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Planauflage Baulinien gemäss § 108 nach Planungs- und Baugesetz (PBG)

 

Rechtlicher Hinweis (Zusatz)

Baulinienpläne werden nach deren Festsetzung durch den Gemeinderat gemäss § 108 PBG öffentlich aufgelegt. Direktbetroffene Grundeigentümer*innen werden schriftlich benachrichtigt.

Die Baulinienpläne und Dokumente sind öffentlich zugänglich. Sie sind im Korridor im 4. Stockwerk des Tiefbauamts, Amtshaus V, Werdmühleplatz 3, angeschlagen.

Weiterführende allgemeine Informationen zu Baulinien.

Weitere Informationen