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Allgemeine Informationen

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat bei der Anordnung einer behördlichen Massnahme eine geeignete Person als MandatsträgerIn zu ernennen. Geeignet ist jede Person, die aufgrund ihres Charakters, ihrer Lebenserfahrung und ihrer Fachkenntnisse in der Lage ist, die ihr zu übertragenden Aufgaben zu erfüllen.
Die Betroffenen und deren Eltern haben das Recht, eine Person, zu der sie Vertrauen haben (Familienangehörige, Bekannte etc.), als Mandatsträgerin oder Mandatsträger vorzuschlagen. Allerdings ist auch hier die konkrete Eignung der vorgeschlagenen Person sorgfältig zu prüfen, und es muss deren Wahl unterbleiben, wenn sie den Anforderungen nicht genügt. 

Private Beistandspersonen werden vor allem für erwachsene Personen eingesetzt. 
Im Kindesschutz werden in der Regel Fachpersonen als Beiständinnen und Beistände eingesetzt.

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