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Beschwerde

Mit der Beschwerde können Sie sich gegen einen Entscheid des Stadtrichteramts wehren.

Die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen:

-       Nichtanhandnahmen und Einstellungen von Strafuntersuchungen

-       Schlussverfügungen beziehungsweise Rechnungen nach Ende der Untersuchung bei Einsprachen

-       Sonstige Entscheide des Stadtrichteramtes

Vorgehen

Reichen Sie die Beschwerde innert 10 Tagen ab Empfang des Entscheids schriftlich und begründet per Post beim Obergericht des Kantons Zürich ein.

Adresse:

Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Postfach 2401
8021 Zürich

Weitere Informationen