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Vorgaben Hindernisfreies Bauen

Gemäss Verfassung des Kantons Zürich haben Menschen mit Behinderungen Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen (Art. 11 mit Übergangsbestimmungen Art. 138). Der hindernisfreie Zugang kann von Betroffenen seit Januar 2011 verlangt werden, sofern er wirtschaftlich zumutbar ist, auch wenn kein Umbau bevorsteht.

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