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Stadtrat beantragt Teilrevision der städtischen Parkplatzverordnung

Medienmitteilung

Entwurf nach öffentlicher Auflage bereinigt

Die geltende Parkplatzverordnung aus dem Jahr 1996 soll an Innovationen und gesellschaftliche Veränderungen angepasst werden. Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat eine entsprechende Teilrevision.

30. Januar 2008

Die Parkplatzverordnung der Stadt Zürich (PPV) legt fest, wie viele Abstellplätze Private erstellen dürfen und müssen. Die geltende PPV wurde vom Gemeinderat 1996 beschlossen, zwei Jahre später trat sie in Kraft. Seither haben sich Bedürfnisse geändert, namentlich ist der Wohnflächenbedarf pro Kopf gestiegen. Die PPV muss sich solchem Wandel anpassen. Auch sind Innovationen wie Fahrtenmodell oder autoarmes Wohnen zu berück­sichtigen. Die PPV betrifft die gut 200 000 privaten Abstellplätze in der Stadt Zürich. Die rund 70 000 öffentlichen bzw. öffentlich genutzten Parkplätze werden nicht von der PPV geregelt.

Entstehung der Teilrevision
Unter der Federführung des Tiefbauamtes entstand ein Entwurf für eine Teilrevision der PPV. Der Entwurf wurde am 8. Mai 2007 an einer Medienkonferenz vorgestellt und einen Tag später für 60 Tage öffentlich aufgelegt. Jeder und jede Interessierte konnte sich schrift­lich beim Tiefbauamt dazu äussern, das heisst «Einwendungen machen». Ausserdem wur­den die Nachbargemeinden angehört und die kantonale Baudirektion zur Vorprüfung einge­laden. Die Vorlage wurde nach der öffentlichen Auflage bereinigt und dem Stadtrat erneut vorgelegt. Nun wird der Gemeinderat die Vorlage beraten und darüber beschliessen. Dem kantonalen Planungs- und Baugesetz folgend, wird die Bausektion bei künftigen Bau­bewilligungen die teilrevidierte PPV in Bezug auf die maximale Anzahl Abstellplätze schon vor dem Gemeinderatsbeschluss voranwenden.

Ziele unverändert
Die Ziele der PPV bleiben gleich. Die Verordnung dämpft das Aufkommen beim motorisierten Privatverkehr. Sie trägt zum einen der baulichen Verdichtung in der Stadt Zürich Rechnung, zum anderen aber auch der beschränkten Kapazität des städtischen Strassennetzes. Schliesslich berücksichtigt sie den Umstand, dass die Stadt Zürich noch immer ein lufthygienisches Sanierungsgebiet ist.

Anpassung des Normalbedarfs
Die PPV passt sich dem gestiegenen Bedarf an Wohnfläche pro Person an. Bisher war pro 100 m2 Wohnfläche ein Parkplatz zu erstellen (1 PP / 100 m2). Diese Vorgabe wird auf 1 PP / 120 m2 vermindert.

Die Vorgaben für das Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe bleiben gleich. Der Entwurf sah einen Einheitssatz für Klein- und Grossbetriebe vor, davon wurde aber aufgrund der Einwen­dungen abgesehen.

Anpassung der Zahl der minimal erforderlichen und maximal zulässigen Abstellplätze für Personenwagen
Hier bleibt das meiste de facto gleich. Die Stadt wird wie bisher in 5 Gebiete eingeteilt. Für jedes Gebiet gilt ein Minimal- und Maximalansatz in Prozent des nutzungsspezifischen Normalbedarfs. Überdies wird die Luftreinhalte-Verordnung berücksichtigt, indem bei Über­schreitung der Grenzwerte reduzierte Maximalwerte gelten. Da die Grenzwerte in der Stadt Zürich überschritten sind, kommen wie bis anhin die reduzierten Maximalwerte zur Anwendung.

Mit der teilrevidierten PPV ändern sich die Ansätze faktisch nur in den äusseren Quartieren («übrige Gebiete»), wo die Minimal- und Maximal-Grenzen gesenkt werden.
 
Anpassung der Reduktionsgebiete
Je nach Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr und den verfügbaren Strassen­kapazitäten definiert die PPV Reduktionsgebiete, in denen niedrigere Ansätze gelten. Die Teilrevision bringt die Ausdehnung der Reduktionsgebiete in den Gebieten Albisriederplatz – Hardbrücke, Wipkingen und Allenmoos sowie in verschiedenen Entwicklungsgebieten.

Neue Elemente
Die geltende PPV enthält keine Vorgaben über Parkplätze für Behinderte. Die teilrevidierte Verordnung verlangt einen angemessenen Anteil Behindertenparkplätze.

Weil sich die Beurteilung von Gesuchen für zusätzliche Abstellplätze für Betriebsfahrzeuge oft als schwierig erwies, ist klarer definiert, was Betriebsfahrzeuge sind: Servicefahrzeuge und vergleichbare, für den Betrieb notwendige Fahrzeuge, die auf den Betrieb eingelöst sind.

44 Prozent der Stadtzürcher Haushalte haben kein Auto. Im Bestreben, diese zu unterstützen und in Erfüllung eines Auftrags des Gemeinderats (Motion Girod/Danner GR Nr. 2006/255) können Grundeigentümer, die autoarme Nutzungen anbieten wollen, von der Parkplatzpflicht ganz oder teilweise befreit werden. Sie müssen aber den reduzierten Bedarf mittels eines Mobilitätskonzepts nachweisen können.

Bisher fehlte eine klare Grundlage für die Pflicht, Abstellplätze für Zweiräder zu erstellen. Es bestand lediglich eine Richtlinie auf einem Merkblatt. Diese Richtlinie wurde in die PPV integriert.

Neu gilt nicht nur für den Pflichtbedarf, sondern für alle Abstellplätze, dass sie bestimmungs­gemäss zu nutzen sind. Das heisst, sie dürfen nicht durch Dritte für andere Nutzungen als die bewilligten beansprucht werden.

Schliesslich ist nun auch die Möglichkeit von Fahrtenmodellen in der PPV integriert. Dieses sieht die Mehrfachnutzung von Abstellplätzen unter gleichzeitiger Beschränkung der Fahrtenzahl vor. Fahrtenmodelle müssen von der Grundeigentümerschaft bzw. der Bauherrschaft beantragt werden. Mit Fahrtenmodellen lassen sich Investitionen sparen, indem weniger Parkplätze mehrfach nutzbar sind.