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Absenzen, Jokertage, Dispensationen

Absenzen

Im Zeugnis der Sekundarschule werden die Absenzen ausgeweisen. Es wird dabei zwischen "entschuldigt" und "unentschuldigt" unterschieden.
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig zu besuchen.
Bei Absenzen haben sie die Pflicht, den verpassten Schulstoff aufzuarbeiten. Es besteht eine Holschuld.
Bei längeren Krankheiten suchen die Eltern zusammen mit der Klassenlehrperson nach einer Lösung.
Die Eltern müssen die Schule unverzüglich benachrichtigen, wenn ihr Kind wegen Krankheit oder anderen unverhergesehenen Gründen den Unterricht ganz oder teilweise fernbleibt (§28 Abs. 1 VSV).
Sind Absenzen unbegründet oder werden sie nicht ordnungsgemäss (nicht unverzüglich) den Schulverantwortlichen bekanntgegeben, gelten sie als unentschuldigt.
Die Klassenlehrperson legt fest, welche Kommunikationsrichtlinien gelten.

Jokertage

Bezug von Jokertagen nach § 30 Volksschulverordnung (VSV)

  1. Die Schülerinnen der Volksschule haben pro Schuljahr die Möglichkeit, 2 Jokertage zu beziehen.

  2. Die Eltern informieren die Klassenlehrperson mindestens 3 Tage vor der geplanten Absenz über den Bezug von Jokertagen im Mitteilungsheft.
     
  3. Die Jokertage können nur pro Schuljahr bezogen werden, nicht bezogene Jokertage verfallen. Halbe Tage gelten als ganze Jokertage.

  4.  Die SchülerInnen sind zur Nacharbeit des verpassten Unterrichtsstoffs verpflichtet.
  5. Die Verantwortung für die Kontrolle von Jokertagen liegt bei der Klassenlehrperson.

  6. Der erste Schultag nach den Sommerferien gilt als allgemeiner Sperrtag an der Schule Buchlern.

  7. Bei besonderen Schulanlässen wie Besuchstagen, Sporttagen, Exkursionen, Schulreisen, Klassenlager und Projektwochen können in der Regel keine Jokertage bezogen werden.

  8. Wird eine Ferienverlängerung bewilligt, ist der Bezug von Jokertagen nicht mehr möglich.

Dispensationen

Dispensationsgesuche nach § 29 Volksschulverordnung (VSA)

  1. Wünschen die Eltern ihre Kinder ausnahmsweise über die 2 Jokertage hinaus vom Unterricht zu befreien, reichen sie der Klassenlehrperson ein begründetes Gesuch ein. Sie verwenden dazu das Formular Dispensationsgesuch, welches möglichst frühzeitig vor dem geplanten Abreisetermin der Klassenlehrperson abzugeben ist. Vorgängig führen die Eltern mit der Klassenlehrperson immer ein Gespräch bezüglich der geplanten Absenz.

  2. Die Schulleitung entscheidet über das Gesuch.

  3. Der erste Schultag nach den Sommerferien gilt als Sperrtag. Es werden keine Dispensationsgesuche bewilligt.

  4. Die SchülerInnen sind zur Nacharbeit des verpassten Unterrichtsstoffs verpflichtet.

  5. Begründete Gesuche für Urlaub, vorzeitige Abreise in die Ferien oder verspätete Rückreise werden in der Regel nur einmal pro Klassenzug (Sekundarschule) bewilligt.
     

Gründe, welche eine Dispensation rechtfertigen, sind insbesondere

  • ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler
  • aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler (bitte Brief mit Begründung, Bestätigung, Einladung etc. beilegen)
  • hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art
  • Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen
  • aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen
  • Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung

Nicht zulässige Begründungen für Dispensationsgesuche sind

  • Günstigere Flugtickets
  • Verkehrstechnische Gründe (weniger Stau, lange Fahrzeiten)
  • Fehlbuchungen beim Reiseveranstalter

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