Sozialhilfe für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Ausländer*innen

Asylsuchende (Ausweis N) und vorläufig aufgenommene Ausländer*innen VA-A (Ausweis F) werden nicht wie die übrigen Sozialhilfebeziehende nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS unterstützt, sondern mit rund 30 Prozent unterhalb der dort vorgesehenen Ansätze. Höhe und Umfang ihrer Sozialhilfe orientieren sich an der kantonalen Asylfürsorgeverordnung (AfV), den Empfehlungen der Sozialkonferenz des Kantons Zürich sowie an den Richtlinien der Gemeinden.
Von Asylfürsorgebeziehenden wird erwartet, dass sie in einem Mehrpersonenhaushalt leben. Bewilligungspflichtige Ausnahmen sind bei gesundheitlichen oder sozialen Gründen möglich.
Ein Teil der Existenzsicherung ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Der Grundbedarf für eine Einzelperson in einem Mehrpersonenhaushalt beträgt je nach Wohnsituation rund CHF 500 pro Monat und beinhaltet Ausgabeposten wie Nahrungsmittel, Bekleidung, Verkehrsauslagen, Körperpflege, Haushalt.
Nicht inbegriffen sind die Wohnungsmiete, die Wohnnebenkosten sowie die medizinische Grundversorgung.
Unterstützung in der Stadt Zürich
Die AOZ unterstützt im Rahmen der Asylfürsorge in der Stadt Zürich (2. Phase) Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Ausländer*innen und sorgt für ihre Unterbringung. Die Personen werden in der Regel vom Kanton Zürich zugewiesen und werden – zusammen mit den Bewohner*innen des BAZ Zürich und des DZ Regensbergstasse – dem kommunalen Aufnahmekontigent hinzugezählt.
Kommunales Aufnahmekontingent
Wie andere Gemeinden muss die Stadt Zürich das vom Kanton Zürich vorgegebene Aufnahmekontigent von 0.9% der Wohnbevölkerung erfüllen (3800 Personen, Stand Oktober 2022). Zum kantonalen Aufnahmekontingent zählen Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländer*innen sowie Personen mit Schutzstatus S während 7 Jahre ab ihrer Einreise in die Schweiz (mit oder ohne Sozialhilfebezug).
Unterstützung im Auftrag von Gemeinden
Die AOZ erbringt Dienstleistungen im Bereich der Sozialhilfe, die Personen aus dem Asylwesen von Gesetzes wegen zustehen. Dazu gehören die Ausrichtung der Asylfürsorge aber auch die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Ausländer*innen in Kollektivunterkünften.
Das Angebot richtet sich an Gemeinden, welche die Unterstützung und Betreuung von Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Ausländer*innen an eine Fachorganisation auslagern möchten.
Aktuelle Gemeindemandate für die Unterstützung von Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen Ausländer*innen und/oder anerkannten Flüchtlingen
Affoltern am Albis | Hinwil | Schwerzenbach |
Bäretswil | Hittnau | Seuzach |
Birmensdorf | Kappel am Albis | Volketswil |
Brütten | Küsnacht | Wald |
Bubikon | Mönchaltorf | Wangen-Brüttisellen |
Dietikon | Niederhasli | Wetzikon |
Dietlikon | Opfikon | Winkel |
Erlenbach ZH | Pfäffikon | Zumikon |
Fischenthal | Rifferswil | |
Geroldswil | Rüti | |
Gossau | Schlieren |
Gesetzliche Grundlagen
Im Kanton Zürich regeln das Sozialhilfegesetz (SHG Art. 5a und 5b) und die Asylfürsorgeverordnung (AfV) die Sozialhilfe im Asylbereich in den Grundzügen.
Sozialhilfepraxis
Über die Sozialhilfepraxis im Kanton Zürich informiert das Sozialhilfe-Behördenhandbuch des kantonalen Sozialamts.
Asylverfahren
Das Asylverfahren ist auf Bundesebene geregelt. Vertiefte Informationen finden sich beim Staatssekretariat für Migration (SEM) und beim Migrationsamt des Kantons Zürich.
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Sozialhilfe und Unterbringung
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Sozialberatung & Asylbetreuung Standort Schlieren
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Sozialberatung & Asylbetreuung Standort Wetzikon