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Stadtrat verabschiedet kommunalen Mehrwertausgleich

Medienmitteilung

Um die kantonalen Rahmenbedingungen zum Mehrwertausgleich in der Stadt Zürich umzusetzen, ist eine BZO-Teilrevision notwendig. Damit wird die kommunale Abgabe auf Planungsvorteilen geregelt, die durch planerische Massnahmen wie Auf- und Umzonungen entstehen. Nun hat der Stadtrat die BZO-Teilrevision zur Festsetzung an den Gemeinderat überwiesen.

2. Dezember 2020

Gemäss Raumplanungsgesetz des Bundes sind alle Kantone verpflichtet, ein Gesetz zum Mehrwertausgleich einzuführen. Die Stadt Zürich möchte auf kommunaler Ebene möglichst schnell eine entsprechende Rechtsgrundlage schaffen, um diese Abgabe einzuführen, sobald die kantonale Rechtsgrundlage ab 2021 in Kraft tritt. Die dafür notwendige Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) hat der Stadtrat nun zur Festsetzung an den Gemeinderat überwiesen. Während der öffentlichen Auflage im Frühsommer 2020 (Medienmitteilung vom 13. Mai 2020) sind keine Einwendungen zur BZO-Teilrevision eingegangen.

Wichtiges Instrument für Wachstum

Mit dem erwarteten Bevölkerungswachstum in der Stadt Zürich sind auch steigende Kosten für Infrastrukturen wie Parks und Schulhäuser verbunden. Diese Kosten sollen nicht einseitig zu Lasten der öffentlichen Hand und somit der Steuerzahlenden gehen; sie sollen auch von denjenigen mitgetragen werden, die durch Auf- und Umzonungen in den Genuss eines Planungsvorteils gelangen. Der Mehrwertausgleich erlaubt es, einen Teil dieser Vorteile einzufordern und so gewisse Kosten zu decken. Dafür bedingt es einer rechtlichen Grundlage – auf Ebene Kanton und Stadt.

Der Kantonsrat hat das Mehrwertausgleichsgesetz am 28. Oktober 2019 beschlossen und damit die notwendige gesetzliche Grundlage auf Kantonsebene geschaffen. Ende September 2020 hat der Regierungsrat das kantonale Mehrwertausgleichsgesetz und die dazugehörige kantonale Verordnung auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Mit der BZO-Teilrevision erfolgt nun der kommunale Erlass zur Mehrwertabgabe.

Kantonales Gesetz gibt Gemeinden Spielraum

Das kantonale Gesetz lässt einen gewissen Spielraum für die kommunale Regelung des Mehrwertausgleichs. Bei Einzonungen erhebt der Kanton eine alleinige Mehrwertabgabe. Bei Auf- und Umzonungen sowie bei Sondernutzungsplanungen hat die Stadt jedoch zukünftig zwei Möglichkeiten: Der Ausgleich von Planungsvorteilen kann sowohl auf dem Wege einer Abgabeerhebung erfolgen (Verfügung) als auch in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart werden, analog der bewährten Praxis in der Stadt Zürich. Damit kann der Mehrwertausgleich in der stetig wachsenden Stadt genau dort eingesetzt werden, wo er auch benötigt wird.

Die vorliegende BZO-Teilrevision setzt die kantonalen Rahmenbedingungen nun auf kommunaler Ebene verbindlich um. Der Abgabesatz wird dabei auf 40 % (kantonal festgelegte Obergrenze), die Freifläche auf 1200 m² (kantonal festgelegte Untergrenze) festgelegt. Neben der erwähnten Erhebung einer Mehrwertabgabe regelt sie auch den Ertragsfluss in einen neu einzurichtenden kommunalen Mehrwertausgleichsfonds.

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