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Reklameträger

Reklameträger (Sandwichman / Reklamevelos)

Art. 17 Vorübergehende Benutzung öffentlicher Grund (Benutzungsordnung)

Reklameträger müssen das Trottoir benützen und ständig umherziehen, ohne den Fussgängerverkehr zu behindern.

Reklamevelos müssen auf dem Trottoir geschoben werden. Die Verkehrsvorschriften sind einzuhalten.

Erlaubt sind Plakate und Aufbauten bis maximal Breite 100 cm / Höhe 130 cm

Untersagt ist

(Liste nicht abschliessend):

  • die Abgabe von Werbematerial 
  • das Verteilen von Originalprodukten, Katalogen, Werbung für Tabakwaren, Alkoholwerbung und sexistische Werbung 
  • mehr als zwei Reklameträger an der gleichen Örtlichkeit 
  • die Benützung von öffentlichen Fussgängerunterführungen (z.B. Shopville) 
  • das Umherziehen an Märkten und Veranstaltungen 
  • das Ausrufen von Reklametexten 
  • die Benützung von Veloanhängern, Musik- und Lärminstrumenten, Verstärkeranlagen und beleuchteten elektronischen Werbetafeln

Gebühren 

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung) und Gebührenrichtlinen für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Verwaltungsabteilung. Die Gebühren setzen sich in der Regel aus Bewilligungs-, Benutzungs-, Schreib-, Kopier- und Versandgebühren zusammen. 

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