Häufig gestellte Fragen (FAQ Mandatsgemeinden)
Die aktuelle Situation wirft viele Fragen auf: Wie wird mein Grundbedarf berechnet? Was muss ich tun, wenn ich eine Arbeit finde? Wie kann ich meine Wohngemeinde wechseln? Ist meine Wohngemeinde eine Mandatsgemeinde der AOZ? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen. Sie werden laufend ergänzt.
In einigen Gemeinden des Kantons Zürich ist die AOZ zuständig für die Erbringung von Leistungen für Personen mit Schutzstatus S. Ob Ihre Gemeinde zu den sogenannten Mandatsgemeinden der AOZ gehört, finden Sie hier.
Die AOZ ist für Personen mit Schutzstatus S zuständig, sobald diese durch die Platzierungsstelle des Kantonalen Sozialamtes (KSA) einer Mandatsgemeinde zugewiesen wurden und Anspruch auf Unterbringung sowie Unterstützung gemäss Asylfürsorgeverordnung (AfV) besteht.
Zu den Leistungen der AOZ gehören die Sozialberatung und die Erbringung wirtschaftlicher Unterstützung. Für die Unterbringung sind die Gemeinden zuständig.
Wenn Ihre aktuelle Wohngemeinde auf der Liste steht, dann finden Sie hier in den «Häufig gestellten Fragen (FAQ) Mandatsgemeinden» und auf der Website der AOZ wichtige Informationen. Falls Sie in der Stadt Zürich wohnen, dann beachten Sie die Informationen in den FAQs für die AOZ Stadt Zürich. Wenn Ihre aktuelle Wohngemeinde nicht auf der Liste steht, wenden Sie sich an die Behörden Ihrer Wohngemeinde.
Finanzielle Unterstützung
Aktuell
Fahrzeugbesitz bei Sozialhilfebezug
Ein Fahrzeug stellt einen Vermögenswert dar. Die gesetzlichen Bestimmungen besagen, dass vorhandenes Vermögen (inkl. Sachwerte) der staatlichen Unterstützung vorgehen. Das heisst: Ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht grundsätzlich erst, wenn kein verwertbares Vermögen (mehr) vorhanden ist. Dieser Grundsatz wurde für Personen mit Status S anfangs 2022 für 12 Monate sistiert. Diese Ausnahmeregelegung wird 2023 aufgehoben werden. Die genauen Vorgaben, wie künftig mit Fahrzeugen von sozialhilfebeziehenden Personen umzugehen ist, sind derzeit noch in Erarbeitung. Sobald konkrete Angaben vorliegen, werden wir entsprechend informieren.
Bitte beachten Sie bezüglich der Einfuhr von Fahrzeugen auch die Bestimmungen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit. Bei Nicht-Einhaltung der Vorschriften muss mit einer Busse gerechnet werden.
Geflüchtete Personen aus der Ukraine können bei der AOZ einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:
- Sie können Ihren Lebensunterhalt nicht selber finanzieren und
- Sie haben vom SEM eine schriftliche Bestätigung Ihrer Registrierung für den Schutzstatus S oder den Entscheid über die Gewährung des Schutzstatus S bereits erhalten
- Sie wohnen in einer Mandatsgemeinde in einer Privatunterbringung (z. B. bei einer Gastfamilie oder in selbst gemieteten Wohnung)
- Sie haben eine Zuweisungsmeldung des Kantons
Details finden sich unter «Antrag auf finanzielle Unterstützung (Mandatsgemeinden)»
Sobald wir die Unterlagen vollständig erhalten haben, werden wir Ihr Gesuch prüfen. Wenn Sie die Bedingungen für die finanzielle Unterstützung erfüllen, erhalten Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen eine erste provisorisch errechnete Überbrückungszahlung für die Deckung Ihres Grundbedarfs. Damit sind alle Ausgaben des täglichen Bedarfs bis zum Ende der laufenden Auszahlungsperiode zu decken. Mit dem Grundbedarf werden bestimmte Ausgaben gedeckt. Sie finden eine Auflistung in folgendem Merkblatt auf Deutsch, Ukrainisch oder Russisch.
Informationen zur Zahlung erhalten Sie per Post an die von Ihnen angegebene private Wohnadresse in Ihrer Mandatsgemeinde.
Wenn Sie die Bedingungen für die finanzielle Unterstützung nicht erfüllen, werden Sie von uns schriftlich, per Mail oder telefonisch benachrichtigt.
Mit dem Grundbedarf (GBL) werden bestimmte Ausgaben gedeckt. Sie finden eine Auflistung in folgendem Merkblatt auf Deutsch, Ukrainisch oder Russisch.
Die Höhe des GBL variiert je nach Haushaltsgrösse und Wohnform. Die Sozialberatung der AOZ berechnet den Anspruch für jedes Gesuch individuell. Folgende Aufstellungen geben eine Orientierung über die Beitragshöhe bei unterschiedlichen Wohnkonstellationen. Sie stellen jedoch keine definitiven Beträge dar.
GBL für Mehrpersonenhaushalte mit gemeinsamer Ausübung und Finanzierung der Haushaltfunktionen (z. B. Ehepaare, Familien, familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften):
GBL für Mehrpersonenhaushalte mit gemeinsamer Ausübung und Finanzierung der Haushaltfunktionen (z. B. Ehepaare, Familien, familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften):
Haushaltsgrösse | Fr. Pauschale / Haushalt / Monat |
2 Personen | 1077.00 (539.00/Pers.) |
3 Personen | 1309.00 (436.00/Pers.) |
4 Personen | 1507.00 (377.00/Pers.) |
5 Personen | 1704.00 (341.00/Pers.) |
6 Personen | 1847.00 (308.00/Pers.) |
7 Personen | 1990.00 (284.00/Pers.) |
8 Personen | 2133.00 (267.00/Pers.) |
9 Personen | 2276.00 (253.00/Pers.) |
10 Personen | 2419.00 (242.00/Pers.) |
pro weitere Person | +143.00 |
GBL für Mehrpersonenhaushalte mit gemeinsamer Ausübung und Finanzierung der Haushaltfunktionen, wenn die Energiekosten (Strom, Gas) pauschal im Mietzins enthalten sind:
GBL für Mehrpersonenhaushalte mit gemeinsamer Ausübung und Finanzierung der Haushaltfunktionen, wenn die Energiekosten (Strom, Gas) pauschal im Mietzins enthalten sind:
Haushaltsgrösse | Fr. Pauschale / Haushalt / Monat |
2 Personen | 1027.00 (513.00/Pers.) |
3 Personen | 1248.00 (416.00/Pers.) |
4 Personen | 1436.00 (359.00/Pers.) |
5 Personen | 1624.00 (325.00/Pers.) |
6 Personen | 1760.00 (293.00/Pers.) |
7 Personen | 1896.00 (271.00/Pers.) |
8 Personen | 2032.00 (254.00/Pers.) |
9 Personen | 2168.00 (241.00/Pers.) |
10 Personen | 2304.00 (230.00/Pers.) |
pro weitere Person | +136.00 |
Institutionelle Unterbringung in AOZ Liegenschaften
GBL für Personen, bei denen die Energiekosten sowie die Serafe- und die Abfallgebühren in der Unterbringung inbegriffen sind (AOZ-Unterbringung):
GBL für Personen, bei denen die Energiekosten sowie die Serafe- und die Abfallgebühren in der Unterbringung inbegriffen sind (AOZ-Unterbringung):
Haushaltsgrösse | Fr. Pauschale / Haushalt / Monat |
2 Personen | 1004.00 (502.00/Pers.) |
3 Personen | 1220.00 (407.00/Pers.) |
4 Personen | 1404.00 (351.00/Pers.) |
5 Personen | 1588.00 (318.00/Pers.) |
6 Personen | 1721.00 (287.00/Pers.) |
7 Personen | 1854.00 (265.00/Pers.) |
8 Personen | 1987.00 (248.00/Pers.) |
9 Personen | 2120.00 (236.00/Pers.) |
10 Personen | 2253.00 (225.00/Pers.) |
pro weitere Person | +133.00 |
Für Personen in Zweck-Wohngemeinschaften (z. B. bei Gastfamilien, die nicht mit Ihnen verwandt sind) ohne gemeinsame Haushaltsführung wird die Pauschale für den GBL unabhängig von der Haushaltsgrösse wie folgt festgelegt:
Für Personen in Zweck-Wohngemeinschaften (z. B. bei Gastfamilien, die nicht mit Ihnen verwandt sind) ohne gemeinsame Haushaltsführung wird die Pauschale für den GBL unabhängig von der Haushaltsgrösse wie folgt festgelegt:
Personenanzahl | Fr. Pauschale / Haushalt / Monat | ||
| Energiekosten werden | Energiekosten sind im Mietzins enthalten |
|
1 Person | 539.00 | 513.00 |
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2 Personen | 969.00 | 921.00 |
|
3 Personen | 1179.00 | 1120.00 |
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4 Personen | 1356.00 | 1288.00 |
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5 Personen | 1533.00 | 1456.00 |
|
Privat wohnende Personen
Alle Haushalte in der Schweiz, welche ein Gerät mit Empfangsmöglichkeit für Radio und Fernsehen (Smartphone, Tablet, Computer, Radio, Fernseher usw.) besitzen, sind verpflichtet die Radio- und Fernsehabgabe (aktuell Fr. 335.00 pro Jahr) zu bezahlen. Diese Kosten sind im Grundbedarf enthalten. Das heisst, dass Sie diese Kosten selber bezahlen müssen. Die Rechnungen werden von der Firma Serafe verschickt. Falls die Rechnung nicht auf einmal bezahlt werden kann, müssen Sie bei der Serafe eine Ratenzahlung beantragen. Dies ist telefonisch unter +41 58 201 31 67 (Montag bis Freitag, 8–18 Uhr) möglich.
Personen die in einer Kollektivunterkunft wohnen
Personen, die in einer Kollektivunterkunft wohnen, bezahlen keine Strom- und Kehrrichtgebühren und keine Radio- und Fernsehabgabe. Diese Abgaben werden Ihnen nicht einzeln in Rechnung gestellt, sondern direkt vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) in Abzug gebracht.
Ein Fahrzeug stellt einen Vermögenswert dar. Die gesetzlichen Bestimmungen besagen, dass vorhandenes Vermögen (inkl. Sachwerte) der staatlichen Unterstützung vorgehen. Das heisst: Ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht grundsätzlich erst, wenn kein verwertbares Vermögen (mehr) vorhanden ist. Dieser Grundsatz wurde für Personen mit Status S anfangs 2022 für 12 Monate sistiert. Diese Ausnahmeregelegung wird 2023 aufgehoben werden. Die genauen Vorgaben, wie künftig mit Fahrzeugen von sozialhilfebeziehenden Personen umzugehen ist, sind derzeit noch in Erarbeitung. Sobald konkrete Angaben vorliegen, werden wir an dieser Stelle entsprechend informieren.
Bitte beachten Sie bezüglich der Einfuhr von Fahrzeugen auch die Bestimmungen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit.
Falls sich Ihre Lebens-/Wohnsituation verändert (z. B. Änderung der Adresse, Zuzug weiterer Familienmitglieder o. ä.), informieren Sie bitte Ihre*n zuständige*n Sozialarbeiter*in.
Wenn Sie eine Stelle gefunden haben, melden Sie das sofort der AOZ (vgl. Merkblatt Rechte und Pflichten). Senden Sie Ihren Arbeitsvertrag und monatlich die Lohnabrechnung an Ihre*n zuständige*n Sozialarbeiter*in. Ihr Anspruch auf Asylfürsorge wird automatisch neu berechnet. Sollte Ihr Einkommen Ihren Bedarf decken, werden Sie von der Sozialhilfe abgelöst, d. h., die AOZ stellt die Zahlungen an Sie ein.
Sollte Ihr Einkommen nicht ausreichend sein, werden Sie weiterhin ergänzend unterstützt. Die Auszahlung an Sie erfolgt erst, wenn Sie Ihre Lohnabrechnung eingereicht haben.
Weitere Informationen zum Thema Erwerbstätigkeit finden Sie hier.
Sobald eine Zuweisung der Platzierungsstelle des Kantonalen Sozialamtes (KSA) vorliegt, wenden Sie sich an Ihre*n zuständige*n Sozialarbeiter*in.
Ohne Zuweisung der Platzierungsstelle des Kantonalen Sozialamtes (KSA) wenden Sie sich an Ihre Wohngemeinde.
An vielen Stellen müssen Sie nachweisen, dass Sie von der AOZ mit finanzieller Hilfe unterstützt werden. Wenn Ihr Antrag auf Unterstützungsleitungen gutgeheissen wurde, erhalten Sie die Bestätigung automatisch an die von Ihnen angegebene Adresse per Post. Dies kann zurzeit etwas länger dauern.
Aufgrund der vielen Anmeldungen kann die AOZ derzeit keine Termine für Einzelgespräche anbieten. Viele Informationen finden Sie hier auf unserer Webseite. Sie wird ständig ergänzt.
In den Mandatsgemeinden findet wöchentlich eine Sprechstunde statt. Hierfür brauchen Sie keine Voranmeldung. Bei dringenden Anliegen können Sie per E-Mail bei Ihrem*Ihrer Sozialarbeiter*in ein Beratungsgespräch vereinbaren.
Wohnen und Unterbringung
Personen, die einer Mandatsgemeinde zugewiesen sind, können innerhalb des Gemeindegebietes dieser Mandatsgemeinde selbstständig eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt suchen. Die AOZ sucht für Sie keine Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt. Es ist zu beachten, dass für Personen, die wirtschaftliche Hilfe der AOZ in der Mandatsgemeinde beziehen, die Richtlinien für die Bemessung der Wohnkosten der jeweiligen Mandatsgemeinde gelten. Die AOZ kann keine höheren Mietzinse übernehmen. Vor Vertragsunterschrift ist es deshalb notwendig, vorgängig bei Ihrem*Ihrer Sozialarbeiter*in nachzufragen, ob der Mietvertrag den Vorgaben entspricht.
Zur Unterstützung bei der Suche auf dem freien Wohnungsmarkt kann Ihnen die AOZ auf Anfrage eine Mietzinsorientierung ausstellen. Diese informiert die Vermieterschaft über die Mietkosten, die von der AOZ übernommen werden können. Beantragen Sie diese bei Ihrem*Ihrer zuständigen Sozialarbeiter*in.
Wenn Sie finanzielle Unterstützung beziehen, haben Sie keine freie Wohnsitzwahl. Das bedeutet, dass Sie vor einem Wechsel in eine andere Gemeinde die Zustimmung der Behörden in der neuen Gemeinde einholen müssen. Dazu informieren Sie die andere Gemeinde (direkt am Schalter der Einwohnerkontrolle, per Telefon oder E-Mail) über den beabsichtigten Wohnsitzwechsel: Legen Sie den (noch nicht unterschriebenen) Mietvertrag vor und teilen Sie mit, dass Sie als Person mit Schutzstatus S bisher von der AOZ finanziell unterstützt worden sind. Informieren Sie ebenso Ihre*n zuständige*n Sozialarbeiter*in. Bevor Sie den Mietvertrag unterzeichnen, muss die andere Gemeinde eine interkommunale Umplatzierung genehmigen. Fragen Sie hierzu Ihre*n zuständige*n Sozialarbeiter*in um Unterstützung. Erst wenn die interkommunale Umplatzierung von der anderen Gemeinde genehmigt wurde und die Platzierungsstelle des Kantonalen Sozialamtes (KSA) Sie in die andere Gemeinde zuweist, ist ein Wohnsitzwechsel möglich.
Wenn der Wechsel aus einer Mandatsgemeinde in eine andere Gemeinde gutgeheissen wird, müssen Sie Ihre*n zuständige*n Sozialarbeiter*in über Ihren Wegzug und das Umzugsdatum informieren. Ebenfalls müssen Sie sich persönlich bei der Einwohnerkontrolle ihrer alten Wohngemeinde abmelden.
Die AOZ ist allenfalls nicht mehr für Ihre finanzielle Unterstützung zuständig. Diese müssen Sie bei der neuen Gemeinde beantragen.
Schutzbedürftige S werden von den Behörden einem Kanton beziehungsweise einer Gemeinde zugewiesen. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich keine freie Wohnsitzwahl haben. Innerhalb des Kantons Zürich ist ein Wechsel in eine andere Gemeinde für fürsorgeabhängige Personen nur mit dem Einverständnis der aufnehmenden Gemeinde möglich.
Das bedeutet: Wenn Sie zu einer Gastfamilie oder in eine Wohnung in der Stadt Zürich wechseln möchten und auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind, müssen Sie vor dem Zuzug d. h. bevor Sie einen (Unter-)Mietvertrag abschliessen bei der AOZ die Bewilligung einholen.
Sie können selber eine andere private Unterbringung bei einer Gastfamilie suchen. Dabei ist aber zu beachten, dass Sie die Gemeinde nicht selbstständig wechseln dürfen, wenn Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Auch in diesem Fall ist die Zustimmung der neuen Gemeinde notwendig.
Falls Sie Ihre private Unterbringung verloren haben, keine Anschlusslösung haben und wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, informieren Sie umgehend Ihre*n zuständige*n Sozialarbeiter*in. Die weitere Unterbringung innerhalb der Mandatsgemeinde wird dann anschliessend geklärt.
Falls Sie keine wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, wenden Sie sich an die Behörden in Ihrer Wohngemeinde.
Wenn Sie Ihre private Unterkunft in den nächsten Wochen verlassen müssen, melden Sie sich bei Ihrem*Ihrer Sozialarbeiter*in, sofern sie wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen. Die weitere Unterbringung innerhalb der Mandatsgemeinde wird dann anschliessend geklärt.
Falls Sie keine wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, wenden Sie sich an Ihre Wohngemeinde.
Eignet sich die Wohnform für einen längerfristigen Aufenthalt von drei und mehr Monaten, wird empfohlen, einen ordentlichen Untermietvertrag zwischen den beherbergten Personen und den Gastgeber*innen abzuschliessen. Dabei sind die mietrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Im Falle der finanziellen Unterstützung durch die AOZ in einer Mandatsgemeinde, sind die Richtlinien der Mandatsgemeinde einzuhalten. Die AOZ zahlt die Mietkosten Ihnen und nicht direkt der Gastfamilie aus. Sie müssen die Mietkosten selber an die Gastfamilie weitergeben.
Wenn Sie mit Einverständnis der AOZ ein Mietverhältnis auf dem freien Wohnungsmarkt eingehen und die Vermieterschaft eine Mietkaution nach Art. 257e OR verlangt, wenden Sie sich an Ihre*n zuständige*n Sozialarbeiter*in, ob allenfalls die Mandatsgemeinde die Mietkaution übernehmen kann.
Wenn Sie mit Einverständnis der AOZ einen Mietvertrag für eine Genossenschaftswohnung abschliessen, werden die vorgeschriebenen Anteilscheine teilweise finanziert. Sie werden auf Ihren Namen ausgestellt. Um die Rückerstattung der Anteilsscheine sicherzustellen, schliesst die AOZ mit Ihnen einen Darlehensvertrag ab.
Wenn Sie für sich oder Ihre Familie eine unmöblierte Wohnung gefunden haben, können Sie teilweise unter folgenden Bedingungen Kosten für eine minimale Wohnungseinrichtung (Bett, Schrank, Tisch, Stühle, Geschirr, Haushaltswäsche) beantragen:
- Sie und Ihre Familie haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die AOZ
- der Mietvertrag lautet auf Ihren Namen und entspricht den mietrechtlichen Bestimmungen
Erkundigen Sie sich vor dem Kauf bei Ihrem*Ihrer zuständigen Sozialarbeiter*in über die Höhe der Kosten, die die AOZ übernehmen kann.
Sowohl die private Haftpflichtversicherung als auch die Hausratversicherung sind freiwillige Versicherungen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung für deren Abschluss – anders als bei der Krankenkasse. Es ist jedoch zu empfehlen, sowohl die Haftpflicht als auch den Hausrat zu versichern. Insbesondere Familien empfehlen wir den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung ausdrücklich.
- Bitte schliessen Sie nur Versicherungspolicen mit einer Laufzeit von 1 Jahr ab (nicht 5 Jahre). Bitte beachten Sie die Kündigungsfristen.
Die AOZ kann teilweise die Prämie für eine den Verhältnissen angepasste Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie einen minimalen Selbstbehalt bei Schadensfällen übernehmen, die von der Versicherung anerkannt werden. Dies sind:
- Privathaftpflicht: Gesetzliche Deckung, wie Personen- und Sachschäden, Schadenverhütungskosten, Vermögensschäden aufgrund von versicherten Personen- oder Sachschäden.
- Hausratversicherung: Basisversicherung: Feuer, Elementarereignisse (z. B. Sturm oder Hochwasser), Wasser und einfacher Diebstahl.
Falls Sie bereits eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben und von der AOZ finanziell unterstützt werden, senden Sie bitte eine Kopie der Policen und der Quittung für die Bezahlung der Prämie an Ihre*n zuständige*n Sozialarbeiter*in.
Zusatzversicherungen wie Fremdlenker, Glasbruch, Reiseversicherung oder Diebstahl werden grundsätzlich nicht übernommen.
Gesundheit
Die AOZ übernimmt die Anmeldung für die obligatorische Krankenversicherung für Personen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Personen, die als Schutzbedürftige anerkannt wurden und
- vom Kantonalen Sozialamt der Stadt Zürich oder einer Mandatsgemeinde zugewiesen wurden und
- von der AOZ finanzielle Unterstützung erhalten
Anschliessend (voraussichtlich zwei bis drei Monate nach der Anmeldung) erhalten Sie von der Krankenkasse eine Police und eine Versicherungskarte. Diese müssen Sie bei Arztbesuchen oder bei einem Spitaleintritt vorweisen.
Personen, die keinen Anspruch auf Asylfürsorge haben, müssen sich selbständig bei einer Krankenkasse anmelden. Sie tragen die Kosten selber.
Weitere Informationen zum Thema Gesundheit finden Sie hier: Gesundheitsinformationen für Geflüchtete aus der Ukraine | Kanton Zürich (zh.ch)
Wenn Sie Fragen zu den Leistungen und Tarifen der obligatorischen Krankenversicherung haben, empfehlen wir Ihnen die Webseite des BAG.
Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und ihre Krankenkasse selber bezahlen, haben unter Umständen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV). Wenn Sie KEINE wirtschaftliche Hilfe (mehr) erhalten und selber für Ihre Prämien aufkommen, können Sie einen entsprechenden Antrag bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich stellen.
Die Rechnung können Sie bei Ihrem*Ihrer zuständigen Sozialarbeiter*in einreichen. Die AOZ bezahlt die Rechnung direkt. Bitte reichen Sie die Rechnung so schnell wie möglich und vor Ablauf der Zahlungsfrist ein.
Auch wenn Sie noch keine Versicherungspolice und Karte erhalten haben, aber von der AOZ finanziell unterstützt werden, können Sie bei Bedarf eine Arztpraxis oder nötigenfalls ein Spital aufsuchen. Rechnungen werden von der Krankenversicherung übernommen.
Planbare zahnärztlichen Behandlungen über Fr. 600.00
Für eine zahnärztliche Behandlung wird grundsätzlich eine vorgängige Kostengutsprache durch die AOZ benötigt. Vor Beginn der Behandlung müssen Sie, beziehungsweise die Zahnarztpraxis, Ihrem*Ihrer zuständigen Sozialarbeiter*in einen Kostenvoranschlag per Mail senden. Die Zahnarztpraxis erstellt den Kostenvoranschlag mittels Formular Sozialzahnmedizin. Der*die zuständige Sozialarbeiter*in wird Ihnen, falls die Kosten übernommen werden, für die Behandlung eine Kostengutsprache senden.
Die Kosten für eine planbare zahnärztliche Behandlung werden von der AOZ nur dann übernommen, wenn Sie von der AOZ finanziell unterstützt werden und vorher eine Kostengutsprache von der AOZ erhalten haben. Die Kostengutsprache ist eine wichtige Information für die Zahnarztpraxis. Sie bestätigt, welche Kosten unter welchen Bedingungen durch die AOZ übernommen werden.
Die AOZ übernimmt Zahnbehandlungskosten (Zahnarztkosten, Kosten für zahntechnische Arbeiten, Material, Medikamente), welche für die Schmerzbekämpfung und Zahnerhaltung notwendig sind und nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder anderen Versicherungseinrichtungen übernommen werden.
Die Vorgaben für einen Kostenvoranschlag bei Behandlungen über Fr. 600.00 sind folgende:
- Das Formular für Sozialzahnmedizin muss vollständig ausgefüllt sein, inkl. Ihrer Unterschrift für die Entbindung vom Arztgeheimnis
- Ziel der Behandlung (Schmerzbekämpfung und Zahnerhaltung)
- Detaillierter Kostenvoranschlag nach Zahnarzt-Tarif UV/MV/IV; Taxpunktwerte Zahnarztpraxis: Fr. 1.00
- Wenn auch Laborkosten anfallen: Detaillierte Auflistung der Kosten nach Zahntechnik-Tarif UV/MV/IV; Taxpunktwerte Labor: Fr. 1.00
- Deklaration einer allfälligen Pflichtleistung nach Krankenversicherungsgesetzgebung (KLV 17-19)
- Aktuelle Röntgenbilder
Diese Unterlagen müssen an den*die zuständige*n Sozialarbeiter*in geschickt werden.
Zahnbehandlungen müssen zwingend in der Schweiz durchgeführt werden. Kosten von Zahnbehandlungen im Ausland werden generell nicht übernommen.
Nicht planbare Notfallbehandlungen mit Kosten bis max. Fr. 600.00
Diese Behandlungen können ohne vorgängige Kostengutsprache durchgeführt werden.
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
Alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre müssen vom Schulzahnärzt*innen behandelt werden. Sie müssen die Schulzahnklinik vor der Behandlung informieren, dass Sie von der AOZ finanziell unterstützt werden. Beantragen Sie die Unterstützungsbestätigung bei Ihrem*Ihrer zuständigen Sozialarbeiter*in.
Die Rechnung können Sie bei Ihrem*Ihrer zuständigen Sozialarbeiter*in einreichen. Die AOZ bezahlt die Rechnung direkt. Bitte reichen Sie die Rechnung so schnell wie möglich und vor Ablauf der Zahlungsfrist ein.
Weitere Informationen zur Zusammenarbeit mit den Zahnmediziner*innen finden sich auf der Webseite der Kantonszahnärzte: Vereinigung der Kantonszahnärzte: Planungs- und Behandlungsempfehlungen in den Bereichen Ergänzungsleistung, Sozialhilfe und Asylwesen sowie der Webseite zur Sozialzahnmedizin Kanton Zürich.
Integration
Alle der AOZ zugewiesenen Personen werden in einem Brief über den Anmeldeablauf für Deutschkurse oder andere Unterstützungsangebote bei der Stellensuche informiert. Es ist mit Wartezeiten zu rechnen bis wir alle Personen anschreiben und unterstützen können.
Die AOZ übernimmt die Kosten für Integrationsangebote nur dann, wenn Sie von der AOZ finanzielle Unterstützung erhalten. Bei einer selbständigen Anmeldung zu einem Deutschkurs werden von der AOZ keine Kosten übernommen. Wir bitten dafür um Verständnis.
Ein Tandemprogramm der Fachstelle für Integration für geflüchtete Personen findet in fünf Regionen des Kantons Zürich statt. Für jede Region ist eine kompetente und erfahrene Organisation zuständig.
Im Rahmen des Programms unterstützen ortsansässige Freiwillige Sie dabei, in Ihrer Wohngemeinde anzukommen und sich in der neuen Lebensumwelt zurechtzufinden. Indem Sie sich mit Ihrem*Ihrer Tandempartner*in austauschen und von Ihnen begleitet werden, lernen Sie leichter Deutsch, knüpfen schneller Kontakte zur Bevölkerung und lernen die Umgebung und das Gemeinwesen besser kennen.
Wenn Sie einer Mandatsgemeinde zugewiesen wurden und am Tandemprogramm teilnehmen möchten, wenden Sie sich an Ihre*n zuständige*n Sozialarbeiter*in.
Allgemeine Fragen
Wer von der AOZ finanziell unterstützt wird, darf pro Kalenderjahr maximal 4 Wochen abwesend sein. Bitte melden Sie sich vor Ihrer Abreise bei Ihrem*Ihrer zuständigen Sozialarbeiter*in ab und geben Sie die Daten und Zeitdauer Ihrer Abwesenheit an. Die ferienbedingte Abwesenheit sollte Ihre berufliche und soziale Integration nicht behindern. So darf der Beginn der Ferien nicht direkt auf den Beginn einer Integrationsmassnahme wie z. B. einem Deutschkurs gelegt werden.
Kosten von Auslandsreisen werden von der AOZ nicht übernommen.
Weitere Informationen zu Ihren Reisemöglichkeiten finden Sie auf der Website des SEM.
Folgende Leistungen werden von der AOZ ausbezahlt, sofern sie effektiv anfallen und ihre Notwendigkeit gegeben ist:
Personen über 16 Jahre mit Status S erhalten eine Pauschale, wenn Sie eine Arbeitsstelle haben oder an einem Integrationsprogrammen teilnehmen und eine auswärtige Verpflegung tatsächlich notwendig ist (mind. 5h/Tag ausserhalb Ihrer Wohnung). Die Pauschale beträgt 5 Franken pro Mahlzeit, maximal 105 Franken pro Monat.
Diese werden Ihnen vergütet, wenn Reisen im Zusammenhang mit Ihrer Erwerbstätigkeit, der Teilnahme an Integrationsprogrammen, einem Arzt- oder Spitalbesuch o. ä. notwendig ist und die entsprechenden Belege vorliegen.
In den monatlich ausgerichteten Grundbeträgen sind die Kosten für den Lokalverkehr grundsätzlich bereits enthalten. Diese Beträge liegen für Personen mit Status S aber tiefer als für Personen, die nach SKOS-Ansätzen (Sozialhilferichtlinien) unterstützt werden. Aus diesem Grund werden für Personen mit Status S, die aufgrund einer regelmässigen ÖV-Nutzung auf ein Monatsabonnement angewiesen sind, die Mehrkosten (= Differenz-Beträge) übernommen:
Personen mit Status S unter 25 Jahren: 40 Franken pro Monat
Personen mit Status S über 25 Jahren: 60 Franken pro Monat
Bei Reisen ausserhalb der Lokalzone, die im oben genannten Zusammenhang stehen, werden bei Personen mit Status S die effektiv anfallenden Kosten übernommen, inklusive Lokalzone.
Brillen können von der AOZ nur dann übernommen werden, wenn Sie von der AOZ vorgängig eine Kostengutsprache eingeholt haben. Diese können Sie bei Ihrem*Ihrer zuständigen Sozialarbeiter*in beantragen.
Falls Sie Spezialgläser brauchen, muss der*die Augenärzt*in ein Brillenrezept und danach das Optikgeschäft einen detaillierten Kostenvoranschlag ausstellen. Das Brillenrezept und den Kostenvoranschlag reichen Sie Ihrem*Ihrer Sozialarbeiter*in ein. Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie von der AOZ eine Kostengutsprache, auf deren Basis Sie eine Brille kaufen können. Lassen Sie sich vom Optikgeschäft eine Rechnung ausstellen und reichen Sie die Rechnung bei der AOZ ein. Bitte beachten Sie, dass Rechnungen ohne vorgängige Kostengutsprache nicht übernommen werden.
Die AOZ kann ein günstiges Brillengestell (bis maximal 150 Franken alle drei Jahre) sowie günstige, zweckmässige Brillengläser (einfache Entspiegelung, ohne Tönung, ohne Hartschicht, ohne Gleitsicht u. ä.) übernehmen.
Falls die Kosten Ihrer Sehhilfe höher ausfallen, müssen Sie den Differenzbetrag selber bezahlen. Beachten Sie bitte, dass eine erneute Kostengutsprache in der Regel frühestens nach drei Jahren gewährt werden kann.
Kinder und Jugendliche: Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre (bis Ende Jahr, in dem die Person 18 Jahre alt wird) werden Brillengläser bis maximal 180 Franken gemäss KVG von der Krankenkasse übernommen. Für das Brillengestell werden maximal 150 Franken übernommen.