Bauplanung bei Grossprojekten
Bauprojekte müssen den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung genügen. Die entsprechenden Vorschriften sind frühestmöglich in der Planungsphase zu berücksichtigen. Grossprojekte, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unterstehen einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Zur Einhaltung der Umweltschutzmassnahmen während der Bauphase wird eine Umweltbaubegleitung eingerichtet.
Für Bauten und Anlagen, die die Umwelt erheblich belasten können, schreibt das Umweltschutzgesetz des Bundes (USG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor. Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, sind der UVP-Pflicht unterstellt. Die Umweltbelastung, die von diesen Anlagen ausgeht, ist so gross, dass die Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen eingehalten werden können (Art. 10a USG). Der Anhang zur Verordnung des Bundes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) enthält eine abschliessende Liste der UVP-pflichtigen Anlagetypen.
Im städtischen Umfeld stehen meist Aspekte der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes im Zusammenhang mit dem projektbedingten Verkehr im Zentrum einer UVP. Relevant sind aber auch folgende Bereiche: Hitzeminderung, Gewässerschutz, Naturschutz, Klimaschutz und damit Energienutzung, Einfluss auf Verkehr und Mobilität. Eine umfassende Relevanzmatrix findet sich im UVP-Handbuch.
Nicht nur Neubauten sind der UVP-Pflicht unterstellt. Auch die Änderung einer bestehenden Anlage (Umbau, Erweiterung, Betriebsänderung) kann eine UVP-Pflicht auslösen (Art. 2 UVPV).
Die Erstellung oder Änderung einer Baute oder Anlage bedarf in der Regel einer behördlichen Bewilligung (§ 309 PBG). Das Umweltschutzgesetz des Bundes (USG) vom 7. Oktober 1983 schreibt vor, dass bei der Erstellung oder Änderung gewisser Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist.
Im Rahmen von kommunalen Sondernutzungsplanungen (Gestaltungspläne und Sonderbauvorschriften) sind oft Anlagen enthalten, welche der UVP-Pflicht unterliegen (§ 1 Einführungsverordnung des Kantons Zürich über die UVP, EV UVP).. Die Überprüfung der Umweltverträglichkeit soll darum möglichst frühzeitig erfolgen.
Bauherrschaften / Planungsträgerschaften bzw. ihre Vertreter/-innen sind verpflichtet, die materiellen Grundlagen zur Überprüfung der Umweltverträglichkeit bereitzustellen. Meist braucht es spezifische Abklärungen zu den voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, welche ein spezialisiertes Umweltplanungs- oder Beratungsbüro im Auftrag der Bauherrschaft / Planungsträgerschaft vornimmt.
Die UVP ist ein mehrstufiges Verfahren. Sie wird immer im Rahmen eines bestehenden Verfahrens abgewickelt. In vielen Fällen ist dies das Baubewilligungsverfahren, oft aber auch ein Verfahren der Sondernutzungsplanung (z. B. Verfahren zur Festsetzung eines Gestaltungsplans). Grundsätzlich sollte die UVP so früh wie möglich durchgeführt werden.
- die Projektierung des Vorhabens ist konkret
- die umweltrelevanten Eckpunkte des Vorhabens sind festgelegt
- die umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist gewährleistet
Die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt immer gestützt auf einen im Auftrag der Bauherrschaft oder Planungsträgerschaft erstellten Umweltverträglichkeitsbericht (UVB).
Die UVPV und das kantonale Recht bestimmen das massgebliche Verfahren. Weitere Informationen dazu enthält das UVP-Handbuch des Bundesamts für Umwelt (BAFU).
1. Abklärung UVP-Pflicht
Der/die Gesuchsteller/in prüft, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist (siehe Anhang UVPV . Um einen reibungslosen Ablauf der UVP zu garantieren, ist eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Umweltschutzfachstelle des Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) sinnvoll. Ist das Vorhaben UVP-pflichtig, so folgt der Ablauf der UVP gemäss UVP-Handbuch des Bundesamtes für Umwelt. Andernfalls wird ein ordentliches Bewilligungsverfahren (ohne UVP) durchlaufen, wobei auch hier die Vorschriften zum Schutz der Umwelt einzuhalten sind (Art. 4 UVPV).
Mit der Pflicht, einen UVB zu verfassen, ist auch die Pflicht verbunden, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Die Umweltschutzfachstelle des UGZ orientiert auf Anfrage über jene Unterlagen (Daten, Berichte etc.), die bei der Verwaltung (Stadt und Kanton) zur Verfügung stehen und bezogen werden können.
2. Voruntersuchung
Bei der Voruntersuchung geht es darum, zu klären, welche Bereiche untersucht werden müssen. Bei einer Voruntersuchung müssen / können ev. nicht alle Umweltbereiche abschliessend ermittelt werden. Ziel ist es, die wichtigen Fragen, Rahmenbedingungen, Annahmen und Projektvorgaben zu klären. So können die Behörden ihre Haltung vor dem eigentlichen Verfahren bereits mitteilen.
Konkret bestimmt der/die Gesuchsteller/-in die für das Projekt relevanten Umweltaspekte (Relevanztabelle) und klärt ab, zu welchen Aspekten vertiefte Abklärungen nötig sind. Die Resultate dieser Voruntersuchung werden in einem Bericht zusammengefasst.
Zeigen die Ergebnisse, dass die Auswirkungen auf die Umwelt umfassend sowie die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt sind, kann der Voruntersuchungsbericht in Absprache mit der Umweltschutzfachstelle als abschliessende Voruntersuchung zur Beurteilung eingereicht werden (Art. 10b Abs. 3 USG).
Sind dagegen weitere, noch unklare oder vertiefte Abklärungen nötig, enthält der Voruntersuchungsbericht auch das Pflichtenheft für die Hauptuntersuchung.
Die Durchführung einer Voruntersuchung und die Erstellung eines UVB erfordern gute Kenntnisse in Fragen des Umweltschutzes und des anzuwendenden Umweltrechts. Es ist Aufgabe der Gesuchstellenden, diese Fachkompetenz sicherzustellen und entsprechende Expertinnen und Experten auszuwählen. Es wird empfohlen, ein versiertes und spezialisiertes Umweltplanungs- oder Beratungsbüro zu beauftragen.
Der Bericht über die Voruntersuchung wird an folgende Stellen eingereicht:
Umweltschutzfachstelle des UGZ
- ein physisches Exemplar
- ein digitales Exemplar
Amt für Baubewilligungen bzw. Amt für Städtebau
- eine physische Kopie
3. Beurteilung Voruntersuchungsbericht
Die Fachstelle Umweltpolitik des UGZ beurteilt – in Zusammenarbeit mit der verwaltungsinternen UVP-Kommission – Voruntersuchung und Pflichtenheft für die Hauptuntersuchung. Sie nimmt in der Regel innert 2 Monaten nach Eingang der Unterlagen dazu Stellung. Dabei wird geklärt, ob alle wichtigen Informationen für eine UVP vorhanden sind und eine abschliessende Prüfung erfolgen kann.
Die Voruntersuchung soll aufzeigen, welches die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt sein können. Dabei sollen die relevanten von den nicht relevanten Fragen getrennt werden (Relevanzmatrix). Die Resultate der Voruntersuchung müssen die Gesuchsteller*innen in einer Relevanztabelle und - falls es sich nicht um eine abschliessende Voruntersuchung handelt - in einem Pflichtenheft zu den für den UVB noch erforderlichen Untersuchungen dokumentieren.
Liegt eine abschliessende Voruntersuchung vor, erfolgt die Hauptuntersuchung.
4. Hauptuntersuchung
Nach Bereinigung des Pflichtenhefts führt der/die Gesuchsteller/-in die Hauptuntersuchung durch und erstellt den UVB.
Der vollständige Umweltverträglichkeitsbericht wird an folgende Stellen eingereicht:
Baueingabe:
- ein physisches Exemplar und eindigitales Exemplar an das Amt für Baubewilligungen
- ein physisches Exemplar und ein digitales Exemplar an die Umweltschutzfachstelle des UGZ
Planungsvorhaben:
- zusammen mit den übrigen Unterlagen (z. B. Gestaltungsplan-Vorschriften etc.) drei Exemplare an das Amt für Städtebau [Adresse]
- ein physisches Exemplar und ein digitales Exemplar an die Umweltschutzfachstelle des UGZ
In der Folge führt die Umweltschutzfachstelle des UGZ in Zusammenarbeit mit verschiedenen kantonalen und städtischen Fachstellen (UVP-Kommission) die eigentliche Beurteilung durch. Der schriftliche Antrag der Umweltschutzfachstelle an die für den Entscheid zuständige Behörde erfolgt innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Sind die Unterlagen nicht vollständig, wird eine "Sistierung" für die UVP ausgelöst. Mit dem Entscheid der zuständigen Behörde wird die UVP abgeschlossen.
Mit der Durchführung einer UVP vergrössert sich der Kreis der Einspracheberechtigten. Neben den direkt Betroffenen (z.B. der Nachbarschaft) können auch ideell tätige Umweltschutzorganisationen Beschwerde einlegen (Verbandsbeschwerderecht), soweit die in Art. 55 USG (bzw. Art. 55f USG bei Bewilligung von Organismen) festgehaltenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die für den Entscheid zuständigen Behörde unterscheiden sich je nach Verfahren:
- Baubewilligungsverfahren: Bausektion des Stadtrates (Verfahrenskoordination durch das Amt für Baubewilligungen)
- Verfahren der Sondernutzungsplanung: Gemeinderat (Verfahrenskoordination durch das Amt für Städtebau)
Die zuständige Behörde fällt den Entscheid über die Bewilligung / Genehmigung des Vorhabens unter Berücksichtigung von dessen Umweltverträglichkeit. Das Resultat der UVP ist im entsprechenden Entscheid dokumentiert. Der Entscheid wird zusammen mit dem Antrag der Fachstelle Umweltpolitik öffentlich aufgelegt.
Bei UVP-pflichtigen Projekten hat der/die Gesuchsteller/-in der Verwaltung sämtliche sachlichen Entscheidungsgrundlagen zu unterbreiten. Es empfiehlt sich, das Projekt bereits so früh wie möglich auf die Einhaltung des Umweltrechts hin zu analysieren. Daraus gewonnene Erkenntnisse müssen Gesuchsteller*innen bei der Projektierung berücksichtigen. Damit kann vermieden werden, dass der UVB von der Verwaltung als unvollständig zurückgewiesen werden muss, und dass in einer späteren Phase aufwndige und zeitraubende Projekt-Überarbeitungen nötig werden.
Der UVB enthält folgende Angaben:
- Ausgangszustand
- Beschreibung des Vorhabens
- sämtliche Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt
- die vorgesehenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt
- geprüfte Alternativen zum Vorhaben
Die Resultate der Abklärungen sowie allenfalls vertiefter Untersuchungen und die im Projekt vorgesehenen Massnahmen zur Reduktion der Umweltbelastung müssen im UVB zusammengefasst werden (abschliessende Voruntersuchung oder Hauptuntersuchung). Der UVB ist Bestandteil der Baugesuchsunterlagen bzw. der Unterlagen zur Sondernutzungsplanung und ist im Rahmen der Bauausschreibung bzw. der Planauflage öffentlich einsehbar.
Vollständigkeit
Die Behörde ist verpflichtet, mangelhafte Berichte zurückzuweisen, was zu zeitlichen Verzögerungen führen kann. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, grossen Wert auf die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu legen und bei Bedarf frühzeitig die Beratung der Umweltschutzfachstelle des UGZ in Anspruch zu nehmen.
Nachvollziehbarkeit
Die Aussagen im UVB müssen nachvollziehbar sein. Annahmen sind zu begründen; Rahmenbedingungen, Berechnungsmodelle etc. sind offen zu legen. Quellen sind so zu zitieren, dass sie einwandfrei nachprüfbar sind; allenfalls sind zitierte Quellen auszugsweise beizulegen.
Ausführliche Hinweise zum Inhalt eines UVB enthält das Handbuch Umweltverträglichkeits-prüfung UVP des BAFU.
Besonderes Augenmerk verdienen erfahrungsgemäss folgende Aspekte:
- Räumliche Systemgrenzen: Der im UVB zu untersuchende Perimeter richtet sich nach den zu erwartenden Auswirkungen eines Projekts. Es ist also nicht nur der eigentliche Projekt-Perimeter, sondern das ganze Gebiet, in dem erhebliche Auswirkungen des Projekts zu erwarten sind, zu untersuchen. Je Umweltthema können die Systemgrenzen also unterschiedlich sein.
- Bauphase: Im UVB muss man darlegen, wie die Richtlinien des Bundes, zum Beispiel über Luftreinhaltung oder. Lärmschutz auf Baustellen umgesetzt werden sollen. Im UVP-Handbuch [LINK] sind alle Richtlinien, die zu beachten sind, aufgelistet. Ausserdem muss die Gesuchsteller*in aufzeigen, wie der Baustellenverkehr (inkl. Transport von Aushub und Bauabfällen) möglichst belastungsarm abgewickelt werden kann. Der geplante Umgang mit Bauabfällen muss dargestellt werden; wo der Verdacht auf Altlasten besteht, sind für die Beschreibung des Ausgangszustands einschlägige Bodenuntersuchungen durchzuführen und deren Resultate im Entsorgungskonzept zu berücksichtigen.
- Betriebsphase: Im UVB muss man darlegen, mit welchen Massnahmen der/die Gesuchsteller*in sicherstellen will, dass das Umweltrecht während des Betriebs einer Anlage eingehalten wird. Die voraussichtlich verbleibende Belastung nach Realisierung der Massnahmen muss aufgezeigt werden. (Art. 10b Abs. 2 USG).
Wurden Alternativen zum Projekt geprüft, müssen diese im UVB im Überblick beschrieben werden.
Für die Leistungen von Umweltschutzfachstelle und UVP-Kommission wird nach § 2 Bst. e) der kantonalen Gebührenordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 1993 sowie nach § 7 EV UVP eine Gebühr erhoben (zusätzlich zur Baubewilligungsgebühr oder allfälligen anderen Gebühren). Sie wird im Einzelfall nach Aufwand bemessen. Die Verrechnung erfolgt in der Regel in zwei Tranchen: Erste Tranche nach Abschluss der Beurteilung der Voruntersuchung; zweite Tranche nach Abschluss des Leitverfahrens.
- Merkblatt für Gesuchsteller/-innen zu den Grundlagen und zum Ablauf einer UVP:Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Stadt Zürich (PDF, 8 Seiten, 465 KB)Dokument herunterladen
Umweltbaubegleitung (UBB)
Die UBB unterstützt und begleitet die Bauherrschaft in der Planungs- und Realisierungsphase hinsichtlich des Umweltschutzes während der Bauphase. Im Auftrag der Bauherrschaft bereitet sie die vorgeschriebenen Umweltschutzmassnahmen vor und überwacht deren Umsetzung. Dadurch kann die Bauleitung entlastet werden.
Bauentscheide enthalten in der Regel Auflagen zu verschiedenen umweltrelevanten Aspekten der Bautätigkeit. Bei grösseren Baustellen ist es deshalb sinnvoll, bereits bei der Vorbereitung der Ausschreibungen eine kompetente Umweltbaubegleitung beizuziehen.
Verfügung über eine UBB
In der Stadt Zürich wird in der Regel in folgenden Fällen mit der Baubewilligung eine Umweltbaubegleitung vorgeschrieben:
- bei Bauvorhaben, welche die Errichtung oder wesentliche Änderung einer UVP-pflichtigen Anlage umfassen
- bei Bauvorhaben, welche Teil der Realisierung einer Sondernutzungsplanung (Gestaltungsplan, Sonderbauvorschriften) sind, bei deren Genehmigung eine UVP durchgeführt wurde
- Hinweise zur UBB und Aufgaben der BauherrenUmweltbaubegleitung (UBB) in der Stadt Zürich (PDF, 4 Seiten, 410 KB)Dokument herunterladen
- Inhaltsübersicht eines UBB-Standberichts mit MusterUBB-Standberichte: Inhaltsübersicht mit Erläuterungen (PDF, 10 Seiten, 438 KB)Dokument herunterladen
Transporte & Verkehr
Bautransporte planen
Der Schwerverkehr verursacht in dicht besiedelten Gebieten und entlang von Hauptachsen erhebliche Luftschadstoffemissionen. Baubedingte Transporte sind daher möglichst umweltschonend abzuwickeln.
Verkehrsanbindung planen
Für die umweltverträgliche Verkehrsabwicklung ist es wichtig, Fragen der Mobilität frühzeitig in die Planung von Bauten und Nutzungen einzubeziehen. Das Tiefbauamt der Stadt Zürich bietet dazu ausführliche Informationen.
Weitere Informationen
Umwelt- und Gesundheitsschutz
Raum und Umwelt