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Vorsorgeauftrag

Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selber für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mittels eines Vorsorgeauftrags kann jede urteilsfähige Privatperson sicherstellen, dass in diesem Fall eine Drittperson die notwendigen Angelegenheiten erledigen kann. Vor allem betagte Menschen können so ihren Willen rechtzeitig festhalten und eine nahestehende Person oder Fachstelle zur Regelung ihrer Angelegenheiten für den Fall der Urteilsunfähigkeit beauftragen und ermächtigen. Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, können sehr oft Massnahmen der KESB, die meist mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sind, vermieden werden.

Nachdem ein Vorsorgeauftrag nach Artikel 360 ZGB erstellt wurde, kann der Aufbewahrungsort beim Zivilstandsamt festgehalten werden. Das Zivilstandsamt trägt den Aufbewahrungsort Ihres Vorsorgeauftrages im Personenstandsregister aufgrund Ihrer mündlichen Aussage oder Ihres schriftlichen Antrags ein.

Wie muss ich vorgehen?

Schweizerinnen und Schweizer

Um den Aufbewahrungsort Ihres Vorsorgeauftrages im Personenstandsregister festzuhalten, müssen sie handlungsfähig sein. Sie dürfen persönlich bei einem beliebigen Zivilstandsamt vorbeigehen, oder den Antrag schriftlich bei einem beliebigen Zivilstandsamt einreichen. Das Formular "Antrag auf Eintragung des Hinterlegungsortes eines Vorsorgeauftrages im Schweizer Personenstandsregister" steht der Öffentlichkeit zur Verfügung unter Formulare (admin.ch) Dem unterzeichnetem Antrag ist ein Identitätsnachweis beizulegen.

Bitte nehmen Sie den Vorsorgeauftrag nicht mit zum Zivilstandsamt. Sie benötigen jedoch einen Pass oder eine Identitätskarte.

Ausländerinnen und Ausländer

Gerne beraten wir Sie telefonisch über die nötigen Dokumente. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer +41 44 412 31 50.

Kosten

  • Eintragung: Fr. 75.00
  • Jede Änderung / Löschung Fr. 75.00
  • Bestätigung: Fr. 30.00

Was das Zivilstandsamt nicht macht:

  • Keine Aufbewahrung des Vorsorgeauftrages
  • Keine Beratung oder Ausstellung eines Vorsorgeauftrages
    Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der KESB Ihres Wohnortes, bei einem Notar, bei einem Juristen oder der Pro-Senectute
  • Keine Eintragung oder Aufbewahrung von Patientenverfügungen
    Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihre Krankenkasse oder bei Ihrem Hausarzt

Weitere Informationen