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Städtische Umsetzung zum Mehrwertausgleich wird öffentlich aufgelegt

Medienmitteilung

Für die kommunale Umsetzung der vom Kanton festgelegten Rahmenbedingungen zum Mehrwertausgleich ist in Zürich eine Teilrevision der BZO notwendig. Damit wird die kommunale Abgabe auf planerische Massnahmen infolge Auf- und Umzonungen geregelt. Die BZO-Teilrevision ist nun öffentlich aufgelegt.

13. Mai 2020

Gemäss Raumplanungsgesetz des Bunds sind alle Kantone verpflichtet, ein Gesetz zum Mehrwertausgleich einzuführen. Die Stadt Zürich möchte die Rechtsgrundlage für eine Abgabe auf kommunaler Ebene möglichst schnell umsetzen, wenn die kantonale Rechtsgrundlage ab 2021 gegeben sein wird. Dazu ist eine Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) notwendig, welche nun öffentlich aufgelegt ist.

Wichtiges Instrument für Wachstum

Mit dem erwarteten Bevölkerungswachstum in der Stadt Zürich sind auch steigende Kosten für Infrastrukturen wie Parks und Schulhäuser verbunden. Diese Kosten sollen dabei nicht einseitig zu Lasten der öffentlichen Hand und somit der Steuerzahlenden gehen; sie sollen auch von denjenigen, die durch Auf- und Umzonungen in den Genuss eines Planungsvorteils gelangen, mitgetragen werden. Der Mehrwertausgleich erlaubt es, gewisse Kosten zu finanzieren, indem ein Teil der entstehenden planungsbedingten Vorteile eingefordert werden kann. Dafür bedingt es einer rechtlichen Grundlage – auf Ebene Kanton und Stadt.

Der Kantonsrat hat das Mehrwertausgleichsgesetz am 28. Oktober 2019 beschlossen und damit die auf Kantonsebene notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen. Mit der BZO-Teilrevision erfolgt nun der kommunale Erlass zur Mehrwertabgabe. Das kantonale Mehrwertausgleichsgesetz und die dazugehörige kantonale Verordnung sollen voraussichtlich auf den 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Kantonales Gesetz gibt Spielraum

Das kantonale Gesetz gibt einen gewissen Spielraum für die kommunale Regelung des Mehrwertausgleichs in Bezug auf planerische Vorteile bei Auf- und Umzonungen. Bei Einzonungen erhebt der Kanton eine alleinige Mehrwertabgabe. Bei Auf- und Umzonungen sowie bei Sondernutzungsplanungen hat die Stadt zukünftig zwei Möglichkeiten der Erhebung: der Ausgleich von Planungsvorteilen kann sowohl auf dem Wege einer Abgabeerhebung erfolgen (Verfügung), als auch in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart werden, analog der bewährten Praxis in der Stadt Zürich. Damit kann der Mehrwertausgleich in der stetig wachsenden Stadt genau dort eingesetzt werden, wo er auch benötigt wird.

Die vorliegende BZO-Teilrevision setzt die kantonalen Rahmenbedingungen nun auf kommunaler Ebene verbindlich um. Sie erlaubt einerseits die Erhebung einer Mehrwertabgabe und regelt andererseits den Ertragsfluss in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds. Der Abgabesatz wird dabei auf 40 % (kantonal festgelegte Obergrenze), die Freifläche auf 1200 m² (kantonal festgelegte Untergrenze) festgelegt.

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