeindezuschusses angerechnet werden. Mit dieser städtischen Erweiterung des Mietzinsabzugs konnten im Jahr 2001 noch in über 90 Prozent der Fälle die Mieten vollumfänglich im Rahmen der anerkannten Ausgaben berücksichtigt werden.  

Dieser Deckungsgrad hat sich in den darauf folgenden sieben Jahren aufgrund steigender Mieten kontinuierlich verschlechtert: Heute können mit den ergänzungsleistungsrechtlichen Werten gerade noch in rund 70 Prozent der Fälle die Mieten vollständig abgedeckt werden. Ungedeckte Mietkosten bedeuten für die Betroffenen, dass sie sich in anderen Lebensbereichen einschränken müssen, also beispielsweise bei der Verpflegung, bei Kleidern, bei der Freizeitgestaltung etc.  

Die Erhöhung des anrechenbaren Mietzinses setzt eine Anpassung der städtischen Zusatzleistungsverordnung voraus, die in der Kompetenz des Gemeinderates liegt. Mit einer Erhöhung des maximal anrechenbaren Mietzinses um 100 Franken pro Monat kann das Niveau von 2001 wieder erreicht werden: Gut 90 Prozent der Zusatzleistungsberechtigten können ihre Mietzinsen so wieder im Rahmen der Zusatzleistungen zur AVH/IV abdecken. Die Mehrkosten belaufen sich auf 1,7 Millionen Franken

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