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Vaterschaftsanerkennung

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss das Verhältnis zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind durch eine Vaterschaftsanerkennung begründet werden.

Wir empfehlen Ihnen, die Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt beim zuständigen Zivilstandsamt zu machen.

Zuständigkeit

Schweizerische Staatsangehörige können sich für die Vaterschaftsanerkennung an ein beliebiges Zivilstandsamt in der Schweiz wenden.

Ausländische Staatsangehörige müssen sich für die Vaterschaftsanerkennung entweder an das Zivilstandsamt am Geburtsort des Kindes (nur wenn das Kind schon geboren ist) oder an das Zivilstandsamt am Wohnsitz oder am Schweizer Heimatort der Mutter oder des Vaters wenden.

Voraussetzungen für eine Anerkennung

  • Nur der leibliche Vater darf sein Kind anerkennen. (Bei nicht leiblichen Kindern besteht die Möglichkeit einer Adoption.)

  • Falls die Mutter des Kindes verheiratet ist, gilt nach der Geburt rechtlich zunächst der Ehemann als Vater des Kindes. Die Anerkennung durch den leiblichen Vater kann erst erfolgen, nachdem die Vaterschaft des Ehemanns durch das zuständige Gericht aufgehoben wurde.

  • Ein Mann, der eine Vaterschaft anerkennen lassen will, muss volljährig und urteilsfähig sein. Ansonsten braucht er die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung.

Folgen einer Anerkennung

Die Vaterschaftsanerkennung kann nicht widerrufen werden. Sie begründet die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind. Das anerkannte Kind ist gegenüber seinem Vater erbberechtigt und hat Anspruch auf Unterhalt.

Ausländische Kinder, die nach dem 1. Januar 2006 geboren sind, erwerben mit der Anerkennung durch den Schweizer Vater dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

Nötige Dokumente für die Anerkennung

Mutter und/oder Vater sind ausländische Staatsangehörige

Wenn Mutter oder/und Vater eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, sind Sie vielleicht noch nicht im schweizerischen Zivilstandsregister erfasst. Diese Erfassung muss vor der Anerkennung stattfinden. Die nötigen Dokumente für die Erfassung unterscheiden sich je nach Staatsangehörigkeit, Zivilstand und Geburtsland der Eltern. Gerne beraten wir Sie über die nötigen Dokumente. Füllen Sie hierfür bitte unser «Kontaktformular Anerkennung»  

Schweizer Eltern

Wenn beide Eltern die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen, dürfen Sie für die Anerkennung bei uns vorbeikommen. Bitte nehmen Sie Ihren Pass oder Ihre Identitätskarte mit. Eine Wohnsitzbestätigung wird nur dann benötigt, wenn ein Elternteil den Hauptwohnsitz nicht im Kanton Zürich hat. Für die Terminvereinbarung einer Vaterschaftsanerkennung vor oder nach der Geburt füllen Sie bitte unser Kontaktformular Anerkennung aus.

Elterliche Sorge

Die leiblichen Eltern können unmittelbar nach der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung die gemeinsame elterliche Sorge beim Zivilstandsamt erklären. In dieser schriftlichen Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen und sich über die Obhut und das Besuchsrecht oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind geeinigt haben. Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge muss immer von beiden Elternteilen zusammen abgegeben werden. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt Gemeinsame elterliche Sorge.

Fragen zur gemeinsamen elterlichen Sorge beantwortet die Fachstelle Elternschaft und Unterhalt.

In Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge müssen die leiblichen Eltern auch die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften unterzeichnen. Erziehungsgutschriften berücksichtigen bei der Berechnung der Altersrente die Einkommenseinbusse, die ein Elternteil infolge der Betreuung der Kinder unter Umständen verzeichnet. Nicht miteinander verheiratete Eltern, welche die gemeinsame elterliche Sorge durch gemeinsame Erklärung begründen, können vereinbaren, wem die Erziehungsgutschriften anzurechnen oder ob sie zu teilen sind. Wird keine Vereinbarung getroffen, so wird die KESB nach Ablauf von drei Monaten von Amtes wegen die Anrechnung der Erziehungsgutschriften regeln. Eine hälftige Anrechnung ist dann passend, wenn beide Eltern in ähnlich grossem Umfang Betreuungsleistungen erbringen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt Erziehungsgutschriften.

Fragen zu den Erziehungsgutschriften beantwortet die Sozialversicherungsanstalt.

Die Vereinbarung über die elterliche Sorge, welche nicht direkt mit der Anerkennung abgegeben wird, kann bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nachgeholt werden.

Familienname des Kindes

Falls die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart wird, kann das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter tragen. Ohne die Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.

Damit das Kind ab Geburt den Namen des Vaters tragen kann, muss die Vaterschaftsanerkennung und die Vereinbarung über das gemeinsame Sorgerecht vor der Geburt erfolgen. 

Wird die Vaterschaftsanerkennung und das gemeinsame Sorgerecht erst nach der Geburt erklärt, so kann beim Zivilstandsamt innert Jahresfrist eine Namenserklärung auf den Ledignamen des Vaters unterzeichnet werden.

Anerkennungsbestätigung

Sie haben Ihr Kind auf dem Zivilstandsamt Zürich anerkannt und möchten eine Anerkennungsbestätigung bestellen? Im Online-Schalter können Sie dies schnell und unkompliziert tun.  

Weitere Informationen