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Sozialhilfe für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländer*innen und Personen mit Schutzstatus S

Eine Mitarbeiter der AOZ Sozialberatung im Gespräch mit einem Klienten.

Asylsuchende (Ausweis N), vorläufig aufgenommene Ausländer*innen (Ausweis F) und Schutzbedürftige (Ausweis S) werden nicht wie die übrigen Sozialhilfebeziehende nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS unterstützt, sondern mit rund 30 Prozent unterhalb der dort vorgesehenen Ansätze. Höhe und Umfang ihrer Sozialhilfe orientieren sich an der kantonalen Asylfürsorgeverordnung (AfV), den Empfehlungen der Sozialkonferenz des Kantons Zürich sowie an den Richtlinien der Gemeinden.

Von Asylfürsorgebeziehenden wird erwartet, dass sie in einem Mehrpersonenhaushalt leben. Bewilligungspflichtige Ausnahmen sind bei gesundheitlichen oder sozialen Gründen möglich. Ein Teil der Existenzsicherung ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Der Grundbedarf für eine Einzelperson in einem Mehrpersonenhaushalt beträgt je nach Wohnsituation rund 500 Franken pro Monat und beinhaltet Ausgabeposten wie Nahrungsmittel, Bekleidung, Verkehrsauslagen, Körperpflege, Haushalt. Nicht inbegriffen sind die Wohnungsmiete, die Wohnnebenkosten sowie die medizinische Grundversorgung.

Unterstützung in der Stadt Zürich

Die AOZ unterstützt im Rahmen der Asylfürsorge in der Stadt Zürich (2. Phase) Sozialhilfe für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländer*innen und Personen mit Schutzstatus S und sorgt für ihre Unterbringung. Die Personen werden in der Regel vom Kanton Zürich zugewiesen und werden – zusammen mit den Bewohner*innen des BAZ Zürich und des DZ Regensbergstasse – dem kommunalen Aufnahmekontigent hinzugezählt.  

Kommunales Aufnahmekontingent

Wie andere Gemeinden muss die Stadt Zürich das vom Kanton Zürich vorgegebene Aufnahmekontigent von 0.9% der Wohnbevölkerung erfüllen (3800 Personen, Stand Oktober 2022). Zum kantonalen Aufnahmekontingent zählen Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländer*innen sowie Personen mit Schutzstatus S während 7 Jahre ab ihrer Einreise in die Schweiz (mit oder ohne Sozialhilfebezug). 

Handlungsanweisungen der AOZ Sozialberatung Stadt Zürich

Die AOZ Sozialberatung übernimmt im Auftrag der Stadt Zürich die gesetzlichen Aufgaben für die Betreuung zugewiesener Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in der Stadt Zürich. Sie arbeitet gemäss Sozialhilfegesetz, Asylfürsorgeverordnung, Nothilfeverordnung, Ausländer- und Integrationsgesetz, Kinder- und Jugendhilfegesetz und Zivilgesetzbuch. Die Handlungsanweisungen der AOZ (HAWD) gelten ergänzend zu den Handlungsanweisungen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (HAW) und präzisieren die gesetzlichen Grundlagen für die praktische Umsetzung. Den Handlungsanweisungen sind die Richtlinien der Sozialbehörde übergeordnet.

Unterstützung im Auftrag von Gemeinden

Die AOZ erbringt Dienstleistungen im Bereich der Sozialhilfe, die Personen aus dem Asylwesen von Gesetzes wegen zustehen. Dazu gehören die Ausrichtung der Asylfürsorge aber auch die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Ausländer*innen in Kollektivunterkünften.
Das Angebot richtet sich an Gemeinden, welche die Unterstützung und Betreuung von Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Ausländer*innen an eine Fachorganisation auslagern möchten.

Aktuelle Gemeindemandate für die Unterstützung von Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen Ausländer*innen und/oder anerkannten Flüchtlingen

Affoltern am Albis
Rifferswil
BirmensdorfRüti
BubikonSchlieren
DällikonSchwerzenbach
DietikonSeuzach
DietlikonVolketswil
FischenthalWald
GeroldswilWangen-Brüttisellen
Kappel am AlbisWetzikon
KüsnachtWinkel
NiederhasliZell
Opfikon 

Mehr zum Thema

Gesetzliche Grundlagen

Im Kanton Zürich regeln das Sozialhilfegesetz (SHG Art. 5a und 5b) und die Asylfürsorgeverordnung (AfV) die Sozialhilfe im Asylbereich in den Grundzügen.
 

Sozialhilfepraxis

Über die Sozialhilfepraxis im Kanton Zürich informiert das Sozialhilfe-Behördenhandbuch des kantonalen Sozialamts. 

Asylverfahren

Das Asylverfahren ist auf Bundesebene geregelt. Vertiefte Informationen finden sich beim Staatssekretariat für Migration (SEM) und beim Migrationsamt des Kantons Zürich.

Weitere Informationen

Kontakt Zürich
Kontakt Schlieren
Kontakt Wetzikon