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Tagesbewilligungen für das Gewerbe

Die Tagesbewilligung für Gewerbetreibende wird mit TH abgekürzt.

Firmen können für Fahrzeuge, welche auf den Namen der Firma immatrikuliert sind, eine Tagesbewilligung für Handwerkende und Servicebeauftragte beantragen. Beim Fahrzeug muss es sich nachweislich um einen zu Gewerbezwecken verwendeten Werkstatt-, Liefer- oder Servicewagen handeln. 

Die Bewilligung berechtigt, das Fahrzeug am aufgeführten Tag unbeschränkt in allen Blauen Zonen und auf Parkfeldern mit Parkzeitbeschränkung (60 Minuten und mehr) abzustellen. Sofern diese Möglichkeit nicht gegeben ist, kann das Fahrzeug vorübergehend innerhalb des markierten Parkverbots (Güterumschlagfeld) abgestellt werden; ausgenommen sind Parkverbotsfelder mit der Aufschrift Taxi, Polizei usw. Auf den Fliessverkehr, die Güterumschlagsverhältnisse und Zufussgehenden ist Rücksicht zu nehmen. Auf öffentlichem Grund verkehrsbehindernd bzw. -gefährdend abgestellte Fahrzeuge können abgeschleppt und vorübergehend sichergestellt werden. Ebenfalls erlaubt ist die Zufahrt (exklusive Parkieren) in Sperrzonen auch während den gesperrten Zeiten und in Fussgängerzonen gemäss Signalisation.

Die Bewilligungen können blockweise (Block à 10 Bewilligungen) oder einzeln bezogen werden. Die Benutzer*innen haben die blanko abgegebenen Tagesbewilligungen selber auszufüllen.

Beim Bezug eines Blocks wird durch die Abgabestelle eine Kontrollschild-Nummer eingetragen, so dass die Bewilligungen ausschliesslich für diesen Werkstatt-, Liefer- oder Servicewagen Gültigkeit haben.

Keine Rückvergütung von nicht benützten Tagesbewilligungen!  

Es können nur für Fahrzeuge, die bei der Dienstabteilung Verkehr vorgängig als Werkstatt-, Liefer- oder Servicewagen registriert worden sind, Bewilligungen online bezogen werden.  

Erfolgt auf eine registrierte Kontrollschild-Nummer innerhalb zwei Jahren kein Online-Bezug einer Tagesbewilligung, wird diese automatisch aus unserem System gelöscht. 

Gebühren
CHF 30.- pro Tagesbewilligung
CHF 300.- pro Block mit 10 Bewilligungen (Erstbezug zwingend bei Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr) 

An gesetzlichen Feiertagen (1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, 1. Mai, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember) muss keine Bewilligung angebracht werden.

Weitere Informationen

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