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Situation in Zürich

In der Stadt Zürich gibt es zwei Regelwerke, die im Zusammhang mit sexistischer Werbung relevant sind.

Regelwerke in der Stadt Zürich

Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen auf öffentlichem Grund VARöG

Der öffentliche Grund ist das Gebiet, das der Stadt - also nicht Privaten - gehört. In der VARöG werden die Zuständigkeiten und Bedingungen für Plakataushänge auf öffentlichem Grund geregelt. Seit Mitte Mai 2008 enthält die VARöG einen Artikel, der Plakate verbietet, wenn sie Personen aufgrund ihres Geschlechts diskriminieren (Art. 13).

Pachtvertrag der Stadt Zürich mit der APG und Plakanda

Der Pachtvertrag wurde 2006 revidiert. Er verbietet explizit das Aufhängen von Plakaten mit geschlechterdiskriminierender Werbung. Was darunter zu verstehen ist, wird detailliert festgehalten:

«Geschlechterdiskriminierende Werbung liegt dann vor, wenn Frauen oder Männer als Objekt von Unterwerfung, Untertänigkeit oder Ausbeutung dargestellt werden; sie visuell oder verbal herabgewürdigt werden; die Werbung vermittelt, dass die abgebildeten Personen – wie das Produkt – zu kaufen seien; abgebildete Personen oder die Art ihrer Darstellung keinen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt haben; Personen respektive Teile ihres Körpers als reiner Blickfang verwendet werden bzw. ihre Sexualität vermarktet wird.»

Die Plakatierfirmen, die mit der Stadt Zürich einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, verpflichten sich, in Zweifelsfällen die Werbung der Abteilung Reklameanlagen zur Beurteilung vorzulegen.

Bewilligungsverfahren in der Stadt Zürich

Wer Plakate auf Gebiet, das der Stadt gehört (öffentlicher Grund), und wer Megaposter aufhängen will, braucht eine Bewilligung der Stadt Zürich. Zuständig für dieses Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Reklameanlagen des Hochbaudepartements. Geht es um die Frage, ob ein Plakat sexistisch ist, kann die Abteilung Reklameanlagen die Fachstelle für Gleichstellung für eine Beurteilung beiziehen. Dieser Austausch wurde schon vor einiger Zeit etabliert und verläuft entsprechend schnell und unkompliziert.

Ob es ein Aushangverbot gibt, entscheidet der Vorsteher des Hochbaudepartements auf Antrag der Abteilung Reklameanlagen. Ein solches Verbot kann sich - ausser bei Megapostern - nur auf den öffentlichen Grund beziehen, nicht aber auf den Privatgrund. Es kommt daher vor, dass Plakate, deren Aushang die Stadt verboten hat, trotzdem zu sehen sind - eben halt auf privatem statt öffentlichem Grund.

Anders verhält es sich bei den Megapostern: Hier gilt ein Verbot der Stadt auch für den privaten Grund und führt dazu, dass ein beanstandetes Megaposter tatsächlich auch nicht zu sehen ist.

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