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Forderungsklage

Örtliche Zuständigkeit: Wo muss die Klage eingereicht werden?

Soweit nicht ein besonderer Gerichtsstand vereinbart wurde, sind Klagen am Wohnsitz (natürliche Personen) oder Sitz (juristische Personen) der beklagten Partei zu erheben.

Konsumentenrechtliche Klagen können ausser am Wohnsitz der beklagten Partei vom Konsumenten (nicht aber vom Verkäufer) auch am eigenen Wohnsitz eingeleitet werden.

Formalitäten: Was muss eingereicht werden?

Das Klageformular muss die klagende sowie die beklagte Partei klar bezeichnen und einen Streitwert (Geldbetrag nebst allfälligem Verzugszins und Nebenkosten) beziffern.

Eine vorgängige Betreibung ist nicht notwendig, falls jedoch bereits betrieben wurde, so ist der Zahlungsbefehl beizulegen.

Eine kurze Begründung der Klage sowie der Beilage von Belegen (wie z.B. Bestellung, Rechnung, Mahnungen, Korrespondenz etc.) trägt dazu bei, die Zuständigkeit zu überprüfen und die Verhandlung besser vorbereiten zu können. Sämtliche Eingaben haben mindestens im Doppel zu erfolgen (je ein Exemplar für das Friedensrichteramt und jede Gegenpartei).

Ein entsprechendes Formular finden Sie unter dem Menüpunkt Formulare.

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