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Zum SeitenanfangBetreibungsauskunft
- Möchten Sie sich vergewissern, ob der neue Geschäftskunde, Mieter, Kreditnehmer, zahlungsfähig ist?
- Bewerben Sie sich um eine neue Wohnung, Arbeitsstelle oder verlangt die Bank einen Nachweis der Zahlungsfähigkeit?
Am Schalter oder auf schriftliches Ersuchen erstellt das Betreibungsamt am Wohnsitz/Sitz bzw. Betreibungsort einen summarischen* (üblich) oder ausführlichen** Auszug aus dem Betreibungsregister
Üblicherweise werden Auskünfte über das laufende sowie die zwei vorgehenden Jahre ausgestellt, also über 3 Jahre
Über den Zeitraum von 5 Jahren fertigen wir Auszüge auf Verlangen aus
Schriftliche Anfragen erledigen wir am Tag des Eingangs
Am Schalter erhalten Sie mündliche oder schriftliche Auskünfte innert weniger Minuten
Keine Auskünfte am Telefon, Fax, Email
* summarisch: Angabe Anzahl und Art Verfahren, Forderungssummen
** ausführlich: Angabe Anzahl und Art Verfahren, Gläubiger und deren Forderungen
Verlustscheine sind bis zur Löschung in Auskünften aufgeführt
Gesuch um Auskunft aus dem Betreibungsregister
Formulare schriftlich, Papierform
Nachfolgende Erläuterungen beachten
Sie verlangen über sich selbst einen Registerauszug
(für Bank, Wohnung, Arbeit usw.)
Auskünfte erteilen wir, wenn Sie uns vorlegen
- einen amtlichen Ausweis (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis)
- einen Wohnsitznachweis oder den Schriftenempfangsschein oder ein anderes amtliches Papier, woraus die Adresse sowie Aufenthaltsdauer bzw. Wohnsitznahme ersichtlich sind
Weisen die vorgelegten Unterlagen keine oder eine andere Adresse aus oder/und fehlen weitere nötige Angaben, holen wir vom Personenmeldeamt die erforderlichen kostenpflichtigen Auskünfte ein
Wenn Sie nur eine beschränkte Zeit in unserem Betreibungskreis wohnten, erwähnen wir die Aufenthaltsdauer in der Auskunft, wobei wir die gültige Adresse ebenfalls aufführen
Im Handelsregister Eingetragene erhalten nur an deren Sitz einen Betreibungsregisterauszug
Keine Auskünfte stellen wir über Personen mit Notadresse beim Sozialamt oder ähnlich aus. Diese Personen erhalten eine Auskunft vom Betreibungsamt am Ort ihres tatsächlichen Aufenthalts, sofern darüber eine Bestätigung vorliegt
Auskunft über eine Person/Firma
Voraussetzung zur Einsicht in das Betreibungsregister nach Artikel 8a SchKG (siehe weiter unten):
Ihr Interesse muss glaubhaft sein, d. h. Ihr wirtschaftliches Interesse an einer Betreibungsauskunft ist uns durch Belege (zweiseitige Verträge, Schuldanerkennung, unterschriebener Bestellschein) nachzuweisen.
Das Einsichtsrecht erlischt fünf Jahre nach Abschluss allfälliger Verfahren
Am Schalter erhalten Sie folgende mündliche Auskunft:
- Betreibungen: ja / nein (Anzahl, Gesamtbetrag)
- Pfändungen: ja / nein (Anzahl, Gesamtbetrag)
- Verlustscheine: ja / nein (Anzahl, Gesamtbetrag)
Ausführliche Auskünfte erteilen wir nur schriftlich
Die schriftliche Anfrage muss enthalten:
- Name, Vorname, Adresse der Auskunft stellenden sowie der angefragten Person
- glaubhafter Interessennachweis über die angefragte Person (siehe unten)
- Wenn Sie eine Auskunft über sich selber verlangen: siehe Erläuterungen oben
Glaubhafter Interessennachweis
(Rechtsprechung des Bezirksgerichts Zürich sowie Obergerichts des Kantons Zürich)
Glaubhaft im Sinne von Artikel 8a SchKG ist, wenn Sie Ihr gegenwärtiges, besonderes, nicht nur allgemeines Interesse gestützt auf Urkunden genügend nachweisen.
Unterbreiten Sie schriftliche, von den Vertragsparteien unterschriebene Unterlagen (Kreditgesuch, Vertrag, Lieferschein usw.), an Sie gerichtete Schreiben der Gegenseite oder sonstige Belege, woraus ersichtlich ist, dass Geschäftsbeziehungen und ein Rechtsverhältnis bestehen. Eine einseitige Parteibehauptung, Anfragen auf Grund eines Telefongesprächs, Ausdrucke von Bildschirmen oder elektronischen Nachrichten, reichen nicht.
Bevollmächtigte und beauftragte Auskunftsuchende haben die Vollmacht sowie den Auftrag der Anfrage sowie den Interessennachweis beizulegen
Artikel 8a aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz
1. Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2. Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3. Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist;
b. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c. der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat.
4. Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
Merkblatt Betreibungsauskunft
Merkblatt über die Bedingungen, Voraussetzungen und Kosten für eine Betreibungsauskunft

