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Vorprüfung von Volksinitiativen

Vor Beginn der Unterschriftensammlung muss das Initiativkomitee einer Volksinitiative eine Unterschriftenliste zur amtlichen Vorprüfung einreichen. Die Vorprüfung erfolgt innert der Frist von einem Monat. Die inhaltliche Prüfung der Initiative erfolgt hingegen erst, wenn die Initiative mit der nötigen Anzahl Unterschriften zustande gekommen ist.

Der Rechtskonsulent nimmt die Vorprüfung der Volksinitiativen zuhanden des Stadtrats vor. Geprüft wird, ob die eingereichte Unterschriftenliste den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Ist dies zu bejahen, ergeht ein positiver Feststellungsbeschluss des Stadtrats. Entsprechen Titel und Begründung der Initiative oder die Form der Unterschriftenliste den einschlägigen Vorschriften hingegen nicht, beantragt der Rechtskonsulent dem Stadtrat die erforderlichen Änderungen.

In der Praxis der amtlichen Vorprüfung steht informelles und kooperatives Verwaltungshandeln im Vordergrund. Wenn der Rechtskonsulent in Bezug auf die eingereichte Unterschriftenliste Mängel feststellt, lädt er das Komitee zunächst ein, diese selbst zu korrigieren. In der Praxis ist es üblich, auf offensichtliche inhaltliche Unzulänglichkeiten hinzuweisen. Solche Hinweise haben allerdings keinen verbindlichen Charakter. Die Initiativkomitees können also bei einem Ausbleiben eines solchen Hinweises nicht davon ausgehen, dass ihre Initiative gültig ist.

Das Verfahren der Vorprüfung wird mit einem schriftlichen Gesuch des Initiativkomitees eingeleitet.

Publikation im städtischen Amtsblatt

Ist die Volksinitiative korrekt, werden Titel, Text und die Namen der Mitglieder des Initiativkomitees im städtischen Amtsblatt veröffentlicht. Das Datum der Publikation wird in Absprache mit dem Initiativkomitee festgelegt, da mit dem Tag der Publikation die sechsmonatige Sammelfrist beginnt.

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