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Zeitschriften und Zeitungen

Zeitschriften und Zeitungen

Art. 16 Vorübergehende Benutzung öffentlicher Grund (Benutzungsordnung)

Zeitschriften oder Zeitungen müssen mindestens 6 Mal jährlich erscheinen. Zum Verteilen können Sie Bewilligungen (Verfügungen) für einzelne Tage oder für das ganze Kalenderjahr beantragen. Wenn Sie Zeitungsverteilwagen benützen möchten, muss dies im Gesuch entsprechend beantragt werden.

Erlaubt ist das Verteilen von Originalausgaben, mit oder ohne Zeitungsverteilwagen

Untersagt ist

(Liste nicht abschliessend):

  • das Verteilen von Werbung für Tabakwaren, Alkoholwerbung und sexistische Werbung 
  • lose Werbeeinlagen (z.B. Prospekte / Flyer) 
  • das Aufstellen von Tischen oder ähnliches 
  • das Aufstellen oder Tragen von Fahnen usw. 
  • Abstellen von Abgabematerial am Verteilort, z.B. in Einkaufswagen, Tragtaschen usw. ausser Sie haben einen Zeitungsverteilwagen bewilligt erhalten 
  • das Ausrufen von Reklametexten 
  • die Benützung von Musik- und Lärminstrumenten, Verstärkeranlagen und Werbetafeln 

Gebühren 

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung) und Gebührenrichtlinen für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Verwaltungsabteilung. Die Gebühren setzen sich in der Regel aus Bewilligungs-, Benutzungs-, Schreib-, Kopier- und Versandgebühren zusammen. 

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