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Pflegebeiträge an Personen in Heimen

Drei Träger der stationären Pflegefinanzierung

Heimbewohnerinnen -und Heimbewohner

Heimbewohnerinnen und -bewohner müssen sich mit maximal CHF 23.00 pro Tag an den Kosten ihrer Pflege beteiligen. Bei Personen mit Zusatzleistungen zur AHV/IV wird dieser Eigenanteil als anerkannte Ausgabe in die Berechnung miteinbezogen.

Krankenversicherung

Der Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegekosten in Heimen ist abhängig vom Pflegebedarf. Es gelten die im Kanton Zürich festgesetzten Tarife nach dem linearen, zwölfstufigen System gemäss Art. 7a KLV. Je nach Vereinbarung bezahlen die Krankenkasse den Betrag entweder an die versicherte Bewohnerin bzw. den Bewohner oder direkt an das Heim.

Öffentliche Hand

Die ausgewiesenen Pflegekosten, die nach Abzug der Krankenkassenbeteiligung und des Eigenanteils der Bewohnerinnen und Bewohner noch nicht gedeckt sind, werden im Rahmen des kantonalen Pflegegesetzes von der öffentlichen Hand übernommen. Zuständig für die Ausrichtung dieser öffentlichen Pflegebeiträge ist die Gemeinde, in der sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Bewohners bzw. der Bewohnerin vor dem Heimeintritt befand. Die Heime rechnen die Pflegebeiträge direkt mit der verantwortlichen Gemeindestelle ab. In der Stadt Zürich ist das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Bereich Pflegebeiträge, Abrechnungsstelle für Heime.

Müssen pflegebedürftige HeimbewohnerInnen oder ihre Angehörigen für die Ausrichtung von Pflegebeiträgen ein Gesuch stellen?

Nein. Die Betroffenen haben keinen Handlungsbedarf. Der öffentliche Pflegebeitrag wird zwischen dem Heim und dem Bereich Pflegebeiträge des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV direkt abgerechnet.

Wie müssen Pflegebedürftige vorgehen, die ihren Eigenanteil an den Pflegekosten nicht aus Eigenmitteln bezahlen können?

Bei Personen, die zusatzleistungsberechtigt sind, wird der Eigenanteil als anerkannte Ausgabe in der Berechnung ihres Anspruchs berücksichtigt. Pflegebedürftige RentnerInnen, die bisher keine Zusatzleistungen zur AHV/IV bezogen haben, sollten bei Zahlungsschwierigkeiten eine Anspruchsberechtigung abklären. Für Personen, die in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Zürich fallen, steht hierfür eine Online-Prüfung zur Verfügung.

Werden im Rahmen der Pflegefinanzierung auch die Kosten für Betreuung und Hotellerie übernommen?

Nein. Die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen tragen die Kosten für Betreuung und Hotellerie weiterhin alleine. Personen in einer ungenügenden Vorsorgesituation können sich für Zusatzleistungen zur AHV/IV anmelden.

Seit Oktober 2023 gibt es neu städtische Beiträge an Entlastungsangebote und die Akut- und Übergangspflege (BEAÜP). Mit diesen Beiträgen sollen Personen im AHV-Alter, die zu Hause wohnen und individuelle Prämienverbilligungen (IPV) beziehen, aber keinen Anspruch auf Zusatzleistungen haben, die Inanspruchnahme von einzelnen Tagen in einem Heim finanziell ermöglicht werden.  Es werden Beiträge an die Hotellerie- und Betreuungskosten für Tages-/Nach-/Ferienaufenthalte sowie die Akut- und Übergangspflege ausgerichtet. 

Weitere Informationen finden Sie unter: stadt-zuerich.ch/beauep

Haben auch pflegebedürftige Personen, die zu Hause leben, Anspruch auf Pflegebeiträge?

Ja. In der Stadt Zürich sind für die Ausrichtung der öffentlichen Pflegebeiträge für Personen, die Zuhause leben die Städtischen Gesundheitsdienste (SGD) zuständig.  Auf deren Website finden Sie im aktuellen Merkblatt die Höhe der Eigenbeteiligung. Der zu übernehmende Eigenanteil gilt als anerkannte Ausgabe bei den Zusatzleistungen zur AHV/IV.

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