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Kleinst-Sexsalons künftig in allen Wohnzonen zugelassen

Medienmitteilung

Sexgewerbliche Kleinstsalons sollen neu auch in Wohnzonen mit über 50 Prozent Wohnanteil zugelassen sein. Der Stadtrat hat die entsprechende Anpassung der Bau- und Zonenordnung überwiesen.

21. November 2018

Bei der Beratung der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) im Jahr 2016 hatte der Gemeinderat beschlossen, dass Kleinst-Sexsalons künftig auch in Wohnzonen, in denen der Wohnanteil über 50 Prozent liegt, erlaubt sein sollen. Nun hat der Stadtrat die entsprechende Anpassung der BZO an den Gemeinderat überwiesen.

Im April 2017 stimmte der Gemeinderat zudem einstimmig einer Teilrevision der Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO) zu. Diese definierte den sogenannten Kleinstsalon neu: Bisher verstand man darunter einen Sexsalon mit einem einzigen Raum – neu gehören sexgewerbliche Salons mit maximal zwei Räumen dazu. In diesen Räumen dürfen nicht mehr als zwei Prostituierte arbeiten. Kleinstsalons benötigen keine polizeiliche Bewilligung, wohl aber eine Baubewilligung. Daran ändert sich nichts.

In Kleinstsalons sind die Prostituierten besser vor Zwangsprostitution und Ausbeutung geschützt. Darin war sich der Gemeinderat einig. Hier könnten die Prostituierten in der Regel wirtschaftlich unabhängig und selbstverantwortlich arbeiten, lautete das Argument. Mit der Anpassung der BZO soll die Liberalisierung für Kleinstsalons nun auch planerisch ermöglicht werden, was den Prostituierten mehr Spielraum bei der Standortwahl gibt.

Der Stadtrat hatte bei der Beratung des Postulats zu bedenken gegeben, die Liberalisierung könnte die Wohnbevölkerung beeinträchtigen. Insbesondere dann, wenn mehrere Kleinstsalons in eine Liegenschaft ziehen würden. In der baupolizeilichen Bewilligungspraxis wird deshalb ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der jeweiligen Wohnanteilspflicht zu legen sein.

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