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Wer wir sind

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) ist eine der grössten Fachbehörden der Schweiz im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz. Sie ist eine unabhängige Behörde mit hoheitlichen Befugnissen.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind von Bundesrechts wegen interdisziplinär zusammengesetzt. Bei der KESB der Stadt Zürich sind Behördenmitglieder der Fachrichtungen Recht, Soziale Arbeit, Psychologie und Gesundheit vertreten.

Organisation

Die KESB besteht aus dem Präsidium, dem I. und II. Vizepräsidium und sieben weiteren Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern.

Die KESB organisiert sich in drei Kammern mit drei bis vier Mitgliedern bzw. drei bis vier Abteilungen. Die Kammern werden vom Präsidium und dem I. und II. Vizepräsidium geleitet. Jedes Behördenmitglied leitet eine Abteilung.

Zusätzlich verfügt die KESB über weitere unterstützende Dienste wie den Rechtsdienst, die zentralen Dienste, den Stab Geschäftsleitung und den Bereich Personal.

Zuständige Abteilung

Die zuständige Abteilung richtet sich nach dem ersten Buchstaben des Nachnamens der (minderjährigen oder erwachsenen) Person, für welche eine Massnahme geführt oder beantragt wird. 

A  |  B |  C  |  D |  E  |  F  |  G  |  H  |  I  |  J  |  K  |  L  |  M  |  N  |  O  |  P  |  Q  |  R  |  Sa-Sg | Sh-Sk | Sl-Sz |  T  |  U  |  V  |  W  |  X  |  Y  |  Z

Behördenmitglieder

AbteilungTelefonBehördenmitgliedProfession 
Abteilung 1+41 44 412 20 01RA lic.iur. Michael AllgäuerRechtPräsident
Abteilung 2+41 44 412 20 02Isabella FeusiSoziale Arbeit 
Abteilung 3
+41 44 412 20 03Zora MarkSoziale Arbeit 
Abteilung 4
+41 44 412 20 04Gabriela MeierSoziale Arbeit1. Vizepräsidentin
Abteilung 5+41 44 412 20 05RA lic.iur. Eva TettamantiRecht 
Abteilung 6+41 44 412 20 06Christian KistlerGesundheit 
Abteilung 7+41 44 412 20 07lic.iur. Käthi DellenbachRecht2. Vizepräsidentin
Abteilung 8+41 44 412 20 08Claudia BreitensteinSoziale Arbeit 
Abteilung 9+41 44 412 20 09Martin HohmannPsychologie 
Abteilung 10+41 44 412 20 10RA lic.iur. Denise SollerRecht 

Ersatzmitglieder

  • RA lic.iur. Hugo Farinha, Recht
  • RA MLaw Sandra Hässig, Recht
  • Patrizia Ingold, Soziale Arbeit
  • Suzanne Otz, Soziale Arbeit
  • Markus Signer, Soziale Arbeit
  • RA lic.iur. Tamara Sprenger, Recht

Interessenbindungen

Für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gilt die Offenlegungspflicht für Interessensbindungen analog der Gerichte (§ 40 Abs. 2 EG KESR in Verbindung mit § 7 GOG). Offenzulegen sind unter anderem Nebenbeschäftigungen, Tätigkeiten in staatlichen Führungs- und Aufsichtsgremien und politische Parteizugehörigkeiten von Behördenmitgliedern.

Mit Ihrer Anfrage erklären Sie sich einverstanden, dass Ihnen die gewünschte Auskunft per unverschlüsselter E-Mail zugestellt wird.

Formular für Anfrage Interessenbindungen

     
Kontaktformular

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