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Sonntagsverkauf/Ausstellungen

Sonntagsverkauf/Ausstellungen

Art. 19 Abs. 6 Arbeitsgesetz und Ruhetags-und Ladenöffnungsgesetz (RLG)

Die Daten der Sonntagsverkäufe werden in der Stadt Zürich durch den Stadtrat festgelegt. An diesen verkaufsoffenen Sonntagen dürfen Sie ihr Geschäft von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr offen halten. Für diese Sonntage benötigen Sie keine Bewilligung. Die Daten werden jeweils im Amtsblatt der Stadt Zürich veröffentlicht. 

Eine Ausnahme bildet die Bewilligung von maximal 2 Auto-, Motorrad- oder Fahrrad- und Campingausstellungen pro Jahr und Betrieb an Stelle von 1 bzw. 2  vom Stadtrat bezeichneten Sonntagen.

An hohen Feiertagen (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössicher Bettag u. Weihnachtstag) ist der Verkauf untersagt. 

Falls Sie anlässlich der Ausstellung Getränke und Esswaren abgeben, benötigen Sie für die ganze Dauer der Ausstellung ein Festwirtschaftspatent. Daher benötigen wir die genauen Daten der Ausstellung und nicht nur das Datum des Sonntagsverkaufs. Wenn Sie eine Festwirtschaftsbewilligung benötigen, müssen Sie zusammen mit dem Gesuch eine Kopie eines Ausweises einreichen.

Gebühren 

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsgebührenordnung) und Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Verwaltungsabteilung. Die Gebühren setzen sich in der Regel aus Bewilligungs-, Benutzungs-, Schreib-, Kopier- und Versandgebühren zusammen.

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