Global Navigation

Verordnung zu den Tarifen der Wohnintegrationsangebote

Medienmitteilung

Mit einer neuen Verordnung soll die Festlegung und Rechnungsstellung der Tarife in der Wohnintegration einheitlich und abschliessend geregelt werden. Die in der Kompetenz des Gemeinderats liegende neue Verordnung regelt die Grundsätze.

1. Juni 2011

Für Einzelpersonen und Familien, die ohne sozialarbeiterische oder sozialmedizinische Unterstützung nicht in der Lage sind, ihre Wohnungs- oder Obdachlosigkeit aus eigener Kraft abzuwenden oder zu überwinden, stellt das Sozialdepartement Wohnintegrationsangebote bereit. Die neue Tarifgestaltung unterscheidet drei Typen von Einrichtungen:

  • Für Einrichtungen mit ambulanter Betreuung (Begleitetes Wohnen für Einzelpersonen, Notwohnungen für Familien) sieht das Tarifsystem eine Pauschale für die Wohnkosten in Abhängigkeit zu Zimmergrösse resp. Zimmerzahl und Ausbaustandard vor. Der Tarif für die ambulante Betreuung wird gemäss individuellem Betreuungsbedarf festgelegt. Diese Beherbergungs- und Betreuungsverträge sind gemischte Verträge mit einer mietrechtlichen (Beherbergung) und einer verwaltungsrechtlichen Komponente (Betreuung).
  • Im stationären Bereich (Familienherbergen, Nachtpension, betreute Jugendwohngruppen) werden wie bisher die Vollkosten verrechnet.
  • Die Tarifgestaltung in Einrichtungen mit kantonaler Heimbewilligung (Betreutes Wohnen City, Wohn- und Werkhaus zur Weid, Mettmenstetten) ergibt sich aus den Vorgaben von Bund und Kanton und wird daher nicht auf kommunaler Ebene geregelt.

Im Jahr 2009 hatte der Vorsteher des Sozialdepartments entschieden, die Kosten der Wohnintegrationsangebote an die Kostenträger, namentlich die Sozialhilfe, zu verrechnen, mit der Absicht, die städtischen und privaten Angeboten gleich zu behandeln und die Praxis an die der anderen Gemeinden im Kanton Zürich anzupassen. Damit verbunden ist eine Entlastung des städtischen Budgets. Die auf der Basis der bestehenden unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgte Weiterverrechnung führte bei den Einrichtungen mit ambulanter Betreuung zu Einsprachen von Klientinnen und Klienten sowie rechtlichen Unsicherheiten, die mit der neuen Verordnung behoben werden sollen.

Die Verordnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderats. Der Stadtrat wird anschliessend die Ausführungsbestimmungen und eine Tarifordnung erlassen.

Weitere Informationen