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Steuererklärung

stadt-zuerich.ch/steuererklaerung

Steuererklärung 2023

Grundsatz

Eine Steuererklärung 2023 haben im Kalenderjahr 2024 alle natürlichen Personen einzureichen, die am
31. Dezember 2023

  • in der Stadt Zürich Wohnsitz haben.
  • in der Stadt Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten (bzw. Geschäftsbetriebe) besitzen.

Zudem haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen Kanton auch dann im Kalenderjahr 2024 eine Steuererklärung 2023 einzureichen, wenn sie im Laufe des Kalenderjahres 2023 ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich durch Aufgabe einer Liegenschaft oder Betriebsstätte beendet haben.

Informationsschreiben zur Steuererklärung 2023

Das Informationsschreiben wurde mit den Steuererklärungsunterlagen 2023 versendet und steht auch zum Download zur Verfügung.

Einreichungsfrist

Die Steuererklärung 2023 ist grundsätzlich bis am 31. März 2024 einzureichen.

Kann die Steuererklärung nicht innert dieser Frist eingereicht werden, so ist es möglich die Einreichungsfrist zu verlängern. Die Fristerstreckung kann vor Ablauf der Einreichungsfrist beantragt werden. Mahnfristen sind nicht erstreckbar.

Erforderliche Unterlagen

Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung beginnen, prüfen Sie, ob Sie alle erforderlichen Unterlagen vor sich haben, insbesondere:

  • Lohnausweis des oder der Arbeitgeber/s
  • Bescheinigung der Arbeitslosenkasse über bezogene Taggelder
  • Rentenbescheinigungen
  • Gutschriftenanzeigen der erhaltenen Zinsen
  • Aktien, Partizipations- und Genussscheine, GmbH- und Genossenschaftsanteile, Anlagefonds: Ertragsabrechnungen
  • Kauf- und Verkaufsbelege von Obligationen, Aktien usw.
  • Wertschriftenverzeichnisse der Depotbanken
  • Bescheinigungen über bezahlte Schuldzinsen
  • Bescheinigung der Versicherungseinrichtung oder Bankstiftung über geleistete Beiträge an die Säule 3a
  • Bescheinigung über Beitragsleistungen an Pensionskassen, sofern sie nicht im Lohnausweis enthalten sind

Steuererklärung online ausfüllen

Sie können die Online-Steuererklärung auf der Webseite des Kantonalen Steueramts Zürich elektronisch erstellen und unterschriftsfrei einreichen. Die Beilagen können dabei elektronisch übermittelt werden. 

  • Vereinfachter Zugang (Neu mit AGOV): Eröffnen oder bearbeiten Sie Ihre Steuererklärung mit der Eingabe der AHV-Nummer, des Zugangscodes und starker Authentisierung.
  • ZHservices Zugang: Eröffnen oder bearbeiten Sie die Steuererklärung mit dem Konto/Login von ZHservices.

Zugangscode Steuererklärung online

Der für die Online-Steuererklärung erforderliche Zugangscode ist auf der persönlichen Steuererklärung oder dem persönlichen Steuererklärungsschreiben aufgedruckt. 

Bei Verlust des Zugangscodes kann Online beim Technischen Support des Kantonalen Steueramts Zürich ein neuer Zugangscode beantragt werden.

Das Steueramt der Stadt Zürich kann Ihnen kein neuer Zugangscode ausstellen.

Steuererklärung offline ausfüllen

Beim Kantonale Steueramt Zürich steht die Software zum Download bereit. Damit können Sie die Steuererklärung auf Ihrem Computer offline erstellen, ausdrucken, unterzeichnen und per Post einsenden.

Scrollen Sie beim folgenden Link bis zur «Offline Steuererklärung». Es sind auch Software-Versionen von älteren Steuerperioden verfügbar. 

Technischer Support

Bei technischen Fragen zur Online-Steuererklärung, zur Software oder zum vereinfachten Zugang können Sie sich an den Technischen Support des Kantonalen Steueramts wenden. 

Steuererklärung von Hand ausfüllen

Sie können die Steuererklärung auch von Hand ausfüllen und per Post einreichen. Fehlende Formulare können Sie auf der Webseite des Kantonalen Steueramts Zürich herunterladen und ausdrucken.

Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärung von Hand

Merkblatt mit Hinweisen zum Ausfüllen der Steuererklärung von Hand.

Wegleitung zur Steuererklärung

In der Wegleitung des Kantonalen Steueramts Zürich sind wichtige Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärung zu finden.

Kurslisten

Für in der Schweiz kotierte Titel und vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere kann der Wert den amtlichen Steuerkurslisten der eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) entnommen werden.

Einzelne Titel und die Kurslisten sind online abrufbar.

DA-1 Formular

Das Formular DA-1 (Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuer und zusätzlichen Steuerrückbehalt USA für ausländische Kapitalerträge) und alle Belege sind seit der Steuerperiode 2022 der Steuererklärung beizulegen und nicht mehr separat an das Kantonale Steueramt einzureichen. Auch wird Ihnen dieses Formular nicht mehr separat durch das Kantonale Steueramt Zürich zugestellt.

Das Formular zum Download und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Kantonalen Steueramts Zürich.

Liegenschaftenbewertung

Der Wert der Eigennutzung (Eigenmietwert) wird gemäss § 21 StG den steuerbaren Einkünften zugerechnet. Gemäss § 39 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Der Regierungsrat erlässt die für eine durchschnittlich gleichmässige Bewertung der Eigenmiet- und Vermögenssteuerwerte notwendigen Dienstanweisungen.

Vermögenssteuer- und Eigenmietwerte (Steuerperiode 2023)

Für die Steuerperiode 2023 ist nach wie vor die Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 massgebend.

Es sind in der aktuellen Steuererklärung folgende Werte einzusetzen:

Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken

In der Regel gelten die für die Steuerperiode 2009 berechneten Werte (Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert) auch für die aktuelle Steuerperiode unverändert weiter.

Für neu erstellte Liegenschaften oder für neu begründetes Stockwerkeigentum, nach umfassender Totalrenovation, nach Abbruch von Gebäuden, sowie nach Handänderungen erfolgt eine ausserordentliche Neubewertung der entsprechenden Liegenschaft. In diesen Fällen erhalten Personen mit Grundeigentum in der Stadt Zürich vom Steueramt der Stadt Zürich die entsprechende Neubewertung ihrer Liegenschaft. Bei auswärtigen Liegenschaften erhalten Sie die entsprechenden Mitteilungen vom zuständigen Gemeindesteueramt.

Sollten bei Ihrer Liegenschaft ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, so sind diese mit einer schriftlichen und begründeten Beilage zur Steuererklärung geltend zu machen. Bitte beachten Sie, dass in der Regel nur dann eine individuelle Schätzung der steuerbaren Werte vorgenommen werden kann, wenn der Vermögenssteuerwert über 100 % des effektiven Verkehrswertes resp. der Eigenmietwert über 70 % der Marktmiete liegt. Die definitive Festlegung der Eigenmiet- und Vermögenssteuerwerte erfolgt bei der Prüfung der Steuererklärung. Erst gegen die Einschätzung der Steuererklärung kann eine allfällige Einsprache erhoben werden.

Neubauten, welche von der kantonalen Gebäudeversicherung noch nicht geschätzt worden sind, können von uns mangels Gebäudedaten noch nicht bewertet werden. In diesem Fall können Sie in der Steuererklärung provisorische Werte einsetzen (z.B. Steuerwert = 70 % des Kaufpreises). Sobald die Schätzung der kantonalen Gebäudeversicherung vorliegt, erhalten Sie von uns die Mitteilung betreffend die steuerbaren Werte.

Mehrfamilien- und Geschäftshäuser, sowie Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken

Die Vermögenssteuerwerte von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern, sowie Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken können Sie selbst ermitteln, indem Sie den Ertrag mit 7,05 % kapitalisieren (Jahresertrag geteilt durch 7,05 mal 100). Der Ertrag bestimmt sich nach der Gesamtheit der von den Mietern geleisteten Entschädigungen. Ein allfälliger Mietwert der vom Eigentümer und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen selbst genutzten Räumen ist zum Mietertrag hinzuzuzählen. Wurden Mieter vertraglich zur Übernahme von üblicherweise vom Eigentümer zu tragenden Unterhaltskosten und Abgaben verpflichtet, so ist der Wert dieser Leistungen zum vereinbarten Mietzins hinzuzuzählen.

Ausser Betracht fallen Vergütungen der Mieter für Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung, Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen, Gebühren für die Kehrichtentsorgung sowie Gebühren für Wasser, Abwasser und für die Abwasserreinigung. Den so berechneten Vermögenssteuerwert können Sie direkt in das Liegenschaftenverzeichnis unter «Verkehrswert» übertragen.

Als Eigenmietwert einer selbstbenutzten Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus ist 70 % einer vergleichbaren Miete einzusetzen.

Hilfsblatt zur Berechnung des Vermögenssteuerwerts bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern

Das Hilfsblatt ist bei Bedarf auszufüllen und der Steuererklärung beizulegen.

Steuerausscheidung

Wenn jemand über Liegenschaften, Betriebe (Zweigniederlassungen juristische Personen) oder Geschäftsbetriebe (selbstständiger Erwerb) in einer zürcherischen Gemeinde verfügt, aber in einer anderen zürcherischen Gemeinde, einem anderen Kanton oder im Ausland wohnt, wird eine sogenannte Steuerausscheidung vorgenommen. Mit der Steuerausscheidung werden die Einkünfte und Abzüge sowie die Vermögenswerte und Schulden einer Person auf die Gemeinden (interkommunale Steuerausscheidung), Kantone (interkantonale Steuerausscheidung) bzw. Staaten (internationale Steuerausscheidung) aufgeteilt.

Mögliche Gründe für eine Steuerausscheidung:

  • Liegenschaftenbesitz
  • Selbstständige Erwerbstätigkeit
  • Zweigniederlassungen juristischer Personen mit Sitz in anderen Gemeinden, Kantonen oder im Ausland

Interkommunale Steuerausscheidung 

Personen, die in einer zürcherischen Gemeinde einen Geschäftsbetrieb (selbstständiger Erwerb) oder eine Betriebsstätte (Zweigniederlassung) führen, ihren Wohnsitz aber in einer anderen zürcherischen Gemeinde haben, unterliegen einer Steuerausscheidung.

Gleiches gilt auch für Personen mit Grundeigentum in einer zürcherischen Gemeinde und Wohnsitz in einer anderen zürcherischen Gemeinde.

Interkantonale/Internationale Steuerausscheidung

Personen, die in der Stadt Zürich einen Geschäftsbetrieb (selbstständiger Erwerb) oder eine Betriebsstätte (Zweigniederlassung) führen, ihren Wohnsitz aber in einem anderen Kanton oder im Ausland haben, unterliegen einer interkantonalen/internationalen Steuerausscheidung (sekundäre Steuerpflicht).

Gleiches gilt auch für Personen mit Grundeigentum in der Stadt Zürich und Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland.

Nicht einverstanden mit der definitiven Einschätzung

Falls Sie mit der definitiven Einschätzung Ihrer Steuererklärung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, innert 30 Tagen beim Kantonalen Steueramt Zürich schriftlich Einsprache zu erheben. Die entsprechenden Hinweise können Sie der Schlussrechnung und/oder dem Einschätzungsentscheid entnehmen.

Keine Steuererklärung eingereicht

Jedes Jahr erhalten Sie die Aufforderung, bis 31. März Ihre vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ist es nicht möglich, diesen Termin einzuhalten, so gibt es die Möglichkeit, vor dem 31. März ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen.  
 
Wenn Sie trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht haben, werden Sie durch das Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Zusätzlich können Sie wegen Verletzung der Verfahrenspflichten mit einer Busse (in schweren Fällen und im Wiederholungsfall bis 10 000 Franken) bestraft werden. Falls Sie zu niedrig eingeschätzt wurden, riskieren Sie zudem, dass gegen Sie ein Nachsteuer- und Bussenverfahren wegen Steuerhinterziehung durchgeführt wird.
 
Gegen eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen können Sie innert der Frist schriftlich Einsprache erheben, indem Sie das Versäumte (Einreichung einer vollständig ausgefüllten Steuererklärung mit sämtlichen Belegen) nachholen.

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