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Elektroheizung

Bestehende ortsfeste Heizungen und Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch betrieben werden, sind bis 2030 durch erneuerbare Lösungen zu ersetzen. Ihre Neuinstallation ist nicht zulässig. Erfahren Sie hier, welche Geräte betroffen und welche von der Sanierungspflicht befreit sind.

Geräte, die bis 2030 zu ersetzen sind

  • Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
  • Infrarotheizungen
  • Elektrospeicherheizungen
  • Zentrale Wassererwärmer in Wohnbauten, die ausschliesslich direkt elektrisch betrieben werden

Geräte, die von der Sanierungspflicht befreit sind

  • Zentrale elektrische Widerstandsheizungen als Notheizungen für Wärmepumpen und Holzheizungen
  • Dezentrale elektrische Widerstandsheizungen für Nasszellen und WC-Anlagen
  • Dezentrale elektrische Widerstandsheizungen in Gebäuden, die insgesamt eine installierte Leistung von höchsten 3 kW haben oder deren elektrisch beheizte Fläche kleiner als 50 m² ist
  • Dezentrale elektrische Widerstandsheizungen für die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ansonsten ungenügend oder nicht beheizten Räumen
  • Dezentrale elektrische Widerstandsheizungen in Gebäuden mit einer Solaranlage, die mindestens 10 % mehr Strom erzeugt, als für Heizung und Warmwasser benötigt wird
  • Elektrische Widerstandsheizungen in Kirchen
  • Elektrische Widerstandsheizungen in Bauten, die abgelegen oder schlecht zugänglich sind und bei denen die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist
  • Einzelne defekte Wassererwärmer in Gebäuden mit dezentralen Wassererwärmern pro Wohnung, die ausschliesslich direkt elektrisch betrieben werden

Weitere Hinweise

Kontakt

Haben Sie Fragen zum Ersatz von Elektroheizungen? Kontaktieren Sie uns telefonisch oder schriftlich.

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