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Was ist sexuelle & sexistische Belästigung

Als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt jedes Verhalten mit sexuellem Bezug, das von einer Seite unerwünscht ist und eine Person in ihrer Würde verletzt. Sexistische Belästigung dagegen bezeichnet herablassendes, entwürdigendes und/oder verletzendes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit oder sexueller Orientierung der Betroffenen. Sowohl sexuelle als auch sexistische Belästigungen am Arbeitsplatz sind verboten.

Ausschlaggebend ist nicht die Absicht der belästigenden Person(en). Entscheidend ist, wie ihr Verhalten bei Betroffenen ankommt, ob diese es als erwünscht oder unerwünscht empfinden. Auch Humor und echte Zuneigung rechtfertigen kein belästigendes Verhalten, wenn sich Betroffene dabei unwohl fühlen.

Sexuelle und sexistische Belästigung kann an den unterschiedlichsten Orten stattfinden, beispielsweise im Büro, Lagerraum oder im Lift, auf dem Betriebsausflug, am Kopierer oder im Vorbeigehen. Häufig geschieht sie aber auch per Telefon, E-Mail oder SMS. Und sie zeigt sich in verschiedenen Formen und Verhaltensweisen.

Dazu gehören:

  • anzügliche, zweideutige und unflätige Witze oder Bemerkungen über das Äussere (Kleidung, Aussehen);
  • sexistische Sprüche, Bemerkungen oder Witze über sexuelle Merkmale, sexuelles Verhalten, sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität;
  • zweideutige Blicke, Hinterherpfeifen;
  • unerwünschte Körperkontakte und Berührungen;
  • unerwünschte Einladungen mit eindeutiger Absicht;
  • Vorzeigen, Übermitteln, Aufhängen oder Auflegen von pornographischem Material am Arbeitsplatz;
  • unerwünschte Telefonate, Briefe oder E-Mails mit obszönen Witzen, Sprüchen oder Bildern;
  • Annäherungsversuche, die mit dem Versprechen von Vorteilen oder dem Androhen von Nachteilen einhergehen;
  • Exhibitionismus;
  • sexuelle Übergriffe, Nötigung oder Vergewaltigung.

In der Definition von sexueller und sexistischer Belästigung eingeschlossen sind ausserdem auch die gewöhnlich nicht sexuellen Verhaltensweisen, die dennoch entwürdigend wirken, wie deplatzierte oder verletzende Aussagen beispielsweise über das physische Erscheinungsbild der Betroffenen. 

Ob das belästigende Verhalten, die Annäherungs- oder Abwertungsversuche von einer Person aus dem gleichen Unternehmen oder von Dritten erfolgen (Kundschaft, Geschäftspartner*innen, Lieferant*innen, Angehörige anderer Mitarbeitende), spielt keine Rolle; die Betroffenen haben Anspruch auf ein belästigungsfreies Arbeitsklima. 

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Stadthaus
8001 Zürich
Postadresse:
Postfach
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Aner Voloder
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