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Verkauf pflanzlicher Erzeugnisse

Verkauf von regionalen saisonalen landwirtschaftlichen Produkten ab Fahrzeug

Art. 25 Vorübergehende Benutzung öffentlicher Grund (Benutzungsordnung)

Erzeuger haben die Möglichkeit, ihre regionalen, saisonalen, landwirtschaftlichen Produkte auf öffentlichen Grund ab Verkaufswagen mit regelmässig bedienten Haltestellen zum Verkauf anzubieten. Mögliche Verkaufszeiten sind von Montag bis Samstag: 07.30 bis 20.00 Uhr in den Kreisen 1-12. Auf verkehrsreichen Strassen und Plätzen, insbesondere auf signalisierten Hauptstrassen und auf Strassen, die durch Fahrzeuge der VBZ befahren werden, ist der Verkauf untersagt. Jede Behinderung des Fussgängerverkehrs ist zu vermeiden.

An Sonn- und allg. Feiertagen ist der Verkauf untersagt. Um eine Verfügung (Bewilligung) zu erhalten muss die Sortimentsliste, der Haltestellenplan und der Fahrzeugtyp eingereicht werden. 

Gebühren 

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsgebührenordnung) und Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Verwaltungsabteilung. Die Gebühren setzen sich in der Regel aus Bewilligungs-, Benutzungs-, Schreib-, Kopier- und Versandgebühren zusammen.  

Das Gesuchsformular können Sie bei uns via Kontaktformular bestellen.

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