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Auflagen und Bezugsberechtigung Tagesbewilligung für die blaue Zone (Sozialtarif)

Gültigkeit
Die Bewilligung ist nur gültig, wenn auf ihrer Vorderseite das Datum und die Kontrillschild-Nummer gut lesbar eingetragen sind und wenn der Wochentag deutlich angekreuzt ist.

Bewilligungsblock
Für jedes Fahrzeug ist ein eigenen Bewilligungsblock zu verwenden (vergleiche Kontrollschild-Nummer auf Deckblatt und erste Innenseite). Es muss für jeden Tag eine separate Bewilligung ausgefüllt werden.

Zeitliche Gültigkeit
Die Bewilligung gilt nur am aufgeführten Tag. Ausfüllen Das Ausfüllen der Felder hat ausschliesslich mit Kugelschreiber zu erfolgen. Es dürfen nur die eigens dafür vorgesehenen Felder beschriftet werden. Korrekturen sind nicht zulässig.

Fahrzeuge
Die Bewilligung darf nur für leichte Motorfahrzeuge (Art. 10 Abs. 2 1. Satz VTS) verwendet werden. Parkierungsberechtigung Die Bewilligung berechtigt, das Fahrzeug am aufgeführten Tag unbeschränkt in allen Blauen Zonen der Stadt Zürich stehen zu lassen.

Sichtbarkeit
Die Bewilligung muss (anstelle der Parkscheibe) gemäss Art. 48 Abs. 4 SSV hinter der Frontscheibe angebracht werden. Sie muss so angebracht werden, dass die erste Blockinnenseite mit der Kontrollschild-Nummer und die betreffende Tagesbewilligung von aussen jederzeit vollständig sichtbar ist.

Polizeiliche Anordnungen
Die Bewilligung entbindet nicht von der Pflicht zur Befolgung polizeilichen Anordnungen.

Erneuerung
Gegen Rückgabe des alten Blocks kann bei der Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr ein neuer Bewilligungsblock bezogen werden.

Entzug
Die Missachtung der vorliegenden Auflagen und Verwendungsvorschriften kann den sofortigen Entzug der Bewilligung zur Folge haben. Personen oder Firmen, die wiederholt bzw. fortgesetzt gegen dieses Reglement verstossen, werden bis auf weiteres von jeglicher Berechtigung zum Bezug von Tagesbewilligungen ausgeschlossen. Bereits bezogenen Bewilligungen bzw. Bewilligungsblöcke werden in diesem Fall unter Strafandrohung zurückgefordert.

Eigentum an der Bewilligung
Eigentümerin der Bewilligung bzw. des Bewilligungsblockes ist die Stadt Zürich.
Die Stadtpolizei Zürich behält sich ausdrücklich vor, gegen Personen, die eine Bewilligung bzw. das Deckblatt des Bewilligungsblocks fälschen, verfälschen oder sonst in irgend einer unerlaubten Weise abändern (insbesondere durch Abändern des vorgedruckten oder handschriftlich eingefügten Textes) oder ein von einem Dritte hergestelltes Dokument dieser Art verwenden, ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB einzuleiten.

Bezugsberechtigung
Institutionen, welche nachweislich einem gemeinnützigen Zweck dienen und ohne Gewinnorientierung arbeiten.

Weitere Informationen

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