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Gleichstellungsgesetz

Die Gleichstellung von Mann und Frau und das Recht auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Arbeit sind in der Bundesverfassung verankert.

Mit dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) wird diese Verfassungsbestimmung umgesetzt. Das GlG verbietet es, jemanden in der Arbeitswelt aufgrund seines Geschlechts zu benachteiligen.

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann 

Für wen gilt das Gleichstellungsgesetz?

Das Gleichstellungsgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

  • die privatrechtlich angestellt sind.

    Dabei spielt es keine Rolle, welche Form (schriftlich, mündlich, stillschweigend) oder Art (Einzel-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag) des Vertrags vorliegt.

  • die öffentlich-rechtlich angestellt sind.

    Dabei spielt es keine Rolle, auf welcher Grundlage (Vertrag, Gesetz, Statut) oder bei wem (beispielsweise Stadt oder Kanton Zürich, Bund, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Anstalten) sie angestellt sind.

Wann ist die Gleichstellung der Geschlechter zu respektieren?

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist während der gesamten Arbeitsbeziehung verpflichtet, die Gleichstellung von Mann und Frau zu respektieren. Die Pflicht betrifft also die Zeit ab der Stellenausschreibung bis hin zur Kündigung des Arbeitsvertrags.

Was ist eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts?

Als Diskriminierung gilt eine ungleiche Behandlung zwischen einem Mann und einer Frau, die einzig und allein auf dem Geschlecht beruht.

Das Gesetz verbietet jegliche Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund ihres Geschlechts (Art. 3 Abs. 1 GlG). Dieses Verbot betrifft auch Ungleichbehandlungen aufgrund des Zivilstands, der familiären Situation oder aufgrund einer Schwangerschaft.

Nach herrschender Lehre hat die Aufzählung von diesen drei Kriterien in Art. 3 GlG keinen abschliessenden Charakter.

Als weitere Beispiele sind vor allem die Ungleichbehandlungen aufgrund der sexuellen Orientierung und/oder der Geschlechtsidentität zu erwähnen. Die Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich hat in mehreren Fällen Diskriminierungen aufgrund von Homosexualität oder Transidentität der Betroffenen in Anwendung des Gleichstellungsgesetzes festgestellt.

Datenbank Entscheide nach Gleichstellungsgesetz

Beispiele

Beispiel einer Diskriminierung aufgrund des Zivilstandes

Im Zuge wirtschaftlicher Probleme entlässt ein Arbeitgeber die verheirateten Frauen mit dem Argument, ihr Einkommen sei nur ein Zusatzverdienst.

Beispiel einer Diskriminierung aufgrund der familiären Situation

Eine Arbeitgeberin weigert sich systematisch, Frauen mit kleinen Kindern zu befördern. Sie begründet dies damit, diese Frauen seien für ihre Arbeit weniger verfügbar.

Beispiel einer direkten und einer indirekten Diskriminierung 

Es wird zwischen indirekter und direkter Diskriminierung unterschieden.

Die Diskriminierung ist direkt, wenn sie ausdrücklich auf dem Geschlecht oder auf einem geschlechtsspezifischen Kriterium beruht. Beispiel:

  • Die Firma sieht Weiterbildungen nur für männliche Mitarbeiter vor.

Die Diskriminierung ist indirekt, wenn die Ungleichbehandlung zwar auf den ersten Blick nicht aufgrund des Geschlechts besteht, aber in der Praxis zu einer Benachteiligung des einen Geschlechts gegenüber dem anderen führt. Beispiel:

  • Zur Ausübung eines bestimmten Berufs wird eine Mindestgrösse festgelegt. Frauen sind jedoch im Durchschnitt kleiner als Männer.

Eine diskriminierende Massnahme ist auch dann rechtswidrig, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ohne diskriminierende Absicht gehandelt hat. Die Ungleichbehandlung von Frau und Mann ist nur dann verboten, wenn sie nicht durch einen objektiven Grund gerechtfertigt ist. Das Geschlecht allein ist kein solcher objektiver Grund.

Beispiel einer objektiv erklärbaren Ungleichbehandlung 

Eine Ungleichbehandlung von Frau und Mann ist nur dann zulässig, wenn sie durch einen objektiven Grund gerechtfertigt werden kann. Das Geschlecht allein gilt nicht als objektiver Grund. Beispiel:

  • Frau Ackermann und Herr Bolzli arbeiten als Ingenieurin und Ingenieur im selben Architekturbüro. Herr Bolzli verdient mehr als Frau Ackermann. Herr Bolzli hat jedoch bereits 15 Jahre im Bereich Architektur gearbeitet, während Frau Ackermann nur fünf Jahre im Bereich Bankensoftwareentwicklung gearbeitet hat. Der Lohnunterschied ist deswegen objektiv erklärbar.

Wie Vorgehen bei einem Konflikt?

Anlaufstellen, Ratgeber, Gerichtsentscheide, Leitfaden

Die Fachstelle für Gleichstellung erteilt kostenlos Auskünfte zum Gleichstellungsgesetz und zum Vorgehen bei Konflikten. Informationen über die Rechtssituation im Erwerbsleben und Tipps, wie gegen geschlechtsspezifische Ungleichbehandlungen vorgegangen werden kann, finden sich auch im von der Fachstelle mitherausgegebenen Ratgeber:

Ratgeber «Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben»

Weitere Anlaufstellen für rechtliche Fragen in der Stadt Zürich: Beratungsstellen

www.gleichstellungsgesetz.ch 

Auf der online-Datenbank www.gleichstellungsgesetz.ch finden sich über 1000 Fälle nach Gleichstellungsgesetz aus der deutschsprachigen Schweiz. Zusätzlich zu den Entscheiden und relevanten Gesetzestexten enthält die Website nützliche Informationen wie eine Wegleitung durch die kantonalen Gerichtsinstanzen und Links zu Fach- und Beratungsstellen. Die Datenbank richtet sich an Arbeitnehmer- und ArbeitgeberInnen, JuristInnen, Beratungsstellen und Medienschaffende.

Leitfaden «Das Gleichstellungsgesetz im Gerichtsverfahren»

Zum 25-Jahr-Jubiläum des Gleichstellungsgesetzes im Jahr 2021 geben die Deutschschweizer Fachstellen für Gleichstellung den Leitfaden «Das Gleichstellungsgesetz (GlG) im Gerichtsverfahren» heraus. Der Leitfaden gibt einen Überblick über die Bestimmungen des GlG und enthält hilfreiche Vorlagen für Gesprächsprotokolle und Rechtsbegehren. Ein Kapitel ist Diskriminierungen aufgrund der Geschlechtsidentität oder der sexuellen Orientierung gewidmet.

Leitfaden «Das Gleichstellungsgesetz im Gerichtsverfahren»

Finanzhilfen für die Förderung der Gleichstellung im Erwerbsleben

Für die aktive Förderung der Chancengleichheit im Erwerbsleben stellt der Bund finanzielle Mittel bereit. Unterstützt werden innovative und praxisnahe Projekte mit langfristiger Wirkung sowie Beratungsstellen. Auch Unternehmen können von dieser Unterstützung profitieren.

Finanzhilfen für Gleichstellung im Erwerbsleben

Mit Finanzhilfen geförderte Projekte: Datenbank Topbox 

Analyse Gleichstellungsgesetz: Bundesgerichtsentscheide

Die im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann von der Universität Genf durchgeführte Studie analysiert die 81 Urteile, die das Bundesgericht im Zeitraum zwischen 2004 und 2019 gestützt auf das Gleichstellungsgesetz gefällt hat.

Die Studie zeigt, dass zwei Drittel der Fälle Lohndiskriminierung betreffen. Mehr als die Hälfte aller Fälle stammen aus dem Gesundheits- oder Bildungswesen. Der Bericht empfiehlt unter anderem, den Arbeitnehmenden den Zugang zur Justiz bei Diskriminierungen im Erwerbsleben zu erleichtern.

Die Co-AutorInnen der Studie sind Rechtsprofessorin Karine Lempen (Universität Genf) und Aner Voloder (Jurist und Projektleiter Fachstelle für Gleichstellung Stadt Zürich, Zürich).

Studie «Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (2004–2019)»

Analyse Gleichstellungsgesetz: Kantonale Gerichtsentscheide

Eine Studie zu rund 200 kantonalen Gerichtsentscheiden im Zeitraum 2004 bis 2015 zeigt, dass sich Probleme in der Anwendung des Gesetzes hartnäckig halten. Weiterhin wird am häufigsten wegen Lohnungleichheit geklagt. Darüber hinaus verzeichnet die Studie einen starken Anstieg von Fällen, bei denen es um Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft geht.

Die Co-AutorInnen der Studie sind Rechtsprofessorin Karine Lempen (Universität Genf) und Aner Voloder (Jurist und Projektleiter Fachstelle für Gleichstellung Stadt Zürich, Zürich).

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