Global Navigation

Auflagen und Bezugsberechtigung Tagesbewilligung für die Zufahrt in die Sperrzone

Gültigkeit
Die Bewilligung ist befristet. Die Inhaberin/der Inhaber der Bewilligung ist berechtigt, mit dem auf der Bewilligung eingetragenen Fahrzeug die auf der Bewilligung aufgeführte Sperrzone bzw. Strasse zwecks Güterumschlags oder Ein- und Aussteigenlassen zu befahren.

Abgabe
Die Bewilligung wird durch die Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr sowie durch einige Polizeiwachen abgegeben.

Polizeiliche Anordnungen
Die Bewilligung entbindet nicht von der Pflicht zur Befolgung polizeilicher Anordnungen.

Weitere Bedingungen
Bei allen Fahrten sind die Verkehrsvorschriften einzuhalten. Es ist der kürzeste Weg zu wählen. Die Lenkerin/der Lenker hat besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren (Art. 41a VRV). Fussgängerzone dürfen nur im Schritttempo befahren werden; den Zufussgehenden ist der Vortritt zu gewähren (Art. 2a Abs. 1 bis SSV).

Parkieren
Die Bewilligung berechtigt nicht zum Parkieren.

Sichtbarkeit
Die Bewilligung ist dem Kontrollpersonal unaufgefordert vorzuweisen. Sie muss (anstelle der Parkscheibe) gemäss Art. 48 Abs. 4 SSV hinter der Frontscheibe angebracht werden. Sie muss von aussen jederzeit vollständig sichtbar sein.

Eigentum
Eigentümerin der Bewilligung ist die Stadt Zürich.
Die Stadtpolizei Zürich behält sich ausdrücklich vor, gegen Personen, welche eine Bewilligung fälschen, verfälschen oder sonst in irgend einer Weise abändern oder eine von Dritten hergestellte Bewilligung dieser Art verwenden, ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB einzuleiten.

Entzug
Wir die Bewilligung missbräuchlich verwendet, wird sie (unabhängig von strafrechtlichen Sanktionen) sofort entzogen. 

Weitere Informationen

Kontakt