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Vorsorgeauftrag

Der Vorsorgeauftrag ermöglicht einer handlungsfähigen Person die Gestaltung der eigenen Angelegenheiten für den Fall der zukünftigen Urteilsunfähigkeit.

Die gesamte Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr kann geregelt werden (Art. 360 ZGB).
Die Errichtung eines Vorsorgeauftrages ist an Formvorschriften geknüpft (Art. 361 ZGB). Er muss entweder vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder durch einen Notar öffentlich beurkundet werden.

Der Vorsorgeauftrag kann bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) hinterlegt werden (§75 EG KESR und Art. 442 Abs. 1 ZGB). Diese Hinterlegung kostet in der Regel Fr. 150.—. Da der Aufbewahrungsort frei wählbar ist, empfiehlt es sich, den jeweiligen Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt ins Personenstandsregister eintragen zu lassen, damit der Vorsorgeauftrag leichter auffindbar ist.

Erfährt die KESB, dass jemand urteilsunfähig geworden ist, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Wenn ein Vorsorgeauftrag errichtet worden ist, prüft sie im Weiteren, ob dieser gültig errichtet worden ist und ob die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). Sodann wird geprüft, ob die beauftragte Person geeignet erscheint und auch bereit ist, den Auftrag anzunehmen (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird der Vorsorgeauftrag durch die Behörde für wirksam erklärt (Validierung).

Vernimmt die KESB, dass die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind, trifft sie die erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Vorsorgeauftraggebers (Art. 368 ZGB).

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