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Neubeurteilungsbegehren

Der Stadtrat kann bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung an untere Instanzen übertragen (zum Beispiel an Departementsvorstehende oder städtische Angestellte). Anordnungen, Verfügungen oder Erlasse einer solchen unteren Instanz können beim Stadtrat mit einem Begehren um Neubeurteilung angefochten werden (§ 170 f. GG; Art. 70 GO).

Wird eine Neubeurteilung verlangt, leitet die Stadtkanzlei das Begehren an das Departement weiter, aus dem der angefochtene Entscheid stammt. Dieses verfügende Department überprüft seinen ursprünglichen Entscheid vollumfänglich und erstellt eine Vernehmlassung mit dem Ergebnis der Überprüfung. Die Vernehmlassung und sämtliche Unterlagen gehen anschliessend an den Rechtskonsulenten. Der Rechtskonsulent überprüft den Entscheid und erstellt einen Mitbericht. Zuletzt wird das Dossier an ein unabhängiges Departement überwiesen, das die Akten nochmals überprüft und dem Stadtrat einen Antrag stellt.

Keine Neubeurteilungsbegehren sind möglich z. B. im Baubewilligungsverfahren (§ 315 Abs. 3 i. V. m. § 329 Abs. 1 PBG), im Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO) und gemäss § 15 und § 37 Abs. 1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (LS 861.1).

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