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Nanny beschäftigen – das müssen Sie wissen

Es gibt zwei Formen von familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter: institutionelle und nicht-institutionelle. Der übliche Weg für eine Unterstützung in der familienergänzenden Betreuung der Kinder führt häufig über die institutionellen Angebote (zum Beispiel Krippen, Tagesstätten, Tagesschulen oder Angebote von Tageselternvereinen). Die Stadt Zürich bietet ein umfassendes Angebot zur professionellen familienergänzenden Betreuung für Kinder im Vorschulalter – sowohl in stadteigenen Kitas als auch bei privaten Anbietern. Manche Eltern wählen auch eine nicht-institutionelle Variante, etwa eine unbezahlte Betreuung durch Privatpersonen wie Grosseltern oder aber eine bezahlte Betreuung durch einen Babysitter, ein/e Au-Pair oder eine Nanny.

Gemäss NannyVerein Schweiz ist eine Nanny «zuständig für das Wohlergehen und die Erziehung der Kinder und kleinere Hausarbeiten, die im Zusammenhang mit den Kindern anfallen. Im Zentrum stehen die zuverlässige Betreuung sowie altersgemässe Förderung und Begleitung der Kinder».

Die Arbeit einer Nanny erfordert fachliche Kompetenzen. Sie unterscheidet sich klar vom Einsatz von Babysittern und Au-Pairs.

In diesem Online-Ratgeber erfahren Sie, auf welche rechtlichen Aspekte Sie achten müssen und wie Sie Ihrer Nanny faire Arbeitsbedingungen bieten können.

Mehr über die Situation des Zürcher Nanny-Arbeitsmarktes erfahren Sie in der explorativen Recherche «Baby Boom – Nanny Boom».

Arbeitsvertrag

Haben Sie einen mündlichen oder schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen?

Für alle Personen, die in Privathaushalten arbeiten, gelten dieselben Anstellungsbedingungen wie für andere Arbeitnehmende. Wenn Sie als Familie eine Nanny direkt einstellen, werden Sie Arbeitgeberin. Der Anstellungsvertrag ist dann Sache zwischen den Eltern und der Betreuungsperson.

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag formulieren, können Sie sich grundsätzlich an die Musterverträge des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO halten.

Die Punkte, die Sie in einem schriftlichen Arbeitsvertrag nicht regeln, richten sich nach dem kantonalen Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft – auch wenn Sie keine Kenntnis von dessen Inhalt haben. Übergeben Sie zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der Nanny ein aktuelles Exemplar des kantonalen Normalarbeitsvertrags Hauswirtschaft zusammen mit dem Arbeitsvertrag.

Beim Kompetenzzentrum für Sozialversicherungen im Kanton Zürich SVA können Sie eine Nanny in einfachen Schritten anmelden.

Wichtig:

  • Gewisse private Firmen bieten an, alles Administrative zu regeln und den Arbeitsvertrag aufzusetzen. Dennoch bleiben Sie Arbeitgeberin und müssen die damit verbundenen rechtlichen Pflichten einhalten.
  • Zum Aufgabenbereich einer Nanny gehört es, sich um das Wohlergehen und die Erziehung der Kinder zu kümmern sowie kleinere Hausarbeiten zu erledigen, die in Zusammenhang mit den Kindern anfallen (zum Beispiel Zubereiten von Mahlzeiten, Kinderwäsche etc.). Sollten im gegenseitigen Einverständnis weitere Aufgaben, die darüber hinausgehen, dazu kommen, empfiehlt es sich, diese schriftlich festzuhalten. Alternativ kann ein Pflichtenheft verfasst werden, dem die Nanny zustimmen muss und in dem die Aufgaben der Nanny klar definiert werden.
  • Bei einem Nanny-Sharing, also wenn die Kinder von mindestens zwei Familien gemeinsam in der einen oder anderen Familienwohnung von derselben Nanny betreut werden, ist die Nanny bei beiden Familien angestellt. Sowohl Familie 1 als auch Familie 2 sind Arbeitgeberinnen der Nanny, sie hat also einen Arbeitsvertrag bei Familie 1 und einen Arbeitsvertrag bei Familie 2. Da jede Familie direkte Arbeitgeberin ist, haben beide Familien Verpflichtungen und Rechte gegenüber der Nanny. Der finanzielle Ausgleich – das Teilen der Lohnkosten etc. – ist Sache zwischen Familie 1 und 2. Die Tipps zum Nanny-Sharing der Non-Profit-Organisation profawo enthalten weitere Informationen.

Eingewöhnungszeit

Haben Sie eine Eingewöhnungszeit vereinbart?

Für die Betreuung von Babys und Kleinkindern wird in der Regel eine Eingewöhnungszeit empfohlen, während der die Nanny die Kinder im Beisein der Eltern zunächst sorgfältig kennenlernen kann.

Der erste Tag der Eingewöhnungszeit gilt als Vertragsbeginn. Ebenfalls an diesem Tag beginnt die Probezeit. Während der Eingewöhnungszeit müssen die Zeiten und Tage nicht mit den späteren Betreuungstagen übereinstimmen. Da die Betreuerin andere Aufgaben zurückstellen und sich intensiv dem neuen Kind und der neuen Situation widmen muss, gilt diese Zeit als normale Arbeitszeit. Ein Eingewöhnungsplan, den beide Parteien unterschreiben, dient als Basis für die Entlohnung.

Wichtig: Sollte eine Seite nach der Eingewöhnungszeit keine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses wünschen, so ist die während der Eingewöhnungszeit verrichtete Arbeit der Nanny selbstverständlich zu entlohnen.

Lohn

Halten Sie sich an die Lohnbestimmungen für Nannys?

In der Schweiz gibt es gemäss Nationalen Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft einen nationalen Mindestlohn für Personen, die mehr als fünf Stunden pro Woche in einem Privathaushalt hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichten. Dieser Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Nannys, das heisst auch sie haben mindestens ein Anrecht auf einen Mindestlohn.

Hauswirtschaftliche Tätigkeiten

Zu den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten gehören folgende Bereiche: Reinigungsarbeiten, Besorgung der Wäsche, Einkaufen, Kochen, Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken.

Der Mindestlohn pro Stunde beträgt brutto, exklusiv Zuschläge für Ferien und Feiertage: 

  • für ungelernte Arbeitnehmende: 19.95 Franken
  • für ungelernte Arbeitnehmende mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft: 21.85 Franken
  • für gelernte Arbeitnehmende mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis in der Hauswirtschaft: 24.05 Franken
  • für gelernte Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, mindestens zweijährigen beruflichen Grundbildung mit Bezug zu hauswirtschaftlichen Tätigkeiten: 21.85 Franken

Das Gesetz verbietet es, weniger als diese Mindestlöhne zu bezahlen.

Beispiele:

  • Mindestlohnberechnung für hauswirtschaftliche Tätigkeiten:
    (Stundenlohn x Wochenstunden) x 52 : 12 = Monatslohn
  • Ungelernte Arbeitnehmende, 42 Wochenstunden:
    (19.95 x 42) x 52 : 12 = 3 631 Franken pro Monat

Falls die Ferien nicht bezogen werden, müssen bei vier Wochen Ferien 8,33 Prozent zum Bruttolohn dazugerechnet werden, bei fünf Wochen 10,64 Prozent.

Die Feiertage sind kantonal festgelegt. Werden diese nicht bezogen oder kompensiert, müssen sie entschädigt werden. Bei neun Feiertagen im Jahr beträgt der Zuschlag 3,59 Prozent auf den Bruttolohn.

Beispiel Ferienzuschlag (4 Wochen) und Feiertagezuschlag (9 Tage)
3 631 Franken Lohn pro Monat + 3,59 Prozent Feiertagszuschlag + 8,33 Prozent Ferienzuschlag = 4064 Franken pro Monat.

Das Kompetenzzentrum für Sozialversicherungen SVA Zürich stellt Formulare für die Lohnabrechnung von Haushaltshilfen im Stundenlohn und im Monatslohn zur Verfügung.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO stellt Lohnberechnungsvorlagen zur Verfügung.

Wichtig: Beachten Sie, dass die Arbeit von Nannys über die Tätigkeit von Haushaltshilfen hinausgeht und fachliche Kompetenzen in der Kinderbetreuung erfordert. Sie sollte deshalb entsprechend höher entlohnt werden.

Kinderbetreuung als Tätigkeit

Anders als eine Haushaltshilfe ist eine Nanny definitionsgemäss überwiegend zuständig für das Wohlergehen und die Erziehung der Kinder und übernimmt lediglich kleinere Hausarbeiten, die im Zusammenhang mit den Kindern anfallen. Im Zentrum stehen zuverlässige Betreuung sowie altersgemässe Förderung und Begleitung der Kinder. Eine Nanny verfügt deshalb in der Regel entweder über eine pädagogische Ausbildung (zum Beispiel als Kleinkinderzieherin, Fachfrau Betreuung oder Kindergärtnerin) oder über Erfahrungen und gute Referenzen in der Arbeit mit Kindern. Es gibt keine Vorschriften darüber, wie viele Kinder eine Nanny in einem Privathaushalt betreuen darf. Nannys betreuen Kinder aller Altersstufen, vom Baby bis zum Schulkind. Das Alter der betreuten Kinder beeinflusst ihre Arbeit: Während bei einem Baby die Betreuung des Kindes im Vordergrund steht, geht es im Kindergarten- oder Schulalter eher um Freizeitgestaltung und Unterstützung bei den Hausaufgaben, und es gibt mehr Freiräume für Haushaltsarbeiten.

Die Non-Profit-Organisation profawo macht folgende Lohnempfehlungen für die Anstellung von Nannys in der Region Zürich:

Stundenlohn

30 bis 35 Franken pro Stunde brutto für qualifizierte Betreuerinnen, wie zum Beispiel Fachfrauen Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung (frühere Bezeichnung Kleinkinderzieherin), Kindergärtnerinnen, Lehrerinnen, Kinderpflegerinnen etc.

Der Stundenansatz kann nicht eins zu eins auf einen Monatslohn hochgerechnet werden, da der Monatslohn auch während Ferien ausbezahlt wird, im Stundenlohn jedoch die Ferienentschädigung bereits mit abgegolten ist.

Monatslohn

4 500 bis 5000 Franken brutto bei 42 Wochenstunden (Vollzeitanstellung) für Kinderbetreuerinnen mit langjähriger Erfahrung sowie allenfalls zusätzlicher Ausbildung oder mit spezifischen Berufskenntnissen.

Dieser Monatslohn bezieht sich insbesondere auf die Region Zürich, mit 4 Wochen bezahlten Ferien und 13. Monatslohn. Bei Anstellungen in Privathaushalten ist die Auszahlung eines 13. Monatslohnes jedoch nicht die Regel. Üblicherweise wird eher eine Prämie in Form eines Weihnachtsgeldes entrichtet.

Wichtig:

  • Auch Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit und muss zwingend bezahlt werden. Der Bereitschaftsdienst kann jedoch mit einem tieferen Ansatz als die Arbeitszeit vergütet werden. Die Einhaltung dieser Lohnbestimmung darf von den Kantonen kontrolliert werden.
  • Der Lohn der Nanny ist im Nanny-Sharing-Modell höher. In der Regel wird hier von 20 Prozent mehr Lohn ausgegangen. Gründe dafür sind unter anderem der höhere Aufwand bei der Betreuung von mehreren Kindern, die Zusammenarbeit mit zwei Familien und die verschiedenen Einsatzorte. Nicht zu vergessen: Sobald sich eine der beiden Familien entscheidet, das Arbeitsverhältnis mit der Nanny zu kündigen, muss eine neue «Zweit»-Familie gefunden werden. Sollte keine zweite Familie gefunden werden, muss ein neuer, herkömmlicher Nanny-Vertrag mit der ersten Familie abgeschlossen werden. Die Tipps zum Nanny-Sharing der Non-Profit-Organisation profawo enthalten weitere Details. 

Präsenzzeit- und Nachtarbeit-Entschädigung

Entschädigen Sie Präsenzzeit und Nachtarbeit korrekt?

Spezialfall Live-In-Nanny

Wohnt und lebt die Nanny bei Ihnen im Haushalt («live-in»), ist der Bereitschaftsdienst speziell geregelt. Dann gilt die Zeit, während der die Nanny sich am Arbeitsort aufhält und zur Verfügung stehen muss, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt, als Präsenzzeit. Ebenfalls als Präsenzzeit gilt die Rufbereitschaft, während der die Nanny ausserhalb des Hauses telefonisch erreichbar sein muss.

Der Zürcher Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft gibt vor:

Bezahlung der Präsenzzeit

Der Präsenzzeitlohn beträgt 35 Prozent des Stundenlohns, aber mindestens 7 Franken pro Stunde (in der Nacht und am Tag).

Kommt es während der Präsenzzeit zu einem aktiven Arbeitseinsatz (zum Beispiel wenn ein Kind am Abend nicht zur angedachten Zeit einschlafen kann, so dass die Nanny es bis zur Rückkehr der Eltern beruhigen muss), hat die Nanny für die entsprechende Zeit Anspruch auf eine voll bezahlte aktive Arbeitszeit.

Zuschlag für Nachtarbeit

Für aktive Arbeitsstunden während der Nachtruhe (zwischen 23 Uhr und 6 Uhr) gilt ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent.

Kost & Logis

Kennen Sie die Regelungen zu Kost und Logis?

Wohnt die Nanny in Ihrem Haushalt («live-in») oder isst sie bei Ihnen, dann können Sie für Unterkunft und Verpflegung einen sogenannten Naturallohn, also einen Anteil für Kost und Logis, abziehen.

Es gelten folgende Ansätze:

  • pro Frühstück: 3.50 Franken
  • pro Mittagessen: 10 Franken
  • pro Abendessen: 8 Franken
  • Unterkunft pro Tag: 11.50 Franken

Der Abzug für Essen und Wohnen darf pro Tag nicht mehr als 33 Franken betragen, pro Monat nicht mehr als 990 Franken.

Der Zürcher Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft gibt zu Verpflegung und Unterkunft Folgendes vor:
Die Verpflegung muss gesund und ausreichend sein. Die angestellte Person hat Anspruch auf ein eigenes Zimmer. Dieses muss den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen, verschliessbar und gut heiz- und lüftbar sein sowie wohnlich eingerichtet und gut beleuchtet sein. Die angestellte Person darf Toilette, Badezimmer und Waschküche unbeschränkt mitbenutzen.

Wohnt die Nanny bei Ihnen, hat sie Anspruch auf kostenlosen Internetzugang, wenn im Haushalt ein Internetanschluss vorhanden ist. Dabei muss ihre Privatsphäre geschützt bleiben.

Wichtig: Der Naturallohn setzt sich aus der Summe der tatsächlich eingenommenen Mahlzeiten sowie den tatsächlich verbrachten Nächten in Ihrem Haushalt während eines Monats zusammen. Falls die Nanny an einem Tag nicht im Haus isst oder schläft, darf ihr für diesen Tag keine Kost oder Logis vom Lohn abgezogen werden. 

Arbeitszeit, Präsenzzeit und Freizeit

Haben Sie Arbeitszeit, Präsenzzeit und Freizeit vertraglich geregelt?

Das Obligationenrecht und die kantonalen Normalarbeitsverträge Hauswirtschaft enthalten Regelungen zur Arbeitszeit und Freizeit.

Das Obligationenrecht verlangt:

  • Bereitschaftsdienst muss als Arbeitszeit verrechnet werden.
  • Überstunden müssen entweder im entsprechenden Umfang als Freizeit kompensiert werden, oder es muss dafür ein um 25 Prozent erhöhter Lohn bezahlt werden.
  • Wenn Sie die Überstunden mit Geld entschädigen wollen, brauchen Sie dafür das Einverständnis der Nanny.
  • Die Nanny hat Anrecht auf mindestens einen ganzen Tag pro Woche zur freien Verfügung (ohne Bereitschaftsdienst).

Der Zürcher Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft empfiehlt:

  • maximale Anzahl Arbeitsstunden pro Woche: 43
  • Ende der täglichen Arbeitszeit: spätestens um 19:30 Uhr 
  • Zwei freie Tage pro Woche. Die Nanny hat Anspruch auf mindestens einen ganzen freien Tag (24 Stunden) am Stück. Die übrige Zeit kann in freien Halbtagen gewährt werden.
  • Die freien Tage und Halbtage müssen – ausser in Ausnahmefällen – zum Voraus bestimmt werden und auf den gleichen Wochentag fallen.

Bei der Anstellung einer Nanny sollten Sie festlegen, zu welchen Zeiten diese im Privathaushalt anwesend sein muss und wann nicht. Regelungen zu Beginn und Ende der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Bereitschaftsdienst sowie Pausen sind schriftlich festzuhalten.

Wichtig:

  • Es empfiehlt sich, die Einsatztage und -zeiten (zum Beispiel Vor- oder Nachmittag) vertraglich festzuhalten. Über die vereinbarten Arbeitszeiten hinausgehende Arbeit (zum Beispiel nach 19:30 Uhr oder an den Wochenenden) muss als Überstundenarbeit entlohnt werden. Bei wiederholter Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit macht es Sinn, die Vereinbarung über die Einsatzzeiten gemeinsam anzupassen. Wenn eine Familie die Nanny nur an einzelnen Tagen braucht und diese Einsatztage vertraglich festgelegt sind, kann die Nanny an den übrigen Tagen für eine andere Familie arbeiten, um so ein Einkommen zu erreichen, welches ihr die Existenzsicherung erlaubt.
  • Für spezielle Aufträge (z.B. das Ausrichten einer Geburtstagsparty, das Erstellen von Fotos und Videos der Kinder während der Arbeitszeit der Eltern etc.), die über den üblichen Aufgabenbereich einer Nanny hinausgehen, ist das Einverständnis der Nanny zur Übernahme solcher zusätzlichen Aufgaben einzuholen. Bei wiederkehrenden Aufträgen sind diese im Arbeitsvertrag schriftlich zu vereinbaren und je nach Aufwand zusätzlich zu entlohnen. Anweisungen zur Betreuung der Kinder für den nächsten Betreuungstag müssen grundsätzlich während der Arbeitszeit gegeben werden.

Spezialfall Live-In-Nanny

Wohnt und lebt die Nanny bei Ihnen im Haushalt («live-in»), sind Arbeitszeit, Präsenzzeit, Pausen und Freizeit im Zürcher Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft besonders geregelt. In diesem Fall ist es besonders wichtig, dass Sie Arbeitszeit, Präsenzzeit sowie Pausen und Freizeit genau vereinbaren. Die Regelungen im Obligationenrecht zu den Überstunden gelten auch im Spezialfall Live-In-Nanny.

Nach dem Zürcher Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft gilt:

Arbeitszeit

  • Die Arbeitszeit beträgt 43 Stunden pro Woche (ohne Präsenzzeit und unbezahlte Pausen). Auch gemeinsames Essen und sonstige Aktivitäten mit den zu betreuenden Kindern (zum Beispiel Spazierengehen, Spielen) gelten als Arbeitszeit.
  • Wenn eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wird, muss die Hälfte der vereinbarten Präsenzzeit als Arbeitszeit angerechnet werden. Die so berechnete tägliche Arbeitszeit muss mindestens 7 Stunden betragen. 
  • Während der Nachtruhe zwischen 23 und 6 Uhr wird keine aktive Arbeitszeit geplant. Kommt es trotzdem zu einem aktiven Arbeitseinsatz, muss dieser mit Nachtarbeitszuschlag von 25% vergütet werden. 
  • Pro Woche sind höchstens sechs Überstunden zulässig.

Präsenzzeit

Als Präsenzzeit gilt, wenn die Nanny sich am Arbeitsort aufhält und zur Verfügung stehen muss, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt. Ebenfalls als Präsenzzeit gilt die Rufbereitschaft, während der die Nanny ausserhalb des Hauses telefonisch erreichbar sein muss.

  • Präsenzzeit muss bezahlt werden. (für Ansätze siehe Präsenzzeit- und Nachtarbeit-Entschädigung)
  • Es ist nicht möglich, jemanden nur für Präsenzzeit anzustellen.

Pausen und Freizeit

Als Pause oder Freizeit gilt nur, wenn die Nanny nicht abrufbereit sein muss, wenn sie sich vom Arbeitsort entfernen kann und telefonisch nicht erreichbar sein muss.

  • Die Nanny hat Anrecht auf mindestens zwei Stunden Pause pro Tag. Hat sie in der vorhergehenden Nacht mehrere Einsätze geleistet, beträgt die Pause mindestens vier Stunden am nächsten Tag. 
  • Die Nanny hat Anspruch auf zwei freie Tage pro Woche. Davon muss mindestens ein ganzer freier Tag (24 Stunden) am Stück gewährt werden. Die übrige Zeit kann in freie Halbtage aufgeteilt werden. 
  • Die freien Tage und Halbtage müssen – ausser in Ausnahmefällen – zum Voraus bestimmt werden und auf den gleichen Wochentag fallen.

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO stellt ein Formular zur wöchentlichen Erfassung der Arbeitszeiten für die 24-Stunden-Betreuung zur Verfügung. Sie erleichtert die Lohnabrechnung und beinhaltet unter anderem die Berechnung der Präsenzzeit, Überstunden- und Nachtzuschlag.

Wichtig: Bei einer intensiven Betreuungssituation haben Sie als ArbeitgeberIn die Pflicht, die Arbeitssituation regelmässig zu überprüfen. Bei Bedarf muss eine Anpassung der Betreuungsorganisation erfolgen.

Ferien & andere Urlaube

Halten Sie sich an die Vorgaben für Ferien und andere Urlaube?

Ferien und Feiertage

Nannys haben wie alle Arbeitnehmenden einen Anspruch auf Ferien.

Nach dem Zürcher Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft gilt:

  • bis zum vollendeten 20. und ab dem 50. Lebensjahr: 5 Wochen
  • ab dem 21. bis zum 49. Lebensjahr: 4 Wochen

Die Feiertage sind kantonal geregelt. Im Kanton Zürich sind gesetzlich neun Feiertage festgelegt.

Die Nanny hat während der Ferien Anspruch auf eine Entschädigung für den ausfallenden Naturallohn (für die Ansätze siehe Kost und Logis).

Kann die Nanny die Ferien und/oder Feiertage nicht beziehen, müssen Sie Ihr einen entsprechend höheren Lohn auszahlen (siehe Lohnbestimmungen). Die Ferien dürfen nur dann nicht bezogen werden, wenn die Angestellte sehr unregelmässige Einsätze hat und einer Auszahlung in Form von Geld zustimmt.

Begleitet die Nanny Sie auf Reisen oder in Ihren Ferien? Diese Zeit gilt für sie nicht als Ferien, wenn sie während dieser Zeit Haushalts- und Betreuungsarbeiten leistet.

Mutterschaftsurlaub

Nach schweizerischem Recht hat eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.

Dafür muss sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie war in den neun Monaten vor der Geburt gemäss AHV-Gesetz versichert.
  • Sie war während dieser neun Monate mindestens fünf Monate lang erwerbstätig oder bezog ein Taggeld (Krankheit/Arbeitslosigkeit).
  • Sie ist zum Zeitpunkt der Geburt angestellt.

Erfüllt eine Angestellte diese drei Bedingungen, hat sie nach einer Niederkunft Anspruch auf mindestens 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub und mindestens 80 Prozent des bisherigen Lohns.

Sozialversicherungen

Ist Ihre Nanny bei den Sozialversicherungen angemeldet?

Anmeldung bei der Ausgleichskasse

Als Arbeitgeberin sind Sie verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Das bedeutet, dass Sie vom vereinbarten Lohn Beiträge an die AHV, IV, EO, ALV und an die Familienausgleichskasse entrichten müssen. Melden Sie sich dafür bei der kantonalen Ausgleichskasse der SVA Zürich an.

Liegt die Lohnsumme Ihrer Nanny unter einer bestimmten Grenze, können Sie sich für das vereinfachte Abrechnungsverfahren anmelden. Es erleichtert Ihnen die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer. Informieren Sie sich bei der SVA Zürich.

Berufliche Vorsorge

Ist Ihre Nanny länger als drei Monate bei Ihnen angestellt und verdient sie mehr als 21‘510 Franken im Jahr beziehungsweise 1’792.50 Franken im Monat, sind Sie als Arbeitgeberin verpflichtet, sie in der beruflichen Vorsorge zu versichern. Sie müssen sich einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung anschliessen.

Unfallversicherung

Als Arbeitgeberin müssen Sie Ihre Nanny gegen Berufsunfall und Berufskrankheit versichern. Beträgt das Arbeitspensum acht Stunden pro Woche oder mehr, ist auch eine Versicherung gegen Nichtberufsunfall obligatorisch.

Kinderzulagen

Arbeitnehmende mit Kindern unter 16 Jahren oder Kindern zwischen 16 und 25 Jahren in Ausbildung haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen. Die Familienausgleichskasse prüft die entsprechende Anmeldung. Wenn Ihre Nanny Anspruch auf Familienzulagen hat, erhalten Sie als Arbeitgeberin eine Verfügung der Familienausgleichskasse, auf der die Höhe der Zulagen aufgeführt ist. Die Zulage zahlen Sie dann gemäss Verfügung mit dem Lohn aus.

Lohnfortzahlung

Kennen Sie die Regelungen einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Wenn Ihre Nanny wegen Krankheit oder Unfall nicht arbeiten kann, müssen Sie ihren Lohn trotzdem weiter bezahlen. Für welche Zeitdauer Sie das tun müssen, hängt davon ab, wie lange die Nanny bereits bei Ihnen arbeitet und in welchem Kanton Sie wohnen.

Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder vertraglich für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Nach dem Zürcher Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft dauert die Lohnfortzahlung:

  • im ersten Dienstjahr: 3 Wochen
  • im zweiten Dienstjahr: 8 Wochen
  • im dritten Dienstjahr: 9 Wochen

Spezialfall Live-In-Nanny: Falls die Nanny im Privathaushalt wohnt («live-in»), müssen Sie sie bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Geburt pflegen und, wo nötig, die Behandlung durch medizinisches Fachpersonal gewährleisten. Diese Pflicht besteht zusätzlich zur Lohnfortzahlung.

Ende des Arbeitsverhältnisses

Haben Sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt?

Während der Probezeit

Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Innerhalb dieser Probezeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen kündigen. Sie können auch schriftlich eine längere Probezeit vereinbaren. Die maximale Dauer beträgt drei Monate.

Falls die Arbeitnehmerin bei Ihnen im Privathaushalt wohnt («live-in») und sie während der Probezeit krank wird oder verunfallt, ist sie vor einer Kündigung geschützt.

Wichtig: Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin ist eine während der Probezeit aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung seitens der Arbeitgeberin (trotz Gültigkeit) diskriminierend im Sinne des Gleichstellungsgesetzes und führt zu Entschädigungspflichten.

Nach der Probezeit

Beide Seiten können das Arbeitsverhältnis jeweils auf Ende Monat kündigen.

Sie müssen dabei folgende Kündigungsfristen beachten: 

  • im 1. Dienstjahr: 1 Monat
  • im 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate
  • ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate 

Bei einer befristeten Anstellung endet das Arbeitsverhältnis auf den vertraglich vereinbarten Termin.

Der Zürcher Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft empfiehlt:
Nach einer Kündigung hat die Nanny neben der ordentlichen Freizeit Anspruch auf bis zu 3 Stunden in der Woche für die Suche nach einer neuen Stelle.

Wichtig:

  • Ist die Arbeitnehmerin schwanger, ist eine nach der Probezeit durch die Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung nichtig und muss nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist (16 Wochen nach der Niederkunft) wiederholt werden.
  • Die vereinbarten Kündigungsfristen gelten auch, wenn die Familie das Pensum der Nanny reduzieren möchte (zum Beispiel wegen des Schuleintritts eines Kindes) oder bei Wegzug der Familie. 
  • Werden mehrere befristete Arbeitsverträge aneinandergereiht, so handelt es sich um sogenannte Kettenarbeitsverträge. Diese Aneinanderreihung ist verboten, sofern dafür kein sachlicher Grund besteht bzw. wenn so die Bestimmungen über den Kündigungsschutz oder andere zwingende Arbeitnehmendeschutzrechte umgangen werden sollen.

Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung

Braucht Ihre Nanny eine Aufenthalts- und eine Arbeitsbewilligung?

Personen mit einem Schweizer Pass oder Wohnsitz in der Schweiz steht der Arbeitsmarkt Privathaushalt – unter Vorbehalt der ausländerrechtlichen Bestimmungen – offen.

Wenn Sie eine Nanny anstellen möchten, die noch keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, müssen Sie Folgendes beachten:

Nannys aus EU/EFTA-Staaten

Staatsangehörige aus den EU/EFTA-Staaten können von der Personenfreizügigkeit profitieren und dürfen in der Schweiz arbeiten.

Wenn Sie eine EU/EFTA-Staatsangehörige länger als drei Monate in der Schweiz als Nanny anstellen wollen, melden Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde und erkundigen Sie sich dort über das Vorgehen für die Aufenthaltsbewilligung. Arbeitet Ihre Nanny aus den EU/EFTA-Staaten nur während bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr in der Schweiz, haben Sie als Arbeitgeberin die Pflicht, diesen Arbeitseinsatz online zu melden. Eine Aufenthaltsbewilligung ist nicht notwendig.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit Kanton Zürich hilft Ihnen beim Vorgehen für die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.

Nannys aus Drittstaaten

Nannys aus anderen Ländern, die noch keine Aufenthaltsbewilligung haben, können nicht legal angestellt werden. Wenn Sie es trotzdem tun, machen Sie sich strafbar. Gleichzeitig gelten für Sie die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag dennoch; sie müssen erfüllt werden.

Selbstständigkeit

Ist Ihre Nanny selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig?

In den meisten Fällen gelten Personen, die in Privathaushalten tätig sind, nicht als Selbstständige. Auch wenn die Nanny oder die Agentur, die sie vermittelt, dies behaupten. Als Selbstständige muss man mindestens nachweisen, dass man für mehrere Familien tätig ist und das Einkommen nicht von einer einzigen Arbeitsstelle abhängt. Häufig liegt eine sogenannte Scheinselbstständigkeit vor. Sie tragen in diesem Fall das Risiko, Sozialversicherungsbeiträge und Leistungen bei Krankheit oder Unfall nachträglich bezahlen zu müssen. Zudem können Bussen wegen Umgehung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit verhängt werden.

Gibt Ihnen eine Nanny oder Agentur an, dass es sich um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handelt, verlangen Sie von diesen folgende Dokumente zur Einsicht:

Spezialfall Live-In-Nanny: Gehen Sie bei einer Nanny, die im Privathaushalt wohnt und arbeitet («live-in») davon aus, dass es sich um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit handelt.

Vermittlungs- und Personalverleihagenturen

Ist eine private Agentur beteiligt?

Private Agenturen bieten zwei Arten von Dienstleistungen an: Sie vermitteln oder verleihen Nannys auf Anfrage der Familien. Vermittlungsagenturen führen Familien und Nannys zusammen: Sie als Familie lassen sich eine Nanny vermitteln und werden Arbeitgeberin. Beim Personalverleih bleibt die Nanny Angestellte der Agentur, erhält aber die Arbeitsanweisungen von Ihnen.

Das Angebot auf dem Zürcher Kinderbetreuungsmarkt wächst. Auch der Nanny-Markt als Teil davon expandiert. Es gibt immer wieder neue Nanny-Vermittlungs- und Verleihagenturen. Diese führen üblicherweise eine Nanny-Kartei. Auf Anfrage interessierter Eltern erfolgt eine Vermittlung beziehungsweise ein Verleih der Nannys.

In der Regel unterstützen die Agenturen eine Vermittlung, die ein langfristiges und regelmässiges Arbeitsverhältnis zwischen Nannys und Familien anstreben. Für spontane und einmalige Betreuung (zum Beispiel bei einem kurzfristigen Betreuungsengpass) verleiht (siehe Personalverleih) die Agentur Nannys basierend auf einem Stundenansatz.

Kennen Sie die Regelungen, wenn Sie sich eine Nanny vermitteln lassen?

Wenn Sie als Arbeitgeberin eine Nanny einstellen und Ihnen diese durch eine Agentur vermittelt wird, müssen Sie Folgendes zusätzlich beachten:

  • Die Vermittlungsagentur muss eine kantonale Betriebsbewilligung haben. Hat die Nanny weder einen Schweizer Pass noch einen Wohnsitz in der Schweiz, braucht die Agentur eine nationale Betriebsbewilligung. Schauen Sie im Verzeichnis der Vermittlungsagenturen mit Bewilligung nach.
  • Vergewissern Sie sich, dass die Nanny der Agentur, die sie vermittelt, nicht mehr als die erlaubten fünf Prozent des ersten Brutto-Jahreslohnes als Vermittlungsprovision bezahlen muss.
  • Wenn die Vermittlungsagentur Ihnen einen Musterarbeitsvertrag empfiehlt, vergleichen Sie diesen mit den Musterverträge des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO und passen Sie ihn falls nötig an.

Wichtig:

  • Agenturen, die Nannys vermitteln und keinen schweizerischen Geschäftssitz haben, dürfen in der Schweiz nicht tätig sein. Wenn Sie sich Ihre Nanny durch eine solche Agentur vermitteln lassen, können Sie mit bis zu 40 000 Franken gebüsst werden.
  • In den meisten Fällen gelten Personen, die in Privathaushalten tätig sind, nicht als Selbstständige. Auch wenn die Nanny oder die Agentur, die sie vermittelt, dies behaupten. (Siehe Abschnitt «Ist Ihre Nanny selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig?»)

Kennen Sie die Regelungen für Personalverleih?

Man spricht von Personalverleih, wenn die Nanny von einer Agentur angestellt ist, aber von Ihnen die Arbeitsanweisungen erhält. Sie sind in diesem Fall zwar nicht Arbeitgeberin, aber Sie müssen dafür sorgen, dass Gesundheit und Persönlichkeit Ihrer Nanny geschützt sind.

Das Angebot auf dem Zürcher Kinderbetreuungsmarkt wächst, und damit auch der Nanny-Agenturen-Markt. Prüfen Sie deshalb genau, welche Agentur Sie wählen. Die Agentur muss eine kantonale Betriebsbewilligung haben. Wenn die Nanny, die die Agentur verleiht, keinen Schweizer Pass oder Wohnsitz in der Schweiz hat, braucht die Agentur eine nationale Betriebsbewilligung. Schauen Sie im Verzeichnis der Personalverleihagenturen mit Bewilligung nach.

Verleihvertrag

Bevor die Nanny bei Ihnen zu arbeiten beginnt, müssen Sie mit der Agentur einen sogenannten Verleihvertrag abschliessen.

In diesem schriftlichen Vertrag müssen mindestens die folgenden Punkte enthalten sein: 

  • Adresse der Verleihagentur und der Bewilligungsbehörde
  • berufliche Qualifikation der Nanny und Art der Arbeit
  • Arbeitsort und Beginn des Einsatzes
  • Dauer des Einsatzes oder Angaben zu den Kündigungsfristen
  • Arbeitszeiten der Nanny inklusive Angaben, wie der Bereitschaftsdienst geregelt wird
  • Kosten des Verleihs
  • Sozialleistungen, Zulagen, Spesen und allfällige Nebenleistungen

Erkundigen Sie sich bei der Personalverleihagentur, wie insbesondere bei einer Nanny, die bei Ihnen im Haushalt wohnt und arbeitet («live-in»), Kost und Logis geregelt sind. Der Verleihvertrag muss von Ihnen sowie der Agentur unterschrieben werden.

Wechsel zur Direktanstellung

Sperrverträge, die es der Nanny verbieten, nach Ende des Einsatzes direkt mit Ihnen einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, sind nicht zulässig. Die Verleihagentur kann jedoch von Ihnen eine Entschädigung verlangen, falls der Einsatz der Nanny weniger als drei Monate gedauert hat und Sie diese früher als drei Monate nach Ende des Einsatzes direkt einstellen.

Wichtig:

  • Personalverleihagenturen aus dem Ausland ohne Geschäftssitz in der Schweiz dürfen in der Schweiz nicht tätig sein. Wenn Sie mit einer solchen Agentur einen Vertrag eingehen, können Sie mit bis zu 40 000 Franken gebüsst werden.
  • Eine kantonale oder nationale Betriebsbewilligung ist keine Garantie dafür, dass die Agentur faire oder gar legale Arbeitsbedingungen bietet.
  • Auch ein Vertrag mit einer Personalverleihagentur schützt Sie nicht davor, gegebenenfalls von einem Gericht als Arbeitgeberin belangt zu werden. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich über sämtliche Aspekte des Arbeitsverhältnisses kundig machen.

Kennen Sie die Regelungen für ein Auftragsverhältnis?

Man spricht von einem Auftragsverhältnis, wenn die Nanny ihre Arbeitsanweisungen nicht von Ihnen, sondern von der privaten Firma bekommt, bei der sie angestellt ist.

Informieren Sie sich

Faire Arbeitsbedingungen sind die Grundvoraussetzung für eine gute Qualität der Kinderbetreuung. Informieren Sie sich, welche Arbeitsbedingungen die private Firma der Nanny bietet. Verlangen Sie Einsicht in den Arbeitsvertrag der Agentur mit der Nanny. Erkundigen Sie sich direkt bei der Nanny nach ihrem Lohn und den im Arbeitsvertrag festgehaltenen Arbeitsbedingungen.

Seien Sie vorsichtig bei Agenturen, die:

  • Ihnen den Arbeitsvertrag nicht zeigen wollen
  • Ihnen keine Auskunft geben wollen, wie sie Kost und Logis in Rechnung stellen
  • Ihnen nicht sagen wollen, welche Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Bereitschaftsdienste sie mit der Nanny vereinbart haben

Auf der Seite www.arbeit.swiss > Arbeitsvermittler/in > Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih finden Sie ein Muster eines Verleihvertrags.

Denken Sie daran, dass in der Schweiz für die Arbeit der Nannys ein Minimallohn gilt. Fragen Sie die Agentur, ob sie sich daran hält.

Wichtig: Bei Nannys, welche im Privathaushalt der betreuten Kinder wohnen («live-in»), sind Auftragsverhältnisse mit einer Firma rechtlich nicht möglich. In diesem Fall ist immer von einem Personalverleih auszugehen (siehe Abschnitt «Kennen Sie die Regelungen für Personalverleih?»).

Abgrenzung zu Au-Pairs

Sind die Voraussetzungen erfüllt, um für die Kinderbetreuung ein Au-Pair einzustellen?

«Au-Pair» ist Französisch und heisst «auf Gegenleistung». Die Grundidee ist, dass junge Menschen aus dem Ausland oder einer anderen Sprachregion der Schweiz bei einer Gastfamilie tätig sind und im Gegenzug Verpflegung, Unterkunft und Entlohnung erhalten und die Sprache und Kultur des Gastlandes beziehungsweise der Gastregion kennen lernen. Sie wohnen im Haushalt der Gastfamilie, besuchen eine Schule und betreuen teilzeitlich ein Kind oder mehrere Kinder. Meist führen sie auch leichte Hausarbeiten aus.

Inländische Au-Pairs

Bei inländischen Au-Pairs ist die Voraussetzung für eine Vermittlung der Abschluss der obligatorischen Schulzeit.

Au-Pairs aus EU/EFTA-Staaten und Kroatien

Im Kanton Zürich können Bewilligungen für ausländische Au-Pairs aus EU/EFTA-Staaten und Kroatien erteilt werden, wenn die Au-Pairs nicht jünger als 17 und nicht älter als 30 Jahre sind. Für Angehörige der EU/EFTA-Staaten gelten keine Zulassungsbeschränkungen. Die Bewilligung von Au-pairs aus Kroatien unterliegt der Kontingentierung für Kurzaufenthalter, das heisst massgebend sind hierbei die im Protokoll zum Freizügigkeitsabkommen festgelegten Kontingente für Kurzaufenthaltsbewilligungen. Für Einreise und Aufenthalt gelten die Bestimmungen gemäss Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP). Die Bewilligung gilt für 12 Monate (Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Vertrag bis 364 Tage) und kann in begründeten Fällen bei der gleichen Gastfamilie auf maximal 24 Monate verlängert werden.

Au-Pairs aus Drittstaaten

An Au-Pairs aus Drittstaaten können Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihre Vermittlung durch eine Organisation, die nach dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist, erfolgt. Zudem müssen die Höchstzahlen nach Artikel 20 VZAE (Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit) eingehalten werden. Die Au-Pairs müssen zudem zwischen 18 und 25 Jahre alt sein. Bewilligungen für Au-Pairs aus Drittsaaten werden für maximal zwölf Monate erteilt und können nicht verlängert werden (Art. 30 Abs. 1 Bst. j AIG [Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration] und Art. 48 VZAE).

Derzeit werden im Kanton Zürich keine Kontingente für Au-Pair-Angestellte aus Drittstaaten vergeben. Das heisst, es werden keine Bewilligungen erteilt.

Anforderungen zur Einstellung als Au-Pairs (unabhängig von der Staatsangehörigkeit):

  • Die Gastfamilie wie auch das regionale Umfeld sollen eine andere Sprache sprechen als die im Au-Pair-Verhältnis angestellte Person. Im Kanton Zürich gilt Deutsch als Umgangssprache.
  • Die Tätigkeit darf höchstens 30 Stunden pro Woche umfassen, pro Woche muss ein ganzer Tag frei sein.
  • Innerhalb von vier Wochen müssen mindestens zwei der freien Tage auf einen Sonntag fallen.
  • Mindestens während der Hälfte der Arbeitszeit der/des Au-Pair-Angestellten muss ein Elternteil im Haushalt anwesend sein.
  • Die Tätigkeit darf lediglich leichte Hausarbeiten und Kinderbetreuung umfassen, und es muss dafür eine angemessene Entschädigung bezahlt werden.
  • Der Besuch eines Sprachkurses (mindestens 120 Stunden) in der am Aufenthaltsort gesprochenen Landessprache ist obligatorisch. Die Gastfamilie muss die Anmeldung vor Erteilung der Bewilligung sicherstellen.
  • Die Gastfamilie verpflichtet sich, den Schulbesuch zu überwachen und der/dem Au-Pair bei allfälligen Problemen behilflich zu sein. Der Schulbesuch ist innerhalb von vier Wochen nach der Einreise aufzunehmen. Die Gastfamilie muss die Kosten für den Unterricht übernehmen.
  • Au-Pair-Angestellte haben Wohnrecht bei der Gastfamilie und müssen über ein eigenes Zimmer verfügen.
  • Einzelpersonen ohne Kinder und Familien ohne Kinder erhalten keine Bewilligung für die Anstellung von Au-Pairs.
  • Die finanziellen Verhältnisse der Gastfamilie müssen gesichert sein.

Anstellungsbedingungen für alle Au-Pairs

Die allgemeinen Anstellungsbedingungen für alle Au-Pairs richten sich nach dem Zürcher Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft. Die Mindest-Barentlohnung beträgt zurzeit je nach Grösse des Haushaltes und Alter des Au-Pairs 700 bis 800 Franken pro Monat. Die Gastfamilie kann zudem für Kost und Logis (Naturallohn) maximal 990 Franken berechnen. Die Gesamtlohnsumme (Brutto) des Au-pairs liegt also zwischen 1 700 und 1 800 Franken (vor den Abzügen). Für nicht eingenommene Mahlzeiten während der freien Tage hat das Au-Pair Anspruch auf eine Verpflegungsentschädigung, die den Ansätzen der AHV entspricht. Sie/er hat während der Ferien Anspruch auf den Barlohn und eine Entschädigung für den ausfallenden Naturallohn nach den Ansätzen der AHV. Au-Pair-Angestellte müssen gegen die Folgen von Krankheit und Unfall gemäss Obligatorium des Unfallversicherungsgesetzes versichert werden. Die Quellensteuer, die Arbeitnehmerbeiträge für AHV, IV, EO. ALV, BVG, die Hälfte der Prämie für die Krankenversicherung sowie die ganze Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung dürfen vom Lohn abgezogen werden. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem Angestellte das 19. Altersjahr erreicht.

Die Tripartite Kommission des Kantons Zürich bietet das Merkblatt Au-Pair / Nanny / Haushaltshilfe und genauere Auskünfte.

Wichtig: Bei allen Au-Pairs gelten grundsätzlich dieselben Anstellungsbedingungen gemäss dem Zürcher Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft wie bei den Live-In-Nannys. Live-In-Nannys wohnen im Haushalt der Familie, für die sie arbeiten. Zudem müssen die gesetzlichen Voraussetzungen (beispielsweise Alter, Sprachausbildung, Höchstarbeitszeit von 30 Stunden etc.) für die Einstellung einer/einem Au-Pair gegeben sein, andernfalls ist zwingend ein entsprechend höherer Lohn geschuldet.

Abgrenzung zu Babysitter

Beim Babysitting handelt es sich um eine gelegentliche und stundenweise begrenzte Betreuung, meist durch Jugendliche. Babysitting wird deshalb in der Regel auch auf Stundenlohnbasis entlohnt. Babysitter kommen in die Wohnung oder in das Haus der Familien und beaufsichtigen die Kinder während der Abwesenheit der Eltern. Babysitter-Einsätze dienen hauptsächlich dazu, den Eltern kleine Freiräume im Alltag oder gemeinsame Unternehmungen zu ermöglichen. Sie finden daher oft abends oder am Wochenende statt. Rechtlich handelt es sich beim Babysitting in der Regel um ein Auftragsverhältnis.

Wichtig: Kommen solche Einsätze regelmässig und nicht nur gelegentlich vor, handelt es sich womöglich nicht mehr um Babysitting-Aufträge, sondern muss wie eine Anstellung als Nanny behandelt werden. Folgende Gegebenheiten können als Hinweise dafür dienen: Das Einkommen pro Privathaushalt und Kalenderjahr übersteigt 750 Franken und die Kinderbetreuungsperson ist im betreffenden Kalenderjahr älter als 25 Jahre alt oder die Kinderbetreuung für die gleiche Familie beträgt durchschnittlich mindestens fünf Stunden pro Woche. 

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