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Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) tritt per 1. Januar 2012 in Kraft

Medienmitteilung

Der Gemeinderat hat die Allgemeine Polizeiverordnung am 6. April 2011 verabschiedet. Der Stadtrat hat die Verordnung, die zahlreiche Änderungen aufweist, per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Dies hat auch Auswirkungen auf das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren und die Vorschriften für die Benutzung des öffentlichen Grundes.

24. November 2011

Der Stadtrat hat beschlossen, die vom Gemeinderat neu erlassene Allgemeine Polizeiverordnung (APV) per 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen. Sie löst die bisherige APV mit separater Lärmschutzverordnung aus den 70er Jahren ab. Grundsätzlich regelt auch die neue APV den Schutz von Personen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Schutz des öffentlichen Eigentums, den Immissionsschutz und die Strafbestimmungen. Sie ist jedoch an gesellschaftliche Veränderungen angepasst und gegenüber der noch geltenden APV gekürzt und vereinfacht worden, indem viele überholte Bestimmungen gestrichen wurden.

1. APV-Bestimmungen
Von den rund zwei Dutzend Bestimmungen seien die Folgenden besonders erwähnt:

Schutz des öffentlichen Eigentums
Öffentliches Eigentum darf nicht verunreinigt, verändert oder beschädigt werden. Nicht zulässig sind daher zum Beispiel das Wegwerfen oder Liegenlassen von Kleinabfällen (Littering) oder öffentliches Urinieren. Take-aways haben Vorkehrungen zu treffen, um den öffentlichen Grund sauber zu halten.

Alkoholabgabe
Neu kann bei Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial die Abgabe von Bier mit über drei Volumenprozenten Alkohol am Veranstaltungsort und in der näheren Umgebung zeitlich befristet eingeschränkt werden.

Immissionsschutz
Lärm
Der Lärm- und Immissionsschutz ist vollständig in die APV integriert und nicht mehr in einer separaten Lärmschutzverordnung geregelt. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Lärmarten wie beispielsweise Arbeits-, Haushalts-, Gartenarbeiten- und Freizeitlärm wird nicht mehr gemacht.

Ruhezeiten
Die Nachtruhe dauert von 22.00–7.00 Uhr, während der Sommerzeit freitags und samstags beginnt die Nachtruhe erst um 23.00 Uhr. Während der Nachtruhe ist störendes Verhalten verboten.
Mittags von 12.00–13.00 Uhr, abends ab 20.00 Uhr und sonntags ist dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung besonders Rechnung zu tragen, indem lärmintensives Verhalten zu unterlassen ist. Hier ist die Toleranzgrenze höher angesetzt als bei der eigentlichen Nachtruhe.

Bauarbeiten und Sammelstellen
Bauarbeiten, die störenden Lärm verursachen, sind grundsätzlich von 12.00–13.00 Uhr und von 19.00–7.00 Uhr ebenfalls verboten. Die Benutzung von Wertstoffsammelstellen ist werktags von 20.00–7.00 Uhr und sonntags untersagt.

Lautsprecheranlagen
Lautsprecher im Freien, in Fahrnisbauten und in Zelten dürfen nur mit Polizeibewilligung betrieben werden.

Weitere Immissionen
Das Verbrennen von Grünabfällen in Wohngebieten und das Verwenden von Skybeamern sind nicht zugelassen. Das Abbrennen von Feuerwerk ist am 1. August und in der Nacht auf den 2. August sowie in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar gestattet.

2. Gemeinderechtliches Ordnungsbussenverfahren
Mit dem Erlass der Allgemeinen Polizeiverordnung sind diverse kommunale Ordnungsbussentatbestände überholt. Der Stadtrat hat deshalb die Vorschriften über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren aus dem Jahr 1993 neu erlassen. Übertretungen des kommunalen Rechts können mit Ordnungsbussen bis zu 500 Franken geahndet werden. Zur Vereinfachung hat der Stadtrat neu nur noch zwei Kategorien von Bussenbeträgen vorgesehen: Minderschwere Ordnungsbussentatbestände werden mit 80 Franken, die anderen Ordnungsbussentatbestände mit 120 Franken geahndet. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden. Der Statthalter genehmigt die Ordnungsbussenliste, wenn er sie als recht- und zweckmässig beurteilt.

3. Benutzung des öffentlichen Grundes
Anstelle der Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken vom 16. Juni 1972 (VBöGS) samt Gebührenordnung vom 19. August 1992 und der Vorschriften über die Benützung des öffentlichen Grundes zu politischen Zwecken vom 5. Juli 1972 (VBöGP) hat der Stadtrat neu eine einzige Benutzungsordnung und eine dazugehörige Gebührenordnung, mit der die Teuerung seit 1998 ausgeglichen wird, erlassen. Dabei berücksichtigt er das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung, den wirtschaftlichen Nutzen für die Benutzenden und allfällige Nachteile für das Gemeinwesen. Die politische Willensbildung der Bevölkerung und die Interessen der Parteien berücksichtigt der Stadtrat mit einer Neuerung: Standaktionen sind in genau definierten Gebieten ohne Bewilligung und unentgeltlich erlaubt.