FAQ / Häufig gestellte Fragen
Wohnungssuche und bestehende Mietverhältnisse
Sie möchten eine städtische Wohnung mieten oder haben eine Frage zu Ihrem aktuellen Mietverhältnis? Die wichtigsten Antworten finden Sie hier. Anderenfalls wenden Sie sich bitte an Ihr Bewirtschaftungsteam.
Da die städtischen Wohnungen sehr gefragt sind, vermieten wir sie nach vorgegebenen Mietbedingungen und behandeln alle Bewerbungen gleich.
Freie Wohnungen sind auf www.stadt-zuerich.ch/E-Vermietung oder jeden Mittwoch im Tagblatt der Stadt Zürich inseriert. Wir führen keine Wartelisten. Grössere Vermietungen werden über den Ligi-Newsletter angekündigt.
Die Einladungen zur Besichtigung werden von einem Zufallsgenerator ausgewählt und können nicht manuell beeinflusst werden.
Weitere Tipps und Informationen zur Wohnungssuche in Zürich finden Sie hier.
Sie möchten in einer städtischen Neubausiedlung wohnen – das freut uns. Wir führen keine Wartelisten, die Wohnungen werden online über E-Vermietung vermietet. Den Vermietungsstart kündigen wir über den Ligi-Newsletter an.
Familienwohnungen sind in der Vermietungsplattform E-Vermietung speziell gekennzeichnet und können nur von Haushalten gemietet werden, in denen Kinder leben. Ohne im Haushalt lebende Kinder können Sie sich nicht für eine Familienwohnung bewerben.
Ja. Bei der Vergabe haben jedoch ältere Personen Vorrang. Alterswohnungen sind speziell auf die Bedürfnisse älterer Menschen zugeschnitten. Da sich nicht immer ältere Personen auf diese Wohnungen bewerben, vermieten wir Alterswohnungen unter Umständen auch an jüngere.
Wohnungen für Menschen mit Behinderung werden vergeben, wenn mindestens eine Person 50 Prozent IV-Rente bezieht. Dabei spielt es keine Rolle, welche Person im Haushalt (Mietpartei oder Kind) Anspruch auf die IV-Rente hat.
Trennung
Bei Haushalten mit minderjährigen Kindern zählt der verbleibende Eltern- oder Konkubinatsteil doppelt. Dies solange, bis alle Kinder volljährig sind oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres aller Kinder, solange sich diese in einer Erstausbildung befinden.
Minderjährige Kinder, die sich aufgrund von Obhuts-, Sorge- und Besuchsrechtsregelung zu mindestens 50 Prozent in der Wohnung aufhalten, werden als eine Person gezählt, auch wenn sich ihr zivil- und steuerrechtlicher Wohnsitz andernorts befindet.
Todesfall
Bei Haushalten mit minderjährigen Kindern bewirkt der Tod eines Eltern- oder Konkubinatsteils keine Unterbelegung. Der verbleibende Eltern- oder Konkubinatsteil zählt doppelt, bis alle Kinder volljährig sind oder bis zur Vollendung des 25. Altersjahres bei andauernder Erstausbildung.
Ja, sofern es sich bei der Wohnung um keine Alters- oder Familienwohnung handelt.
Zur Beurteilung, ob das Einkommen in einem angemessenen Verhältnis zum Mietzins steht, wird das massgebende steuerbare Einkommen des gesamten Haushalts zusammengezählt, auch wenn die Haushaltsmitglieder separat steuerpflichtig sind.
Die Wohnungen der Stadt Zürich unterliegen einer Mindestbelegung. Sie berechnet sich aus der Zimmerzahl minus eins. Beispielsweise müssen also in einer 4,5-Zimmer-Wohnung mindestens drei Personen leben. Als Unterbelegung gilt, wenn die Mindestbelegung unterschritten wird. Die Unterschreitung der Mindestbelegung im laufenden Mietverhältnis wird während maximal einem Jahr geduldet (Duldungsfrist).
Wird die Unterschreitung durch Todesfall einer*s Bewohners*in ausgelöst, beträgt die Duldungsfrist zwei Jahre. Ausnahmen davon sind Todesfälle von Eltern- oder Konkubinatspartnern*innen mit minderjährigen Kindern.
Wird die Mindestbelegung während der Duldungsfrist wieder erreicht und in den folgenden drei Jahren nicht mehr unterschritten, beginnt im Fall einer weiteren Unterschreitung eine neue Duldungsfrist.
Wird die Mindestbelegung während der Duldungsfrist wieder erreicht und in den folgenden drei Jahren erneut unterschritten, gilt die vormalige Duldungsfrist als lediglich unterbrochen und wird fortgesetzt.
Wird die Mindestbelegung bis zum Ablauf der Duldungsfrist nicht wieder erreicht, ist ein Wohnungswechsel erforderlich.
Ja, die Wohnung gilt als unterbelegt. Städtischer Wohnraum soll dem Wohnen dienen. Das Mietreglement sieht für Arbeitsräume in Wohnungen keine Ausnahmen vor.
Etwas anderes ist es, wenn ein Wohnobjekt spezifisch auf eine solche Nutzung ausgerichtet ist, wie dies beispielsweise bei einer Atelierwohnung der Fall ist.
Planen Sie einen längeren Auslandsaufenthalt oder werden sie aus anderen Gründen für einen längeren Zeitraum nicht in ihrer Wohnung leben können? Ihre Wohnung können Sie für maximal ein Jahr untervermieten. Dafür müssen Sie die schriftliche Zustimmung von Liegenschaften Stadt Zürich einholen. Eine Wohnung darf nur einmal innerhalb von fünf Kalenderjahren untervermietet werden.
Wir raten Mietparteien, welche gegen die Vermietungsverordnung verstossen, sich um eine Bereinigung zu bemühen. Sei es über Ersatzangebote innerhalb des städtischen Wohnungsbestands (Einreichen des Tauschformulars) oder auf dem übrigen Wohnungsmarkt.
Wenn Sie als bestehende Mietpartei die Bedinungen der Vermietungsverordnung nicht erfüllen, können Sie nicht in Ihrer bestehenden Wohnungen bleiben. Sie erhalten dafür bis zu zwei Ersatzangebote für andere Wohnungen. Sofern diese bei objektiver Betrachtung zumutbar sind, müssen Sie eines der Angebote annehmen. Wir versuchen, auf Ihre Wünsche einzugehen. Eine Wohnung in Ihrem heutigen Quartier können wir jedoch nicht garantieren. Eine gewisse Bevorzugung sieht das Mietreglement in Fällen vor, bei denen schulpflichtige Kinder oder über 75-jährige von einem Wohnungswechsel betroffen sind.
Gemäss Mietreglement gilt das angemessene Verhältnis bei laufendem Mietverhältnis erst dann als verletzt, wenn das steuerbare Einkommen (inkl. einem Zehntel des steuerbaren Vermögens über 200 000 Franken) über 70 000 Franken liegt und gleichzeitig das Sechsfache des Bruttomietzinses übersteigt.
Ihr steuerbares Einkommen können Sie über den Steuerrechner des Kantons Zürich berechnen.
Falls Ihr steuerbares Einkommen zu hoch ist, können Sie nicht in Ihrer aktuellen Wohnung bleiben. Die Gemeindeverordnung der Stadt Zürich legt fest, dass alle stadteigenen Wohnungen – bis auf wenige, besonders bezeichnete Ausnahmen – dauerhaft nach dem Prinzip der Kostenmiete vermietet werden sollen. Dies bedeutet, dass aus den Mieteinnahmen kein Gewinn entstehen soll. Damit wird gewährleistet, dass Personen mit kleinerem Einkommen von günstigem Wohnraum profitieren können.