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Zum SeitenanfangBetreibungsauskunft
- Möchten Sie sich vergewissern, ob der neue
Geschäftskunde, Mieter, Kreditnehmer, zahlungsfähig ist?
- Bewerben Sie sich um eine neue Wohnung, Arbeitsstelle oder verlangt die Bank einen Nachweis der Zahlungsfähigkeit?
Am
Schalter oder auf
schriftliches Ersuchen erstellt das Betreibungsamt
am
Wohnsitz/Sitz bzw. Betreibungsort einen
summarischen* (üblich) oder
ausführlichen** Auszug aus dem
Betreibungsregister, gewöhnlich über das laufende und die zwei
vergangenen Jahre
Schriftliche Anfragen erledigen wir am Tag des Eingangs
Am Schalter erhalten Sie mündliche oder schriftliche
Auskünfte innert weniger Minuten.
Keine Auskünfte am Telefon, Fax, Email
* summarisch: Angabe Anzahl und Art Verfahren,
Forderungssummen
** ausführlich: Angabe Anzahl und Art Verfahren, Gläubiger
und deren Forderungen
Verlustscheine sind bis zur Löschung in Auskünften
aufgeführt
Sie verlangen über sich selbst einen Registerauszug
(für Bank, Wohnung, Arbeit usw.)
Auskünfte erteilen wir nur, wenn Sie uns einen
amtlichen Ausweis (Pass, Identitätskarte,
Ausländerausweis) vorlegen. Ist aus diesem Ausweis Ihre
Adresse und die
Aufenthaltsdauer bzw. Wohnsitznahme nicht
ersichtlich, verlangen wir zusätzlich den
Schriftenempfangsschein oder eine
Adressbestätigung des Personenmeldeamts.
Grundkosten summarische Auskunft: Fr. 17.00
Ist aus den vorgewiesenen Ausweisen
keine oder eine andere Adresse ersichtlich, lassen
wir uns auf Ihren Wunsch vom Personenmeldeamt die angegebene
Adresse und deren Gültigkeitsdauer bestätigen.
Grundkosten dieser summarischen Auskunft: Fr. 27.00
Im Handelsregister Eingetragene erhalten nur an deren Sitz
einen Betreibungsregisterauszug
Wenn Sie nur eine beschränkte Zeit in unserem
Betreibungskreis wohnten, erwähnen wir die Aufenthaltsdauer in der
Auskunft, wobei wir die gültige Adresse ebenfalls aufführen
Keine Auskünfte stellen wir über Personen mit
Notadresse beim Sozialamt oder ähnlich aus. Diese Personen erhalten
eine Auskunft vom Betreibungsamt am Ort ihres tatsächlichen
Aufenthalts, sofern darüber eine Bestätigung vorliegt
Auskunft über eine Person/Firma
Voraussetzung zur Einsicht in das Betreibungsregister nach
Artikel 8a SchKG (siehe weiter unten):
Ihr
Interesse muss
glaubhaft sein, d. h. Ihr wirtschaftliches
Interesse an einer Betreibungsauskunft ist uns durch Belege
(zweiseitige Verträge, Schuldanerkennung, unterschriebener
Bestellschein) nachzuweisen.
Das Einsichtsrecht erlischt fünf Jahre nach Abschluss
allfälliger Verfahren
Für Fr. 9.00 erhalten Sie folgende
mündliche Auskunft:
- Betreibungen: ja / nein (Anzahl, Gesamtbetrag)
- Pfändungen: ja / nein (Anzahl, Gesamtbetrag)
- Verlustscheine: ja / nein (Anzahl, Gesamtbetrag)
Ausführliche Auskünfte erteilen wir nur
schriftlich ab Fr. 17.00
Beansprucht die Auskunft mehr als eine halbe Stunde, beträgt
der Zeitzuschlag Fr. 40.00 je halbe Stunde
Die
schriftliche Anfrage muss enthalten:
- Name, Vorname, Adresse der Auskunft stellenden sowie der angefragten Person
- glaubhafter Interessennachweis über die angefragte Person (siehe unten)
- Wenn Sie eine Auskunft über sich selber verlangen: siehe Erläuterungen oben
Glaubhafter Interessennachweis
(Rechtsprechung des Bezirksgerichts Zürich sowie Obergerichts des
Kantons Zürich)
Glaubhaft im Sinne von Artikel 8a SchKG ist, wenn
Sie Ihr gegenwärtiges, besonderes, nicht nur allgemeines Interesse
gestützt auf Urkunden
genügend nachweisen.
Unterbreiten Sie schriftliche, von den Vertragsparteien
unterschriebene Unterlagen (Kreditgesuch, Vertrag, Lieferschein
usw.), an Sie gerichtete Schreiben der Gegenseite oder sonstige
Belege, woraus ersichtlich ist, dass Geschäftsbeziehungen und ein
Rechtsverhältnis bestehen. Eine einseitige Parteibehauptung,
Anfragen auf Grund eines Telefongesprächs, Ausdrucke von
Bildschirmen oder elektronischen Nachrichten, reichen nicht.
Bevollmächtigte und beauftragte Auskunftsuchende haben die
Vollmacht sowie den Auftrag der Anfrage sowie den
Interessennachweis beizulegen
Artikel 8a aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz
1. Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die
Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter
einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2. Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft
gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit
dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3. Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine
Kenntnis, wenn:
a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde
oder eines Urteils aufgehoben worden ist;
b. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c. der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat.
4. Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach
Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können
im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin
Auszüge verlangen.
Merkblatt Betreibungsauskunft
Merkblatt über die Bedingungen, Voraussetzungen und Kosten für eine Betreibungsauskunft