Energiegesetz Kanton Zürich
Die Revision des kantonalen Energiegesetzes wurde von der Stimmbevölkerung des Kantons Zürich angenommen. Das Gesetz tritt per 1. September 2022 in Kraft. Es verlangt unter anderem den Ersatz von Öl- und Gasheizungen am Ende ihrer Lebensdauer durch umweltfreundliche Heizlösungen.
Die Gesetzesänderung betrifft auch Liegenschaftsbesitzende in der Stadt Zürich. Verschaffen Sie sich einen Überblick der wichtigsten Änderungen und häufigen Fragen.
Die wichtigsten Änderungen
- Öl- und Gasheizungen müssen künftig am Ende ihrer Lebensdauer durch klimaneutrale Heizungen ersetzt werden. Ausnahmen sind vorgesehen, falls dies technisch nicht möglich ist oder die Heizung mit erneuerbaren Energieträgern über den Lebenszyklus (Investition, Amortisation, Betrieb und Unterhalt) mehr als 5 % teurer ist als die fossile Alternative. Zudem sieht eine Härtefallregelung den Aufschub der Umsteigepflicht bis längstens drei Jahre nach dem nächsten Eigentümerwechsel vor.
- Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung möglichst wenig Energie benötigt wird.
- Bei Neubauten muss ein Teil des benötigten Stroms selbst produziert werden.
- Elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudeheizung sowie zentrale, elektrische Wassererwärmer müssen bis 2030 durch klimafreundliche Lösungen ersetzt werden. Ausnahmen sind in ausreichend begründeten Einzelfällen möglich.
- In Nichtwohnbauten muss innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebsetzung eine Betriebsoptimierung für Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorgenommen werden.
- Der kantonale Gesamtbetrag für Fördergelder im Energiebereich wird erhöht, um den Umstieg zu erleichtern.
Häufige Fragen (FAQ)
Das revidierte Energiegesetz (EnerG) des Kantons Zürich tritt per 1. September 2022 in Kraft. Bei laufenden und künftigen Baubewilligungsverfahren ist das Recht zum Zeitpunkt des Bauentscheids massgebend. Erhalten Sie Ihren Bauentscheid z. B. vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision, gelten die bisherigen Vorschriften. Eine erteilte Baubewilligung ist normalerweise drei Jahre ab dem rechtskräftigen Bauentscheid gültig. Wenden Sie sich bei Fragen zu Ihrem Baugesuch resp. zum Bewilligungsverfahren gerne an die Kreisarchitektinnen und Kreisarchitekten des Amtes für Baubewilligungen (AfB) der Stadt Zürich.
Grundsätzlich verboten wird der Einbau von Heizungen, die fossile Brennstoffe verwenden und dadurch viel CO2 ausstossen. Dazu gehören Öl- und Gasheizungen (Erdgas). Ebenfalls verboten ist und bleibt der Einbau von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen wie Elektroradiatoren, elektrische Wasserboiler usw. Diese benötigen übermässig viel Strom, was dem Prinzip des möglichst geringen Energieverbrauchs widerspricht. Ausnahmen sind möglich, z. B. wenn eine Elektroheizung als Frostschutzheizung dient und es keine Alternativen gibt. Das Gesetz sieht weitere Ausnahmen vor, siehe Frage weiter unten.
Erlaubt sind alle Heizungen, die Energie aus nachhaltiger Quelle beziehen wie Umweltwärme (Erdreich, Wasser, Aussenluft), Abwärme (z. B. Kehrichtverbrennung und Abwasser), Holz und inländisches Biogas. Alle Wärmepumpen dürfen eingebaut werden. Sie benötigen zwar ebenfalls Strom, arbeiten aber viel effizienter als elektrische Widerstandsheizungen. Befindet sich Ihre Liegenschaft in einem Fernwärmegebiet, wäre ein Anschluss eine verlässliche Lösung. Wichtig ist, dass mind. 70 % der Fernwärme aus erneuerbarer Quelle, der Nutzung von Abwärme oder aus der Abfallverbrennung stammt.
Es gibt Liegenschaften, in denen der Einbau einer umweltfreundlichen Heizungsanlage technisch nicht möglich, aus Denkmalschutzgründen erschwert oder insgesamt unverhältnismässig ist. Eine Ausnahme geltend machen können Sie auch, wenn eine nachhaltige Lösung über die gesamte Lebensdauer trotz Fördergeldern mehr als 5 % teurer ausfällt als eine fossile Heizung oder wenn der Heizungsersatz für Sie wirtschaftlich insgesamt nicht tragbar ist (Härtefallregelung). Dies gilt beispielsweise, wenn Sie Ihre Hypothek nicht aufstocken können. Zudem sind für Fernwärmeanschlüsse temporäre Übergangslösungen möglich. Beispiel: Ihre Ölheizung muss ersetzt werden, Sie können Ihre Liegenschaft jedoch erst in fünf Jahren an die Fernwärme anschliessen. Im Sinn der Verhältnismässigkeit kann die Bewilligungsbehörde für die Übergangsfrist den temporären Einbau einer fossilen Heizung erlauben, jedoch nur unter Auflagen. Wollen Sie eine der genannten Ausnahmen geltend machen, reichen Sie mit Ihren Baugesuchsunterlagen einen entsprechend begründeten, schriftlichen Antrag ein.
In den oben aufgeführten Ausnahmefällen (ausgenommen finanzielle Härtefälle) müssen mindestens 10% des Energiebedarfs der Liegenschaft trotzdem aus nachhaltiger Quelle gedeckt sein. Wenn Sie sich für die Umsetzung einer der 11 Standardlösung* entscheiden, gilt diese Auflage als erfüllt. Wenn die Standardlösungen ebenfalls nicht umsetzbar sind, müssen Sie bei der Bewilligungsbehörde schriftlich eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
*Standardlösungen: thermische Solaranlage für Warmwasser, Holzfeuerung, elektrische Wärmepumpe, Gas-Wärmepumpe, Fernwärmeanschluss, Wärme-Kraft-Kopplung, Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage, Fensterersatz, Wärmedämmung, erneuerbarer Grundlast-Wärmeerzeuger / bivalente Heizung, kontrollierte Wohnungslüftung.
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Beim Ersatz Ihrer Heizung unterstützt Sie die Stadt Zürich und stellt Ihnen eine beratende Person zur Seite, die Ihr Vorhaben von Anfang bis Ende begleitet. Sie erfahren, welche nachhaltigen Energiequellen Sie auf Ihrem Grundstück nutzen können, ob es Sinn macht, die Gebäudehülle zu sanieren und von welchen Fördermitteln Sie profitieren können. Der gesamte Prozess von der Bewilligung über die Umsetzung bis hin zur Betriebsoptimierung wird betreut. Melden Sie sich über Tel. 044 412 24 24 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.