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Fürsorgerische Unterbringung

Eine hilfebedürftige Person darf unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen oder ohne ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden.

Gründe für eine fürsorgerische Unterbringung

Eine Person darf insbesondere wegen psychischer Erkrankung oder Suchtkrankheit in einer psychiatrischen Klinik oder anderen geeigneten stationären Einrichtung untergebracht oder in dieser zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann.

Verhältnismässigkeit

Erst wenn die ambulante Hilfe nicht ausreicht, der Zustand der betroffenen Person derart schlecht ist, dass sie im persönlichen Bereich nicht mehr selber hinreichend für sich sorgen kann, wenn auch andere behördliche Massnahmen keinen Erfolg haben oder von vornherein ungenügend sind und eine stationäre Behandlung dringend notwendig erscheint, kann gegen den Willen der betroffenen Person die fürsorgerische Unterbringung in eine geeignete Institution erfolgen.

Die betroffene Person muss jedoch entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt.

Zuständigkeit und periodische Überprüfung

Für die fürsorgerische Unterbringung in eine psychiatrische Klinik oder andere psychotherapeutische Einrichtung ist im Kanton Zürich in der Regel eine Ärztin oder ein Arzt zuständig. Die ärztliche Einweisung ist allerdings beschränkt auf 6 Wochen. Für längere Unterbringungen ist ein Einweisungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erforderlich.

Die KESB hat die Notwendigkeit der Unterbringung periodisch zu überprüfen, erstmals nach 6 Monaten, dann nach weiteren 6 Monaten und schliesslich jährlich.

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